IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rudolf-Anton PREYER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 02.10.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (in der Folge: AMS) vom 02.10.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 29.08.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 29.08.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, an der mit dem AMS verbindlich vereinbarten Kursmaßnahme Infotag XXXX teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er bereits über 20 Jahre alt sei und daher in das Kursschema nicht hineinpasse. Weiters sei dem AMS bekannt, dass sich der Beschwerdeführer auf die Lehrabschlussprüfung vorbereite und habe er das AMS um Kurse ersucht, aber nicht bekommen. Er habe sich auch laufend für vom AMS zugesendete Stellen vergeblich beworben. Statt den Beschwerdeführer zu unterstützen, seine Berufsausbildung abzuschließen, würden ihm Arbeiten in Salzburg und Tirol vermittelt werden und entstehe der Eindruck, dass Jugendliche seitens des AMS behindert und nicht gefördert werden.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 20.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 20.08.2025 mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, dass er die Maßnahme XXXX ab 29.08.2025 besuche. Der Beschwerdeführer sei am 29.08.2025 nicht zum Beginn der Maßnahme erschienen. Durch die Maßnahme hätte die Möglichkeit bestanden, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Durch die Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, habe der Beschwerdeführer eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt.
Mit Schreiben vom 27.11.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er zur Lehrabschlussprüfung seiner Kochlehre nicht angetreten sei, da er leider keine Vorbereitung gehabt habe. Trotz oftmaligen Ersuchens um Gewährung eines Vorbereitungskurses habe er Vermittlungen als Koch erhalten, der er jedoch leider noch nicht sei. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre lang im Schichtdienst als Lehrling gearbeitet und habe er dies getan, weil er Koch werden wollte. Die Teilnahme an einem Kurs, der darauf abzielt, Basiskompetenz zu erweitern und danach eine Lehr- bzw. Arbeitsstelle oder Ausbildung zu beginnen, halte er als verfehlte Maßnahme des AMS. Es sei nicht nachvollziehbar, wie geschulte Betreuer des AMS mit dem Beschwerdeführer eine Kursmaßnahme vereinbaren konnten, die ausdrücklich für Personen von 16 bis 20 Jahren abzielt, obwohl der Beschwerdeführer bereits am 23.04.2025 seinen 20. Geburtstag gehabt habe.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 02.07.2026 übermittelte das AMS – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 18.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am 23.04.2005 geborene Beschwerdeführer stand zuletzt im Wesentlichen seit 06.03.2025 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 26.07.2025 bezog er Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Koch absolviert und diese Lehrausbildung am 03.03.2025 beendet; er war letztmalig im Februar 2025 als Kochlehrling beschäftigt. Danach hatte er keinen Lehrherren mehr und war geplant, dass die Lehrabschlussprüfung im September 2025 erfolgen solle.
Am 20.08.2025 hat der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vorgesprochen. Im Zuge dieser Vorsprache wurde mit ihm die Teilnahme an der Maßnahme XXXX mit Beginn am 29.08.2025 vereinbart.
Das entsprechende Einladungsschreiben zum Infotag dieser Maßnahme am 29.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übermittelt. In dem Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer der Veranstalter, der Veranstaltungsort sowie Datum und Uhrzeit (29.08.2025 um 08:30 Uhr) zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde in dem Schreiben die Maßnahme inhaltlich sowie der Zweck bzw. das Ziel der Maßnahme erläutert. Unter anderem war in dem Einladungsschreiben zum Ziel wie folgt ausgeführt: „Sie sind daran interessiert, Ihre Jobchancen durch Bildung zu erhöhen oder eine bereits begonnene Berufsausbildung abzuschließen?“ Weiters geht aus dem Schreiben hervor, dass die Maßnahme für Personen im Alter von 16 bis 20 Jahren vorgesehen ist.
Bei der Maßnahme XXXX handelt es sich um einen Kurs, bei dem unter anderem die Vorbereitung auf eine Ausbildung bzw. auf die Lehrabschlussprüfung erfolgt. Im Rahmen der Maßnahme gibt es auch Unterstützung bei der Einholung von für die Lehrabschlussprüfung notwendigen Kursangeboten.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Einladungsschreiben zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme gemäß § 10 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für mindestens sechs Wochen nach sich zieht.
Beim Beschwerdeführer waren nach Vereinbarung dieser Maßnahme und nach Durchsicht des Einladungsschreibens noch Unklarheiten bezüglich der Kursinhalte vorhanden. Er hat es jedoch unterlassen, diese Unklarheiten zu klären, sondern ist er am 29.08.2025 nicht zum Beginn der Maßnahme erschienen. Dies deshalb, weil er die Maßnahme als für ihn ungeeignet bzw. unzumutbar erachtet hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zur Lehre des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Vorsprache des Beschwerdeführers am 20.08.2025 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk sowie der an diesem Tag aufgenommenen Niederschrift.
Das Einladungsschreiben vom 20.08.2025 liegt im Akt ein und bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dieses erhalten zu haben.
Die Feststellungen zum Inhalt der Maßnahme XXXX ergeben sich aus dem Einladungsschreiben sowie insbesondere aus den nachvollziehbaren Ausführungen von XXXX , Mitarbeiterin beim AMS im Funktionsbereich Kursbetreuung, die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde.
Die Feststellung, wonach beim Beschwerdeführer Unklarheiten bezüglich der Kursinhalte vorhanden waren, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Verhandlung. So gab er an: „Auf dem Zettel, den ich bekommen habe, stand, dass ich meine Deutsch- und Mathekenntnisse vertiefen kann. Auf der Homepage war es auch nicht klar für mich“. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, diese Unklarheiten zu klären, ergibt sich ebenfalls aus seinen in der Verhandlung getätigten Angaben. So bestätigte er, dass er bezüglich der verfahrensgegenständlichen Maßnahme nicht nachgefragt habe, und er auch nicht geklärt habe, ob XXXX Praktikumsplätze besorgen könne.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 29.08.2025 nicht zum Beginn der Maßnahme erschienen ist und ergibt sich der Grund für sein Nichterscheinen aus seinem eigenen Vorbringen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Maßnahme als für ihn ungeeignet bzw. unzumutbar erachtet habe, ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, dass die Maßnahme für Personen von 16 bis 20 Jahren gedacht sei, er aber am 23.04.2025 seinen 20. Geburtstag gehabt habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Maßnahme am 20.08.2025 zugewiesen wurde. Er hatte zu diesem Zeitpunkt zwar schon seinen 20. Geburtstag hinter sich, jedoch das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass bereits aus diesem Grund keine Bedenken bezüglich des Alters bestehen. Zudem wurde Frau XXXX im Zuge der Verhandlung zum Alters-Thema befragt und legte sie nachvollziehbar dar, dass die Maßnahme alterstechnisch sehr wohl zum Beschwerdeführer gepasst habe und es schon mehrfach Teilnehmer gegeben habe, die den 20. Geburtstag bereits hinter sich gehabt hatten.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Kurs darauf abziele, Basiskompetenz zu erweitern und danach eine Lehr- bzw. Arbeitsstelle oder Ausbildung zu beginnen, er aber schon kurz vor dem Lehrabschluss gestanden sei, ist festzuhalten, dass sich bereits aus dem Einladungsschreiben ergibt, dass der Kurs unter anderem dabei helfen kann, eine bereits begonnene Berufsausbildung abzuschließen. Auch aus den Aussagen von Frau XXXX in der Verhandlung geht hervor, dass die Kursmaßnahme für den Beschwerdeführer absolut passend war. Wie sich aus ihren Aussagen ergibt, handelte es sich um einen Kurs, bei dem unter anderem die Vorbereitung auf eine Ausbildung bzw. auf die Lehrabschlussprüfung erfolgt und es auch Unterstützung bei der Einholung von für die Lehrabschlussprüfung notwendigen Kursangeboten gibt. So führte sie aus: „Der Kurs ist eine Ausbildung, in der man für die Ausbildung oder die Lehrabschlussprüfung vorbereitet wird. Es sind 15 Wochen, in denen alles aufgefrischt wird. Es wird individuell mit dem Kunden gearbeitet“. Weiters gab sie an: „Falls ein Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung notwendig ist, übernimmt das XXXX .“
In einer Gesamtschau kann daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Maßnahme für ihn ungeeignet bzw. unzumutbar gewesen sei, nicht gefolgt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jugendliche I.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2025 die gegenständliche Kursmaßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Zur Zumutbarkeit der Maßnahme ist festzuhalten, dass der erkennende Senat – wie beweiswürdigend ausgeführt - weder wegen des Alters noch wegen der Kursinhalte Bedenken hegt, dass die Maßnahme unzumutbar gewesen sein sollte.
Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs– oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).
Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Maßnahme nicht angetreten. Wie festgestellt, hatte er Unklarheiten bezüglich der Kursinhalte und hätte es daher zu seinen Aufgaben gezählt, der Einladung zur Kursmaßnahme zu folgen und hinzugehen um seine Unklarheiten zu klären. Dies hat er jedoch nicht getan und hat er dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, welche auch kausal war.
Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden, zumal die Maßnahme – wie bereits ausgeführt – für den Beschwerdeführer sehr wohl geeignet und ihm zumutbar war.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen ebenfalls nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu § 10 AlVG orientiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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