W171 2283135–1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA über die Beschwerde von 1 . XXXX geb. XXXX und 2. XXXX , geb XXXX [mitbeteiligte Partei: XXXX ] gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.11.2023, GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid lehnte die Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“) die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführer (idF „BF“) gegen die mitbeteiligte Partei (idF „mP“) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gem. § 1 DSG ab. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass die BF im Kontext der Datenweitergabe in Zusammenhang mit Einzelabrechnungen für Heiz- und Wärmekosten bereits 19 Verfahren anhängig gemacht hätten, wobei 18 bereits beendet worden seien und davon drei beim Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz anhängig seien. Vor dem Hintergrund der Komplexität der Materie, der Anzahl an eingeleiteten Verfahren in der im Grunde gleichen Sache sowie der rechtlichen Ausschöpfung eines Schlichtungsverfahrens und eines über zwei Instanzen gehenden streitigen Verfahrens, war die belangte Behörde der Ansicht, dass die gegenständliche Datenschutzbeschwerde als rechtsmissbräuchlich bzw. schikanös anzusehen sei. Das eigentliche Ziel sei die Erwirkung niedrigerer Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2025 zu XXXX wurde der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Ablehnungsgrund aufgetragen. Das Gericht führte aus, dass abgeschlossene Verfahren nicht zu einer Exzessivität nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO führen könnten, allenfalls langwierige Verfahren nicht per se zu einer Ablehnung führen dürften und gegenständlich keine Missbrauchsabsicht so augenscheinlich in den Vordergrund gerückt sei, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.
3. Mit Erkenntnis vom 21.08.2025 zu Ra 2025/04/0147-13 entschied der Verwaltungsgerichtshof über die Amtsrevision der belangten Behörde, die zusammengefasst vorbrachte, dass sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht selbständig mit der Frage der Missbräuchlichkeit auseinandersetzen hätte müssen, ohne den Bescheid lediglich aus formalen Gründen zu beheben. Der VwGH hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der berechtigten Ablehnung der Behandlung der gegenständlichen Beschwerde nur vor dem Hintergrund des Tatbestandes der Exzessivität geprüft habe, ohne auf die Frage der offenkundigen Unbegründetheit einzugehen bzw. ohne Feststellungen zu den für diesen Tatbestand maßgeblichen Tatsachen zu treffen. Es liege damit ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Bezüglich der Exzessivität sei eine Datenschutzbeschwerde dann als missbräuchlich anzusehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt, insbesondere jedoch dann, wenn der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa, weil sie dieselbe – oder ähnliche – Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat. Die Frage der Exzessivität hänge aber gerade nicht von der Auslastung bzw. einer allfälligen Überlastung der Behörde ab. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, über die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde wegen Vorliegens der Exzessivität zu entscheiden und – falls erforderlich – den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
4. Mit 04.09.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Sache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
5. Am 18.02.2026 fand unter Anwesenheit des erkennenden Senats, des Erstbeschwerdeführers, der rechtsfreundlich vertretenen mP sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht erschienen, wurde jedoch vom Erstbeschwerdeführer vertreten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der gegenständliche Sachverhalt umfassend erörtert und erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF sind Eigentümer der Wohnung in der XXXX Die Wohnung wurde mit Kaufvertrag an die Voreigentümer der BF verkauft; die BF erwarben im Jahr 2007 im Rahmen einer Zwangsversteigerung Eigentum an der Wohnung XXXX
1.2. Die Wohnhausanlage mit der Adresse XXXX ist in den Jahren 2002/2003 von der XXXX Ges.m.b.H. errichtet worden, die als damalige Alleineigentümerin vor dem Verkauf der Wohnungen dieser Wohnhausanlage einen Wärmelieferungsvertrag mit der XXXX Gesellschaft m.b.H. abgeschlossen hatte. Die Liegenschaft wird seit ihrer Fertigstellung und der Inbetriebnahme der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage auch mit Wärme und Warmwasser von der XXXX Gesellschaft m.b.H. bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der XXXX GmbH, versorgt und beliefert, die seither diese Anlage auch vereinbarungsgemäß betreibt und wartet.
1.3. Die mP (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) ist ein Dienstleistungsunternehmen das uA Abrechnungen von Wärme- und Wasserkosten erstellt und weitere Services im Energiebereich anbietet.
Aufgrund des ursprünglich abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrags bezahlten die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Heiz- und Warmwasserkosten zunächst stets direkt an die mP. Diese leitete die Zahlungen an die XXXX Gesellschaft m.b.H. bzw. die XXXX GmbH weiter.
Die damals zuständige Hausverwaltung löste die Direktverrechnung mit der mP auf und schloss mit ihr im Jahr 2009 einen Servicevertrag ab, wonach die mP mit der Ablesung und Abrechnung beauftragt wurde.
Die Hausverwaltung übermittelte jährlich Kosten- sowie Nutzerlisten an die mP. Auf Basis dieser Daten sowie der individuellen Zählerdaten erstellte die mP die jeweiligen Einzelabrechnungen für die Bewohner der Wohnanlage.
Die BF bezahlen die ihnen vorgeschriebenen Kosten und wird ihre Wohnung auch mit Energie versorgt. In der Wohnung der BF befinden sich ein Heizwärme-, ein Warmwasser- und ein Kaltwasserzähler.
1.4. Nachdem die BF bei der zuständigen Schlichtungsstelle die inhaltliche Prüfung diverser Abrechnungen begehrten, beschritten sie den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnungen für Heiz- und Warmwasserkosten.
Mit Urteil des BF Floridsdorf wurden die Anträge der BF zurück- bzw. abgewiesen. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidungsfindung im Wesentlichen auf den rechtswirksamen Wärmelieferungsvertrag, auf dessen Basis die Abrechnungen erstellt wurden.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständiges Rechtsmittelgericht gab dem Rekurs der BF keine Folge und bestätigte, dass der Wärmelieferungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft der gegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen wurde und dieser Vertrag unabhängig vom Wechsel einzelner Wohnungseigentümer bestehe.
1.5. Im Zusammenhang mit der Thematik der an die BF übermittelten Einzelabrechnungen erhoben die BF bzw. der Erstbeschwerdeführer insgesamt 19 datenschutzrechtliche Beschwerden bei der belangten Behörde, wobei 14 gegen die Hausverwaltung bzw. deren Geschäftsführer und fünf gegen die mP gerichtet waren.
In den Beschwerden gegen die mP wurde die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gem. § 1 DSG, Auskunft gem. Art. 15 DSGVO, Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO sowie auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO behauptet.
Mit Bescheid vom 13.06.2023 zu XXXX wurde ein Verfahren des Erstbeschwerdeführers gegen die mP wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund jährlicher Weiterleitung der Zählerstände ohne Rechtsgrundlage beendet.
1.6. Der Wortlaut der verfahrensgegenständlichen, per Formblatt der belangten Behörde eingereichten Datenschutzbeschwerde vom 06.09.2023 lautet auszugsweise:
„Angaben zum Rechtsverstoß:
Missbräuchliche Verarbeitung personenbezogener Daten
Sachverhalt:
Ohne entsprechender Rechtsgrundlage und ohne unserer Einwilligung verwendet oder besser gesagt missbrauchte die Beschwerdegegnerin jährlich unsere Daten (Name, Adresse, etc.), um unsere Verbrauchswerte für Heizung, Warmwasser und Kaltwasser auf ein Vielfaches des tatsächlich gemessenen Verbrauchs hochzurechnen und vorsätzlich falsche Abrechnungen damit zu erstellen.
Der Verstoß hat sich zugetragen:
Jeweils in der ersten Jahreshälfte in der Zeit von 2008 bis 2023
Ich habe vom Verstoß erfahren am:
Im November 2022
Ich möchte noch folgende Informationen mitteilen (falls gewünscht)
Die Beschwerdegegnerin hat 1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft (Fernablesung illegal eingebauter Verbrauchsmessgeräte) bzw. einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhalten, 2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 6 DSG) ermittelt bzw. vorsätzlich für unzulässige Zwecke verarbeitet (Vortäuschung der Wärmeabgebereigenschaft, Befugnismissbrauch und Fälschung der Abrechungen), 3. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 10 DSG verschafft und 4. die Einschau gemäß § 22 Abs. 2 DSG verweigert (indem sie behauptet nur Auftragsverarbeiter des/der Verantwortlichen zu sein); damit hat sie gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 62 DSG verstoßen und Verwaltungsübertretungen begangen, die jeweils mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden sind.“
1.7. Im Wesentlichen liegen bzw. lagen allen genannten Rechtssachen der dargestellte Lebenssachverhalt und die nachfolgenden Behauptungen des Erstbeschwerdeführers bzw. beider BF zugrunde, dass in diesem Zusammenhang ohne Rechtsgrundlage, trotz erklärten Widerspruchs oder beantragter Berichtigung sowie Löschung (u.a.) in den Abrechnungsjahren 2008 – 2023 die mP unrichtige Zählerstanddaten betreffend ihre Heiz- und Warmwasserkosten verarbeite und mangels Vertragsverhältnis übermitteln sowie folglich unrichtige, weil überhöhte, Einzelabrechnungen stellen bzw. zur Zahlung vorlegen würde.
Mit der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde gegen die mP, deren Behandlung durch die belangte Behörde mit Bescheid abgelehnt wurde, machten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend.
1.8. In vollem Wissen und Bewusstsein bringt der Erstbeschwerdeführer bzw. die BF beginnend im Jahr 2020 Datenschutzbeschwerden wegen des gleichen Lebenssachverhalts bei der belangten Behörde ein. Auch ist den BF bewusst, dass in den der hier gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vorangegangenen Verfahren keine Rechtsverletzungen festgestellt wurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Wohnungseigentum der BF (Punkt II.1.1.) sowie der Errichtung der Wohnanlage und dem Abschluss des Wärmeliefervertrages basieren zum einen auf der Datenschutzbeschwerde der BF, ihrer Bescheidbeschwerde, dem Akteninhalt und insbesondere den dahingehend unwidersprochenen Feststellungen der Datenschutzbehörde. Dass die XXXX GmbH Wärme und Warmwasser an die verfahrensgegenständliche Wohnanlage liefert ist unstrittig.
2.2. Dass es sich bei der mP (im weitesten Sinne) um ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Energiebelieferung handelt ergibt sich wiederum aus dem Akteninhalt, dessen Gegenstand gerade die Abrechnung von Wärmelieferverträgen ist, aber auch aus einer gerichtlichen Nachschau auf der Homepage der mP.
Die Feststellung dahingehend, dass die Eigentümer der Wohnanlage ihre Wärmelieferverträge zunächst direkt mit der mP abschlossen und schließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vertragsverhältnis derart abänderte, dass die mP ab 2009 lediglich für die Ablesung der Zähler und Erstellung der Abrechnungen zuständig war basiert auf dem entsprechenden nachvollziehbaren Vorbringen der mP in ihrer in das gegenständliche Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 12.10.2022. Darin beantwortet die mP diverse Fragen der belangten Behörde und schilderte auch das geänderte Vertragsverhältnis. Den BF ist trotz des vehementen Abstreitens, dass ein rechtswirksamer Wärmeliefervertrag vorliege, nicht gelungen Umstände glaubhaft zu machen, die zu einer anderslautenden Feststellung führen würden. Weder wurde das Bestehen des Vertrages substantiiert bestritten, noch wurden allfällige andere Lieferverträge vorgelegt. Das Vorbringen der BF beschränkt sich im Kern darauf, dass die mP unzulässige Abrechnungen erstelle.
Dies ist auch insofern stimmig, als die BF tatsächlich Wärmelieferungen erhalten – gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.
2.3. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum zivilgerichtlichen Verfahren der BF aus dem verfahrensgegenständlichen, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt der belangten Behörde. Der Umstand, dass das Verfahren geführt wurde ist zudem unstrittig.
2.4. Die Feststellungen zur Anzahl der Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bescheid vom 13.06.2023 zu XXXX in welchem ebenfalls über eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mP abgesprochen wurde, basieren auf dem Verwaltungsakt der Behörde und sind wiederum unstrittig. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die vielen Verfahren angesprochen, woraufhin dieser ausführte, dass die belangte Behörde lediglich künstlich Verfahrenszahlen produziere. Insofern ist auch diese Feststellung unstrittig.
2.5. Der Wortlaut der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde ergibt sich aus dem dem erkennenden Gericht vorliegenden Dokument, in das Einsicht genommen wurde.
2.6. Die Feststellungen zu den Punkten II.1.7. und II.1.8. wonach die Datenschutzbeschwerden der BF bzw. des Erstbeschwerdeführers alle den Themenkomplex der Heizkostenabrechnungen betreffen, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Der BF widerspricht dem weder in seiner Bescheidbeschwerde noch in der mündlichen Verhandlung. Vielmehr gibt er an, dass die Anzahl der Verfahren durch die belangte Behörde künstlich produziert wurde und es sich eigentlich um nur fünf Verfahren handle.
Das Wissen des Erstbeschwerdeführers um die bereits erledigten Beschwerden ist offenkundig, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung thematisiert und sind auch beim Bundesverwaltungsgericht Parallelverfahren anhängig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Verfahrensgegenständlich erhoben die BF eine Datenschutzbeschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mP. Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der Beschwerde wegen deren schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakters ab.
Hat die belangte Behörde wie hier die Behandlung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt, hat sie die Datenschutzbeschwerde nicht inhaltlich geprüft und über sie nicht inhaltlich entschieden. Vielmehr hat die belangte Behörde die inhaltliche Prüfung der Datenschutzbeschwerde verweigert. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG. Eine meritorische Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde hätte vielmehr eine rechtswidrige Überschreitung des Gegenstands des Bescheidbeschwerdeverfahrens zur Folge. Das VwG ist nicht auf die Prüfung der konkreten Begründung der belangten Behörde beschränkt, sondern hat den von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund umfassend und abschließend zu beurteilen. Falls erforderlich (und kein Fall des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt), hat das VwG den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002)
Es war daher die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Behandlung zu prüfen.
3.2. Art. 57 DSGVO regelt die Aufgaben der nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden. (i.e. belangte Behörde) Gem. Abs. 1 lit f leg cit hat sich die belangte Behörde mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. (Art. 57 Abs. 4 DSGVO)
3.3. Art. 57 Abs. 4 DSGVO normiert zwei alternative Voraussetzungen – die „offenkundige Unbegründetheit“ oder „Exzessivität“ von Anfragen, die die Aufsichtsbehörde in diesen Ausnahmefällen entweder zur Weigerung, aufgrund der Beschwerde tätig zu werden, oder zur Vorschreibung einer angemessenen Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten berechtigt, wobei die DSGVO die Begriffe „offenkundig unbegründet“ und „exzessiv“ nicht näher definiert. Der Begriff „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO umfasst Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 lit. f und Art. 77 Abs. 1 DSGVO, wie etwa die Datenschutzbeschwerde der BF. (vgl. EuGH 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Exzessive Anfragen); VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002)
3.4. Zur Exzessivität
Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechte voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. (vgl. EuGH 09.01.2025, C-416/23; VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002; VwGH Ra 2022/04/0049) Allein die Zahl der von einer Person eingereichten Beschwerden, selbst wenn sie deutlich über der durchschnittlichen Zahl der von jeder betroffenen Person eingereichten Beschwerden liegt und erhebliche Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, reicht also nicht als Nachweis. Die Häufung von Beschwerden einer Person kann jedoch ein Indiz für eine Missbrauchsabsicht sein. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002)
Von einer Missbrauchsabsicht ist dann auszugehen, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002 und VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049) Mit anderen Worten ist das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde dann missbräuchlich, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt, insbesondere jedoch dann, wenn der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa weil sie dieselbe – oder ähnliche Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat. Dies steht auch in Einklang damit, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. (vgl. EuGH 09.01.2025, C-416/23, Rn. 49 mwN.) Auch wenn keine geradezu schikanöse Absicht mit einer Antragstellung verbunden ist, kann es nämlich als missbräuchlich angesehen werden, wenn eine Person die Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, obwohl sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass mit der betreffenden Eingabe offenkundig andere Ziele verfolgt werden als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen der DSGVO gewähren. Die Missbrauchsabsicht muss auch hinsichtlich der von der Datenschutzbehörde konkret nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnten Beschwerde bestehen. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049)
3.5. Zur offenkundigen Unbegründetheit
Das Vorliegen einer offenkundigen Unbegründetheit ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. An die Annahme der Offenkundigkeit der Unbegründetheit als Ausnahmebestimmung, die die Verpflichtung zum (unentgeltlichen) Tätigwerden der Aufsichtsbehörde betrifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Datenschutzbeschwerde ist dann offenkundig unbegründet, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschance für den Einschreiter besteht, mit anderen Worten, wenn die Beschwerde schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine offenkundige Unbegründetheit jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist, d.h. mit anderen Worten, wenn das Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein (Rechtsschutz)Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliegt. Die Anfrage muss substanzlos sein und dies muss sich aufdrängen. Die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer „offenkundigen Unbegründetheit“ hat damit auf Basis des jeweiligen Vorbringens und des darauf gestützten Begehrens in der Datenschutzbeschwerde zu erfolgen. Die Feststellung des Inhalts des Antragsvorbringens bildet die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage für die Rechtsfrage der „offenkundigen Unbegründetheit“. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rn. 20f; 21.08.2025, Ra 2025/04/0143)
3.6. Bezogen auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde objektiv nicht erforderlich, um die Rechte der BF zu schützen.
Einleitend ist festzuhalten, dass der BF im Hinblick auf den Themenkomplex rund um die Erstellung von Heizkostenabrechnungen bereits 19 Datenschutzbeschwerden erhoben hat, wobei fünf davon gegen die mP des gegenständlichen Verfahrens gerichtet waren und sich eines dieser Verfahren explizit mit der Frage der Geheimhaltung von Daten befasste und mit Bescheid vom 13.06.2023 zu XXXX beendet wurde. Bereits dieser Umstand indiziert den missbräuchlichen Charakter der Beschwerdeerhebung. Der belangten Behörde ist dahingehend zuzustimmen, dass die Anzahl der Beschwerden alleine keine Exzessivität begründen kann und auch die gegenständlich vorliegende Anzahl nicht überdurchschnittlich hoch ist. Allerdings darf nicht ignoriert werden, dass jede Beschwerde den gleichen Lebenssachverhalt und eines der Verfahren (wie das gegenständliche) die Frage der Geheimhaltung personenbezogener Daten betrifft.
Zwar ist den BF zugute zu halten, dass sich sowohl ihre Datenschutzbeschwerde, als auch ihr Vorbringen im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht nicht als „offenkundig Unbegründet“ darstellt, da (vor dem Hintergrund des vom VwGH geforderten strengen Maßstabs) nicht bereits ohne nähere Prüfung eine Erfolglosigkeit der Beschwerde erkannt werden kann. Es handelt sich beim monierten Problem des BF auch nicht um ein Anliegen, das von vorneherein nicht dem Datenschutz unterliegen würde – nehmen doch die Darstellungen der BF in deren Datenschutzbeschwerde explizit Bezug auf den Datenschutz allgemein, die DSGVO, das DSG sowie eine behauptete Verarbeitung durch die mP.
Insgesamt stellt sich die Verfahrensführen aber dennoch als objektiv nicht notwendig und missbräuchlich dar. Dass die BF mit der gegenständlichen Beschwerde abermals versuchen die ihnen vorgeschriebenen Heizkostenabrechnungen zu bekämpfen ist bereits aus der Formulierung der Datenschutzbeschwerde ersichtlich. So führen die BF aus, dass ihre Daten genutzt würden, um Verbrauchswerte zu errechnen, die ein Vielfaches des tatsächlichen Verbrauchs darstellen würden und, um „vorsätzlich falsche Abrechnungen“ zu erstellen. Bereits die feindselige Wortwahl spricht nach Ansicht des Gerichts für einen im Hintergrund liegenden Konflikt. Es geht offenbar nicht lediglich um die Überprüfung der rechtsrichtigen Datenverarbeitung sondern wird zusätzlich ein zivilrechtliches Problem suggeriert.
Darüber hinaus beharren die BF darauf, dass der Wärmeliefervertrag zwischen den Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Wärmelieferanten bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft und der mP nicht rechtswirksam sei. Diesbezüglich ist auf das zivilgerichtliche Verfahren hinzuweisen, in dem diese Behauptung überprüft und entgegen dem Vorbringen der BF die Rechtswirksamkeit der Verträge festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die mündliche Verhandlung hinzuweisen, in welcher der Erstbeschwerdeführer trotz Erörterung darauf beharrte, dass es keine zivilgerichtlichen Entscheidungen gäbe.
Auf die Nachfrage, warum die BF bzw. der Erstbeschwerdeführer bereits 19 Verfahren in derselben Sache eingeleitet habe, führte dieser lediglich aus, dass die Zahl der Verfahren künstlich produziert sei, ging jedoch nicht auf allfällige Unterschiede oder Neuerungen ein, die eine erneute Verfahrensführung rechtfertigen würden. Ein substantiierts Vorbringen, das Anhaltspunkte dafür enthält, dass gegenständlich trotz der Nähe zum Themenkomplex um die Heizkostenabrechnungen, doch datenschutzrechtliche Interessen im Vordergrund stünden, wurde nicht erstattet.
Schließlich ist festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer, der behauptet, dass es gegenständlich um ein im Datenschutz gelegenes Interesse gehe, nicht wusste, dass ihm aus einem parallelen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2025 eine Entscheidung zugestellt wurde und er auch nicht wusste, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.06.2023 zu XXXX über die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die auch hier verfahrensgegenständliche mP abgesprochen hatte. Es ist dem erkennenden Gericht nicht erklärlich, dass der Erstbeschwerdeführer nichts von diesen Entscheidungen wusste, wenn das behauptete Interesse am Datenschutz offenbar derart hoch ist. Dieser Umstand verstärkt vielmehr den bereits mehrfach indizierten Eindruck, dass der eigentliche Grund der Beschwerdeerhebung im Streit um die Heizkostenabrechnung und die Erwirkung niedrigerer Kosten liegt.
Insgesamt kann der belangten Behörde in ihrer Entscheidung daher nicht entgegengetreten werden.
3.7. Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann eine Aufsichtsbehörde durch eine mit Gründen versehene Entscheidung grundsätzlich wählen, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Sie hat jedoch alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und sich zu vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Auch diese Beurteilung hat das Verwaltungsgericht im Falle eines Beschwerdeverfahrens grundsätzlich selbst vorzunehmen. Erweist sich eine Beschwerde als offenkundig unbegründet, kann die Vorschreibung einer Gebühr nicht als geeignet angesehen werden, weil dem Beschwerdeführer ansonsten eine Gebühr im Zusammenhang mit einer Beschwerde abverlangt würde, der vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von vornherein keine Erfolgschance zukommt. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049 mit Verweis auf EuGH 09.01.2025, C-416/23) Zudem entspricht es keinem mit der Einrichtung einer Behörde verfolgten rechtsstaatlichen Ziel, in erwiesener Missbrauchsabsicht eingebrachte Anträge zu behandeln. (VwGH 21.08.2025, Ra 2025/04/0143)
Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde hinsichtlich der, im Zusammenhang mit dem im Wesentlichen gleichbleibenden Lebenssachverhalte, eingebrachten Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des gemäß des HeizKG eigenständigen und auch ausgeschöpften Rechtsschutzverfahrens – wiederholt die Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes festgestellt.
Die Ablehnung durch die Datenschutzbehörde erweist sich als geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Option. Daher hat die Datenschutzbehörde die Behandlung der Beschwerde zu Recht verweigert und dem Beschwerdeführer zu Recht keine Gebühr vorgeschrieben.
3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts haben sich keine Rechtsfragen ergeben, die die Zulassung der Revision erfordern würden. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf rezente höchstgerichtlicher Rechtsprechung durch den VwGH stützen.
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