IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gabriele STRASSEGGER als Beisitzerin sowie Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 17.02.2026, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2026, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 11.02.2026 vor dem Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 11.12.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Maschinenführer/Anlagenführer beim Dienstgeber XXXX Bäckerei mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vorhalt der Angabe des potentiellen Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer sich nicht beworben habe, an, dass er sich auf der Website der Firma sehr wohl beworben, aber keine Empfangsbestätigung bekommen habe. Er werde die Firma kontaktieren um eine Bestätigung der Bewerbung zu erhalten. Er sei sich aber nicht zu 100% sicher, ob er sich beworben habe.
2. Mit Bescheid des AMS vom 17.02.2026, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 29.01.2026 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, das AMS am 29.01.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Maschinenführer/Anlagenführer bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er versucht habe, sich über den im Stellenangebot angeführten Link zu bewerben. Beim Eingeben der im Stellenangebot angeführten Internetadresse sei jedoch wiederholt eine Fehlermeldung erschienen. Er habe den Link mehrfach überprüft und erneut eingegeben, jedoch ohne Erfolg. Für ihn sei die Situation so zu verstehen gewesen, dass entweder die Stelle nicht mehr aktuell oder der Link nicht mehr gültig gewesen sei. Da keine alternative Kontaktmöglichkeit angegeben gewesen sei, sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Stelle möglicherweise bereits vergeben gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei wichtig zu betonen, dass er bei seinen Kontrollterminen im Jänner und Februar 2026 ausdrücklich nachgefragt habe, ob noch offene Bewerbungen, unerledigte Stellenangebote oder sonstige Versäumnisse bestehen würden. Er habe sich auch telefonisch beim AMS erkundigt, um sicherzugehen, dass alle seine Verpflichtungen erfüllt seien und sei ihm jeweils mitgeteilt worden, dass aktuell alles in Ordnung sei. Umso überraschender sei es für ihn gewesen, Monate später mit einer Auszahlungssperre konfrontiert zu werden. Nachdem ihm die Stelle nachträglich nochmals digital übermittelt worden sei, habe er festgestellt, dass auch beim direkten Anklicken des Links weiterhin dieselbe Fehlermeldung erscheine. Erst wenn man sich manuell über mehrere Unterseiten klicke, sei eine Bewerbung möglich; dies sei dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Er habe niemals die Absicht gehabt, sich einer Bewerbung zu entziehen. Sollte gegenständlich ein Fehler passiert seien, dann ausschließlich aufgrund eines technischen Problems und eines Missverständnisses.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 26.03.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 11.12.2025 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maschinenführer/Anlagenführer zugewiesen worden sei. Am 29.01.2026 habe das AMS erfahren, dass seitens des Beschwerdeführers keine Bewerbung erfolgt sei. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer sehr wohl zu bewerben versucht habe, könne nicht gefolgt werden, zumal die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde übermittelte Fehlermeldung kein Datum aufweise und daher kein geeigneter Nachweis für den Versuch einer rechtzeitigen Bewerbung sei.
5. Mit Schreiben vom 07.04.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 08.04.2026 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 20.04.2026 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2026 – eine Nachreichung (Konvolut an Unterlagen) an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht im Wesentlichen seit 09.03.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld; seit 14.11.2024 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug. Der Beschwerdeführer ist zudem seit März 2024 geringfügig selbständig tätig.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 01.08.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenführer (Textil) bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art in den vereinbarten Arbeitsorten Wimpassing im Schwarzatale, Bezirk Neunkirchen, Bezirk Wiener Neustadt im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt.
Am 11.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maschinenführer/Anlagenleiter beim Dienstgeber XXXX in XXXX im Vollzeitausmaß vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung unter dem im Stellenvorschlag angegebenen Internet-Link zu erfolgen habe.
Am 29.01.2026 erhielt das AMS seitens des potentiellen Dienstgebers die Rückmeldung, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgt sei.
Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat.
Die Beschäftigung als Maschinenführer/Anlagenleiter wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die geringfügige selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 01.08.2025 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 11.12.2025 liegen im Akt ein.
Die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 29.01.2026 liegt ebenfalls im Akt ein (OZ 4 des Gerichtsaktes).
Zu der Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen (versuchten) Bewerbung im Laufe des Verfahrens unstimmige Angaben tätigte, er keine geeigneten Nachweise vorlegen konnte und er daher in einer Gesamtschau nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich beworben habe bzw. versucht habe, sich zu bewerben. So gab er in der Niederschrift vor dem AMS am 11.02.2026 an, dass er sich auf der Website der Firma sehr wohl beworben, aber keine Empfangsbestätigung bekommen habe und führte er aus, dass er die Firma kontaktieren werde um eine Bestätigung der Bewerbung zu erhalten. Gleichzeitig gab er jedoch an, dass er sich nicht zu 100% sicher sei, ob er sich tatsächlich beworben habe. Sein späteres Beschwerdevorbringen, wonach der im Stellenangebot angegebene Link nicht funktioniert habe, erwähnte er in der Niederschrift am 11.02.2026 mit keinem Wort. Die Ankündigung in der Niederschrift am 11.02.2026, wonach er sich bei der Firma um eine Bestätigung der Bewerbung bemühen werde, wurde vom Beschwerdeführer nicht in die Tat umgesetzt, zumal er im gesamten Verfahren keine Bestätigung für eine erfolgte Bewerbung vorgelegt hat. In der Beschwerde führte er schließlich erstmals aus, dass beim Eingeben der im Stellenangebot angeführten Internetadresse wiederholt eine Fehlermeldung erschienen sei, er den Link mehrfach überprüft und erneut eingegeben habe, jedoch ohne Erfolg. Er legte seiner Beschwerde einen Screenshot einer Fehlermeldung bei; dieser enthält jedoch kein Datum und ist daher in keiner Weise ersichtlich, wann der Beschwerdeführer versucht hat, den Link aufzurufen und ist dieser Screenshot daher kein Nachweis für den Versuch einer rechtzeitigen Bewerbung. Es entsteht vielmehr der Eindruck, - insbesondere auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift am 11.02.2026, wonach er sich nicht zu 100% sicher sei, ob er sich beworben habe - dass der Beschwerdeführer erstmals zum Zeitpunkt der Beschwerdeerstellung versucht hat, den Link zu öffnen und die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits vergeben war, sodass der Link aus diesem Grund nicht mehr funktioniert hat.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl in der Betreuungsvereinbarung festgehalten war, dass er das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren hat, dem AMS keinerlei Rückmeldung betreffend das verfahrensgegenständliche Stellenangebot gegeben hat. Es wäre jedoch vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er sich – für den Fall, dass der im Stellenangebot angegebene Link tatsächlich nicht funktioniert – diesbezüglich beim AMS meldet und eine entsprechende Rückmeldung gibt. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, sodass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Versuch einer Bewerbung unternommen hat.
In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat und er auch nicht versucht hat, sich zu bewerben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht dezidiert vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als Maschinenführer/Anlagenleiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Der Beschwerdeführer hat durch seine Nichtbewerbung seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Festzuhalten ist, dass selbst unter Wahrstellung des Vorbringens in der Beschwerde, wonach beim Eingeben der im Stellenangebot angeführten Internetadresse wiederholt eine Fehlermeldung erschienen sei, eine Vereitelungshandlung vorliegen würde, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sich in diesem Fall beim AMS zu melden und seine Probleme bei der Bewerbung entsprechend zu melden.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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