IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 01.04.2026 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) vom 21.10.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 09.09.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 09.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkäufer beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2025 fristgerecht Beschwerde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 05.01.2026 datierte nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 28.01.2026 hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gestellt.
Mit Bescheid des AMS vom 13.02.2026 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 28.01.2026 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2026 dem Beschwerdeführer am 12.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags habe daher am 26.01.2026 geendet. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag erst am 28.01.2026 per eAMS-Nachricht an das AMS gesendet und sei dieser daher verspätet.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.04.2026 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.310,99. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des AMS vom 13.02.2026 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass am 02.06.2026 bereits € 672,24 von seinem Konto abgebucht worden seien, obwohl ihm der Rückforderungsbescheid erst am 08.04.2026 zugestellt worden sei. Dieser vorzeitige Einzug sei nicht akzeptabel. Die sofortige Zahlung des verbleibenden Betrags würde seine Existenz ernsthaft gefährden.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 28.05.2026 übermittelte das AMS eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 07.07.2026 übermittelte das AMS die Beantwortung eines Auskunftsersuchens an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 08.07.2026 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgendes Parteiengehör: „[…] Wie sich aus beiliegendem retourniertem Rückscheinkuvert ergibt, wurde der den Vorlageantrag zurückweisende Bescheid des AMS vom 13.02.2026, WF 2025-0566-3-017689, durch Hinterlegung am 16.02.2026 mit Beginn der Abholfrist am 17.02.2026 zugestellt (siehe beiliegendes Rückscheinkuvert mit Rundstempel 16.02.2026). Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 01.04.2026 sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 21.10.2025 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung geendet hat, und somit zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach § 25 Abs. 1 AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückscheinkuvert) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit der Bescheid des AMS vom 01.04.2026 zu bestätigen […]“.
Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat mit Bescheid vom 21.10.2025 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 09.09.2025 verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 09.09.2025 in Höhe von insgesamt € 1.310,99 ausbezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2025 abgewiesen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Vorlageantrag wurde mit Bescheid des AMS vom 13.02.2026 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser den Vorlageantrag zurückweisende Bescheid vom 13.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 16.02.2026 mit Beginn der Abholfrist am 17.02.2026 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben und ist der Bescheid vom 13.02.2026 daher rechtskräftig. Somit wurde auch die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2026 rechtskräftig.
Das Verfahren, das mit Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung endete, kam zum Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum von 42 Tagen ab 09.09.2025 ausbezahlte Leistung nicht gebührte.
Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.04.2026 die für den Zeitraum von 42 Tagen ab 09.09.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.310,99 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG rückgefordert.
2. Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 09.09.2025 vorläufig ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten und ist auch aus den Auszahlungsdaten nachvollziehbar.
Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2026 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung des den Vorlageantrag zurückweisenden Bescheides vom 13.02.2026 durch Hinterlegung am 16.02.2026 mit Beginn der Abholfrist am 17.02.2026 erfolgte und vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittelt erhoben wurde. Die Zustellung des Bescheides vom 13.02.2026 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückscheinkuvert mit Rundstempel 16.02.2026 und wurde die Zustellung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.01.2026 über den Ausschluss der Notstandshilfe rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 09.09.2025 vorläufig ausbezahlt wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 25 AlVG Einzelfallfragen zur Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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