W198 2331055-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 11.09.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.07.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab dem 29.08.2025 bis 31.08.2025 gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 11.09.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab dem 10.09.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihres Krankenstandes erst am 10.09.2025 rechtswirksam wieder gesund gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.09.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass es zwei Krankenstände gegeben habe, und zwar von 09.08.2025 bis 12.08.2025 sowie von 08.09.2025 bis 09.09.2025. Sie habe beide Krankenstände ordnungsgemäß gemeldet. Leider habe sie es verabsäumt, sich rechtzeitig nach dem ersten Krankenstand zurückzumelden. Am 29.08.2025 habe sie beim AMS angerufen und mitgeteilt, dass sie wieder gesund sei und seit dem 18.08.2025 wieder ihrer geringfügigen Beschäftigung nachgehe. Diese Mitteilung sei von der belangten Behörde offensichtlich missverstanden worden. Sie sei mit 29.08.2025 vom Leistungsbezug abgemeldet worden, weil die belangte Behörde offensichtlich davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt einer vollversicherten Beschäftigung nachgehe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Als sie sich nach ihrem zweiten Krankenstand am 10.09.2025 telefonisch zurückgemeldet habe, habe sie von der Abmeldung mit 29.08.2025 erfahren.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 09.08.2025 bis 12.08.2025 Krankengeld bezogen habe. Sie habe sich nach diesem Krankenstand erst am 29.08.2025 wieder beim AMS gemeldet und gleichzeitig angegeben, dass sie seit 18.08.2025 wieder arbeite; sie habe jedoch nicht klargestellt, dass es sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung handle. Die Beschwerdeführerin habe am 29.08.2025 zwar das Ende ihres Krankenstandes, gleichzeitig jedoch einen neuerlichen Unterbrechungstatbestand – nämlich ein Beschäftigungsverhältnis – gemeldet. Auch wenn dieser letztendlich nicht eingetreten sei, da die Beschwerdeführerin zumindest von 29.08.2025 bis 31.08.2025 lediglich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei, gebühre die Leistung gemäß § 46 Abs. 6 AlVG erst ab der Wiedermeldung, sohin ab dem Zeitpunkt, an dem sie das AMS darüber informiert habe, dass (doch) kein Unterbrechungstatbestand vorliege, damit ab 10.09.2025.
4. Mit Schreiben vom 05.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 20.01.2026 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 08.01.2026 – eine Nachreichung (Unterlagenvorlage) an das Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge dieser Nachreichung wurde unter anderem auch eine mit 30.12.2025 datierte Ergänzung der Beschwerdeführerin zum Vorlageantrag übermittelt. In dieser Ergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, dass dem AMS ihre geringfügige Beschäftigung bekannt sei und daher klar erkennbar gewesen sei, dass sich ihre Aussage nach ihrem Krankenstand dahingehend, dass sie wieder arbeite, auf ihre geringfügige Beschäftigung bezogen habe. Dass sie von einer neuen vollversicherten Beschäftigung gesprochen habe, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es habe sich offensichtlich um ein Missverständnis seitens der AMS-Mitarbeiterin gehandelt.
7. Am 16.02.2026 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.02.2026 der belangten Behörde die Vollmachstsbekanntgabe übermittelt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.06.2026 die belangte Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme zur Ergänzung zum Vorlageantrag abzugeben.
10. Am 02.07.2026 langte eine mit 01.07.2026 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.07.2026 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Eingabe der belangten Behörde vom 01.07.2026 übermittelt.
12. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 31.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung teilnahm. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 16.01.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 25.11.2024 war sie bei der XXXX GesmbH geringfügig beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin war von 06.08.2025 bis 12.08.2025 im Krankenstand und hat von 09.08.2025 bis 12.08.2025 Krankengeld bezogen.
Am 14.08.2025 erhielt das AMS im Wege des elektronischen Datenaustausches eine Meldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über den Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin von 09.08.2025 bis 12.08.2025.
Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge am 29.08.2025 bei der Serviceline des AMS angerufen und sich nach ihrem Krankenstand zurückgemeldet. Im Zuge dieses Telefonats hat sie weiters angegeben, dass sie wieder arbeite und am 18.08.2025 bereits einen Dienst gemacht habe. Die Beschwerdeführerin hat dabei von ihrem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GesmbH gesprochen. Die AMS-Mitarbeiterin ging fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe und wurde die Beschwerdeführerin daher mit 29.08.2025 vom Leistungsbezug abgemeldet.
Von 08.09.2025 bis 09.09.2025 hat sich die Beschwerdeführerin erneut im Krankenstand befunden.
Am 10.09.2025 hat die Beschwerdeführerin bei der Serviceline des AMS angerufen und sich nach dem Krankenstand zurückgemeldet. Im Zuge dieses Telefonats wurde ihr mitgeteilt, dass sie bereits mit 29.08.2025 vom Leistungsbezug abgemeldet sei. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge dargelegt, dass sie seit 2024 geringfügig beschäftigt sei und sie kein vollversichertes Dienstverhältnis gemeldet habe.
Für den Zeitraum 01.09.2025 bis 15.09.2025 erfolgte aufgrund von erhaltenen Provisionszahlungen eine Ummeldung der geringfügigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX GesmbH in eine vollversicherte Beschäftigung. Von 16.09.2025 bis 30.09.2025 hat die Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis bezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Arbeitslosengeld sowie die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX GesmbH seit 25.11.2024 ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Der Krankenstand der Beschwerdeführerin von 06.08.2025 bis 12.08.2025 ergibt sich aus der diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Anhang C. der Verhandlungsniederschrift) und ist der Krankengeldbezug von 09.08.2025 bis 12.08.2025 unstrittig.
Die Meldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.08.2025 liegt im Akt ein (Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 29.08.2025 bei der Serviceline des AMS angerufen hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich nach ihrem bis 12.08.2025 dauernden Krankenstand erst am 29.08.2025 beim AMS zurückgemeldet hat. Sie hat die verspätete Wiedermeldung am 29.08.2025 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dezidiert außer Streit gestellt.
Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats am 29.08.2025 ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich im Wesentlichen auch mit ihren in der Beschwerde und in der Ergänzung zum Vorlageantrag getätigten Angaben decken. Die Beschwerdeführerin brachte konsistent und gleichlautend vor, dass sie im Zuge des Telefonats am 29.08.2025 keinesfalls ein vollversichertes Dienstverhältnis gemeldet habe, sondern sich ihre Aussage, wonach sie wieder arbeite, auf ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX GesmbH bezogen habe. Dies erscheint auch nachvollziehbar, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführerin ein vollversichertes Dienstverhältnis melden hätte sollen, zumal ein solches zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlag. Festzuhalten ist weiters, dass dem AMS diese geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2024 bekannt war und die AMS-Mitarbeiterin, für den Fall, dass ihr nicht klar war, ob die Beschwerdeführerin von diesem geringfügigen oder einem neuen vollversicherten Dienstverhältnis spricht, zumindest nachfragen hätte müssen. In einer Gesamtschau ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit ihrer Wiedermeldung nach dem Krankenstand am 29.08.2025 einen neuen Unterbrechungstatbestand, nämlich ein vollversichertes Dienstverhältnis, gemeldet hat.
Der weitere Krankenstand der Beschwerdeführerin von 08.09.2025 bis 09.09.2025 ergibt sich aus der diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Anhang D. der Verhandlungsniederschrift).
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 10.09.2025 bei der Serviceline des AMS angerufen hat. Die Feststellungen zum Inhalt dieses Telefonats ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung in Zusammenschau mit dem Vermerk des AMS über das Telefonat von diesem Tag (Anhang 10 des vorgelegten Verwaltungsakts).
Die Ummeldung der geringfügigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX GesmbH in eine vollversicherte Beschäftigung für den Zeitraum 01.09.2025 bis 15.09.2025 sowie der Bezug der Urlaubsersatzleistung ergeben sich aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Antragstellung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab der Antragstellung.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt.
Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG).
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 AlVG normiert.
Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist gemäß§ 46 Abs. 5 AlVG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt.
Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin von 09.08.2025 bis 12.08.2025 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 12.08.2025.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat sich die Beschwerdeführerin nach diesem Krankengeldbezug – unstrittig – erst am 29.08.2025 beim AMS wiedergemeldet. Der Annahme der belangten Behörde, wonach sie gleichzeitig mit dieser Wiedermeldung einen neuen Unterbrechungstatbestand, nämlich ein vollversichertes Dienstverhältnis, gemeldet habe, kann – wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführerin gebührt daher das Arbeitslosengeld ab dem 29.08.2025. Ab 01.09.2025 gebührt ihr aufgrund des Vorliegens einer Vollversicherung ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld, sodass spruchgemäß festzustellen war, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab dem 29.08.2025 bis 31.08.2025 gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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