IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Anastasios XENIADIS, LL.M. als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL und Mag. Martin EGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 23.04.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2026, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen ab 07.04.2026 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 23.04.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 07.04.2026 verloren habe.
Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 07.04.2026 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart zur Jobbörse für eine zumutbare, zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sein Nichterscheinen bei der Jobbörse auf einem Missverständnis beruhe. Er habe den Termin irrtümlich mit einem anderen Termin am 14.04.2026 verwechselt und sei er daher davon ausgegangen, dass sein Erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen sei.
Es sei keine Absicht vorgelegen, eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung abzulehnen. Er nehme alle vom AMS übermittelten Stellenangebote ernst und sei bereit, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Er verfüge über kein Einkommen und sei auf die finanzielle Unterstützung angewiesen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2026 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, die gegenständliche Stelle sei dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugewiesen worden und habe seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht beworben bzw. sei er nicht bei der Jobbörse erschienen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
Das Beschwerdevorbringen, wonach er den Termin falsch vermerkt habe, sei nicht geeignet eine andere Entscheidung herbeizuführen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, den Vermittlungsvorschlag richtig zu lesen und den Termin für die Jobbörse korrekt einzutragen. Da bereits eine Sanktion gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt und seither keine neue Anwartschaft erworben worden sei, betrage der Sanktionszeitraum 56 Tage.
4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass er zum fraglichen Zeitpunkt intensiv mit den Aufnahmeverfahren und den dazugehörigen Prüfungen für das Pflegestudium beschäftigt gewesen sei.
Das Versäumen des Termins sei keineswegs auf mangelnden Arbeitswillen, sondern auf den enormen Prüfungsstress zurückzuführen. Er befinde sich in einer existenziellen und finanziellen Notlage, weshalb die Verhängung einer 56-tägigen Bezugssperre den absoluten finanziellen Ruin bedeute. Er bitte darum die ausgesprochene Sperre ganz oder teilweise nachzusehen.
5. Am 02.07.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage verwies das AMS auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer war zuletzt anwartschaftsbegründend im Jahr 2023 beschäftigt. Seit dem 21.07.2023 steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte vollversicherte Beschäftigung übte er von 01.10.2025 bis 31.12.2025 aus.
Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 03.06.2025 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit von 24.04.2025 bis 04.06.2025 verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 16.09.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fitnessbetreuer bzw. Verkaufshelfer unterstützt. Es wurde ebenfalls festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss.
Am 30.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als „Shopmitarbeiter“ beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 30 Wochenstunden übermittelt.
Neben einer Aufgaben- und Profilbeschreibung war im Inserat angeführt, dass persönliche Bewerbungsgespräche im Rahmen einer beim AMS veranstalteten Jobbörse erfolgen werden, welche am 07.04.2026 beim Arbeitsmarktservice Wien, XXXX , um 10:00 Uhr stattfindet.
Im Einladungsschreiben wurde ferner explizit darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Jobbörse verpflichtend sei und ein unentschuldigtes Fernbleiben zu einem Leistungsverlust gemäß § 10 AlVG führen könne.
Der Beschwerdeführer erschien am 07.04.2026 nicht zur Jobbörse beim AMS.
Am 20.04.2026 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Darin gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich habe zwar den Brief von der Post behoben, aber die Jobbörse mir für den 14.4.2026 gemerkt.“
Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber XXXX kam nicht zustande.
Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellung zur ausgesprochenen Sanktion gemäß § 10 AlVG für die Zeit von 24.04.2025 bis 04.06.2025 basiert auf dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS.
Dass mit dem Beschwerdeführer zuletzt am 16.09.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und ihm am 30.03.2026 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als „Shopmitarbeiter“ beim Dienstgeber XXXX zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Inhalten der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus eben diesen.
Dass der Beschwerdeführer am 07.04.2026 nicht zur Jobbörse beim AMS erschien, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist unstrittig. Es wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er an der Jobbörse und den Bewerbungsgesprächen nicht teilgenommen hat.
Die Feststellungen zum Inhalt der Niederschrift vom 20.04.2026 ergeben sich aus eben dieser.
Dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Aus dem Datenauszug des AMS ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Dies soll zudem zeitnah geschehen.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243 und VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Ro 2014/08/0042).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244 sowie VwGH 15.10.2015, Ro 2014/08/0042).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
3.4. Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Beschäftigung als Shopmitarbeiter im Hinblick auf deren Zumutbarkeit. Es sind auch sonst keine Anzeichen dahingehend aufgetreten, dass die Stelle nicht zumutbar wäre.
Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben, indem er nicht zur Jobbörse erschienen ist. Er hat durch seine Nichtbewerbung bzw. sein nicht in Evidenz nehmen des Termins seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt (vgl. VwGH vom 29.06.2021, Ra 2020/08/0026, Rz 9). Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt.
Der Beschwerdeführer wendete zunächst im Wesentlichen ein, dass er den Termin der Jobbörse mit einem anderen Termin verwechselt habe und deshalb nicht erschienen sei. Im Vorlageantrag führte er weiters aus, dass er mit Prüfungen für ein Pflegestudium beschäftigt gewesen und die Terminversäumnis auf den enormen Prüfungsstress zurückzuführen sei.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, das Vorliegen von bedingtem Vorsatz zu verneinen, hat doch ein Arbeitssuchender in erster Linie darauf zu achten, einen Überblick über sämtliche Stellenangebote zu haben und damit auch ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass kein Angebot übersehen wird. Offenkundig hat der Beschwerdeführer (für sich) kein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet, um ein Vergessen oder Übersehen eines zugewiesenen Vermittlungsvorschlages zu verhindern, weshalb bedingter Vorsatz gegeben ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2020/08/0008 vom 14.05.2020 ausgeführt hat, kann das Verhalten einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person, die Vermittlungsvorschläge nicht sorgfältig sortiert, nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Nicht zuletzt, weil gegen den Beschwerdeführer schon einmal eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt wurde, hätte er Vorsorge treffen müssen, dass er nicht erneut gegen § 10 AlVG verstößt, indem er einen Termin nicht wahrnimmt.
Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Sohin erweist sich im gegenständlichen Fall die Sanktion in der Dauer von 56 Tagen gemäß § 10 Abs. 1 AlVG als gerechtfertigt, zumal über den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des AMS vom 03.06.2025 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit von 24.04.2025 bis 04.06.2025 verhängt wurde und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erwarb.
Zur Prüfung der Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass, obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, die Behörde nur solche Gründe prüfen muss, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 7.05.2008, 2007/08/0237 mwN).
Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234).
Berücksichtigungswürdig iSd § 10 Abs 3 AlVG sind nach der Rsp des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Beschwerdeführer aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl idS das der ständigen Rsp zu § 10 Abs 2 AlVG idF vor dem 1. 1. 2005 zugrunde liegende E 19. 6. 1990, 90/08/0084). Hinweise, dass die vorliegende Sperre den Beschwerdeführer derart unverhältnismäßig treffen würde, liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Jobbörse am 07.04.2026 erschienen ist, steht außer Streit und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt, der auch in den wesentlichen Punkten nicht bestritten wurde. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch aufgrund der erwähnten Judikatur des VwGH nicht als komplex zu qualifizieren sind. In diesem Sinne hat der VwGH hervorgehoben, dass ein Verhalten einer langjährig arbeitslosen Person, die Vermittlungsvorschläge nicht sorgfältig sortiert, nicht als bloß fahrlässig angesehen werden wird und eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG nur in Betracht kommt, wenn die Sperre den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter trifft als andere Arbeitslose.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung (ua zum notwendigen Eventualvorsatz, der Kausalität und der Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG) des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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