BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.01.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Aufgrund einer vormaligen Antragstellung des minderjährigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde zuletzt ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.01.2024 eingeholt. Darin wurde damals die Funktionseinschränkung „Zustand nach Kniescheibenverrenkung links, mehrfach operiert“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beugehemmung“), eingeschätzt.
Am 21.08.2025 stellte der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen der Antragstellung wurden die Gesundheitsschädigungen „Knie-Operation“ und „Hängefuß mit Sensibilitätsstörung“ geltend gemacht. Dem Antrag wurde ein OP-Bericht eines näher genannten Spitals vom 04.06.2025 beigelegt.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 22.11.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Entsprechend dem VGA Anerkennung von 20% GdB bei Zustand nach Kniescheibenverrenkung links, mehrfach operiert
Zwischenzeitlich erfolgte eine erneute OP am 25.05.2025 (Operation: Arthroskopie Knie links mit Resektion von Narbenzügen, Variierende DFO Oberschenkel links MPFL-Plastik links mit Gracilis). Der Junge hat 9. Schulstufen abgeschlossen, nun versucht er in eine Polytechnische Schule zu kommen oder eine Ausbildung zu starten. Er wird über Jugendcoaching betreut.
Er gibt weiterhin Sensibilitätsstörungen postoperativ an. Nach der OP musste er noch weitere 3 Wochen stationär bleiben. Sobald er längere Gehstrecken versucht, schmerzt der Fuß und er gibt an, Krämpfe zu haben. Eine Schiene zur Unterstützung wird immer getragen, ohne kein Auftreten möglich.
Derzeitige Beschwerden:
Jugendcoaching, Schule/Ausbildung wird gesucht; Sensibilitätsstörung, kann nur mit Schiene gehen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Physiotherapie Warteliste
Schiene muss durchgehend getragen werden
Sozialanamnese:
mit Mutter zusammenlebend, über Jugendcoaching betreut;
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
01/2024: VGA BBG Anerkennung 20% GdB bei Zustand nach Kniescheibenverrenkung links, mehrfach operiert
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beugehemmung.
06/2023: FLAG BBG Anerkennung 20% GdB bei Funktionseinschränkung linkes Knie geringen Grades bei Arthrofibrose und Knorpeldefekt
Oberer Rahmensatz, da weiterhin schmerzbedingte Entlastung notwendig, jedoch unmittelbar postoperativ Bewegung 0/0/140
05/2025: XXX, OA Dr. P., stationärer Aufenthalt vom 23.05.-30.05.2025,
Diagnosen: Patella-Instabilität, St.p. Retinakulum-Naht und Knorpel Rekonstruktion lat. Femurcondylus, X-Bein, Trochlea Dysplasie C
Operation: Linkes Knie: Arthroskopie Knie links mit Resektion von Narbenzügen, Varierende DFO Oberschenkel links
MPFL-Plastik links mit Gracilis; Implantat;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
schlank
Größe: 167,00 cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Narben bland, Sensibilitätsstörung linker Unterschenkel ab Kniebereich; kann große Zehe nicht heben, muss durchgehend Schiene tragen, ohne Schiene keine Belastung möglich;
Gesamtmobilität – Gangbild:
mit Schiene keine Probleme,
Status Psychicus:
freundlich h.o. mit mir und konfliktbehaftet mit Mutter,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
alleiniges Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung des Gdb, bei zuletzt im Mai durchgeführter Operation noch Tragen einer Schiene für sicheres Gangbild notwendig
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung des GdB zum VGA
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2025 wurde der Beschwerdeführer (bzw. dessen Mutter als gesetzliche Vertreterin) über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 22.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 03.12.2025 brachte die Mutter des Beschwerdeführers eine als „Berufung“ bezeichnete Stellungnahme ein und ersuchte um eine neuerliche Bearbeitung bzw. einen erneuten Begutachtungstermin. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereit im Jahr 2022 einen Grad der Behinderung von 20 % gehabt habe. Seit der Operation im Mai 2025 habe er nun zusätzlich einen „Hängefuß“, er könne die Zehen nicht bewegen und kämpfe mit Sensibilitätsstörungen. Er könne auch nur mit einer Schiene auf den Fuß treten. Dies sei gar nicht angerechnet worden. Der Stellungnahme wurden ein Konsil-Befund eines näher genannten Spitals vom 09.07.2025 sowie Ambulanzbriefe eines näher genannten Spitals vom 12.06.2025 und vom 10.09.2025 beigelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 05.01.2026 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Die Antragsstellerin ersucht in ihrer Stellungnahme gg. Sachverständigengutachten vom 22.11.2025 um nochmalige Evaluierung des GdBs. Ein neu eingereichter Befund von 09/2025 zeigt eine inkomplette Läsion des N. ischiadieus Ii. nach OP 23.05.2025 (Arthroskopie Kniegelenk li. mit Resektion von Narbenzügen, variierende DFO Oberschenkel li: MPFL-Plastik li. mit Gracilis).
Die Klinik deutlich gebessert.
M. ist mit angelegter Peroneusschiene tlw. bereits auch ohne Krücken mobil und belastet das li. Bein beim Gehen voll. Es besteht nun kein Ruhe-Schmerz mehr, aber es werden tlw. starke einschießende krampfhafte Schmerzen in der Wade und auch Fußsohle li. angegeben.
Neurontin 600mg 3 x täglich wird noch eingenommen.
Status: UE li: Kniegelenksextension mit Kraftgrad 5/5. Kniegelenksflexion führt zu krampfhaften Schmerzen Wade ist aber mit Kraftgrad 4/5 möglich. Vorfußheber Kraftgrad 2-3/5, Großzehenheber Kraftgrad 1/5, Fußsenker Kraftgrad 1-2/5. Die nachgereichten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse und sind mit dem Ergebnis durchaus in Einklang zu bringen. Sämtliche relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung nach den Richtlinien der Einschätzungsverordnung berücksichtigt und bewertet, sodass eine Änderung der getroffenen Einschätzung nicht vorgeschlagen wird.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht dazu geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 22.11.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 05.01.2026 wurden dem Bescheid angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin mit E-Mail vom 21.02.2026 fristgerecht eine Beschwerde ein. Es wurde um einen neuerlichen Termin für eine Begutachtung durch einen Amtsarzt ersucht. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 und 4 der Einschätzungsverordnung lauten:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2026, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt, erweist sich in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:
Die belangte Behörde holte zur Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 22.11.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2025, ein. Darin wurde das beim Beschwerdeführer bestehende Knieleiden unter der Bezeichnung „Patella-Instabilität links, mehrfach operiert“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. gemäß der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der gewählte Rahmensatz wurde wie folgt begründet: „oberer Rahmensatz, da bei zuletzt durchgeführter Operation Sensibilitätsstörung vorhanden und sicheres Gangbild nur mit Schiene möglich“.
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02.05 Untere Extremitäten
[…]
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
[…]“
Die Positionsnummern 02.05.18 bis 02.05.23 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sehen als Kriterium für die Einschätzung einer Funktionseinschränkung im Bereich des Kniegelenkes damit – neben den allgemeinen einschätzungsrelevanten Kriterien wie der Belastbarkeit – insbesondere den jeweiligen möglichen Bewegungsumfang im Sinne der bestehenden Beuge- und Streckhemmung vor. Für eine Einstufung unter diese Positionsnummern ist damit insbesondere auch die objektivierbare Beweglichkeit des Kniegelenkes maßgeblich.
Gemäß der Bestimmung des § 4 Abs. 1 und 2 der Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung ein ärztliches Sachverständigengutachten, das u.a. einen (nachvollziehbaren) Untersuchungsbefund zu enthalten hat. Den Aufzeichnungen der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 06.11.2025 sind aber keine Erhebungen zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen im Bereich des Kniegelenkes zu entnehmen. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde stellte vielmehr den Bewegungsumfang im Bereich des linken Kniegelenkes des Beschwerdeführers überhaupt nicht fest. Der – äußerst knappen – Statuserhebung ist hingegen lediglich Folgendes zu entnehmen: „Klinischer Status – Fachstatus: Narben bland, Sensibilitätsstörung linker Unterschenkel ab Kniebereich; kann große Zehe nicht heben, muss durchgehend Schiene tragen, ohne Schiene keine Belastung möglich; Gesamtmobilität – Gangbild: mit Schiene keine Probleme“.
Schon vor diesem Hintergrund ist die von der beigezogenen Gutachterin getroffene Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes in Anbetracht der in der Anlage zur Einschätzungsverordnung hierzu angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien nicht schlüssig nachvollziehbar.
Abgesehen und unabhängig davon sei festgehalten, dass bereits im Rahmen der Antragstellung als Gesundheitsschädigung weiters ein „Hängefuß mit Sensibilitätsstörung“ geltend gemacht wurde. In der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 06.11.2025 führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass er noch immer an Sensibilitätsstörungen leide und nur mit einer Schiene gehen könne. Diese Sensibilitätsstörungen zeigten sich im Zuge der Untersuchung im Bereich des linken Unterschenkels ab dem Kniebereich. Zudem konnte ein Defizit bei der Großzehenhebung festgestellt werden und es wurde festgehalten, dass ohne Schiene keine Belastung möglich sei.
Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 22.11.2025 gibt aber keinen ausreichenden Aufschluss darüber, ob bzw. in welchem Ausmaß das objektivierte neurologische Defizit nun in der vorgenommenen Einstufung berücksichtigt wurde. Zwar führte die beigezogene Gutachterin zur Begründung des gewählten Rahmensatzes aus, dass Sensibilitätsstörungen vorhanden seien und nur mit Schiene ein sicheres Gangbild möglich sei. Dass nun aber auch allfällige neurologische Defizite von einer Einstufung unter der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ im Bereich des Kniegelenkes betrifft, mitumfasst wären, ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Funktionseinschränkung im Bereich des Kniegelenkes bereits im Vorgutachten aus dem Jahr 2024 nach der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet wurden. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern das nunmehr offenbar neu aufgetretene neurologische Defizit in die nunmehr abermalige Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Eingang gefunden hätte.
Die beigezogene Gutachterin setze sich in ihrem Gutachten vom 22.11.2025 somit nicht schlüssig und vollständig mit den beim Beschwerdeführer bestehenden und auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten neurologischen Defiziten auseinander. Dies wiegt umso schwerer, als die Mutter des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 03.12.2025 ausdrücklich einwendete, dass seit der Operation im Mai 2025 der Fuß des Beschwerdeführers hänge, er die Zehen nicht bewegen könne, er ohne Schiene nicht auf den Fuß treten könne und auch mit Sensibilitätsstörungen zu kämpfen habe, was gar nicht angerechnet worden sei. Zum Beweis hierzu wurde gemeinsam mit der Stellungnahme ein Konsil-Befund eines näher genannten Spitals vom 09.07.2025 betreffend eine Nervenleitgeschwindigkeitsmessung und eine Elektromyographie vorgelegt, in dem eine inkomplette Läsion des Nervus Ischiadicus dokumentiert wurde. Zudem wurden Ambulanzbriefe eines näher genannten Spitals vom 12.06.2025 und vom 10.09.2025 inklusive einer neurologischen Statuserhebung vorgelegt. Im Ambulanzbrief vom 10.09.2025 wurde zuletzt eine Schwäche bei der Kniegelenksflexion (Kraftgrad 4 von 5), der Vorfußhebung (Kraftgrad 2-3 von 5), der Großzehenhebung (Kraftgrad 1 von 5) und der Fußsenkung (Kraftgrad 1-2 von 5) festgestellt. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit angelegter Peroneusschiene teilweise ohne Krücken mobil sei und das linke Bein beim Gehen voll belaste.
Die beigezogene Gutachterin setzte sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 05.01.2026 aber wiederum nicht mit dem eingewendeten „Hängefuß“ und der dokumentierten höhergradigeren Schwäche im Bereich der Vorfuß- und Großzehenhebung sowie der Fußsenkung auseinander, sondern führte nur allgemein und ohne nähere Begründung Folgendes aus: „Die nachgereichten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse und sind mit dem Ergebnis durchaus in Einklang zu bringen. Sämtliche relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung nach den Richtlinien der Einschätzungsverordnung berücksichtigt und bewertet, sodass eine Änderung der getroffenen Einschätzung nicht vorgeschlagen wird.“
Im Besonderen legte die beigezogene Gutachterin im gesamten Verfahren nicht dar, warum die – mittels Nervenleitgeschwindigkeitsmessung und Elektromyographie – dokumentierte inkomplette Läsion des Nervus Ischiadicus sowie die bestehende Schwäche bei der Vorfuß- und Großzehenhebung sowie der Fußsenkung keine gesonderte Einstufung unter den Regelungskomplex „04.05 Lähmungen der peripheren Nerven“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtfertigen. Ausgehend von diesem Regelungskomplex wären Lähmungen des Nervus Ischiadicus je nach Ausmaß unter der Positionsnummern 04.05.11 oder 04.05.12 sowie (Teil-)Lähmungen des Nervus Peroneus nach der Positionsnummer 04.05.13 einzuschätzen.
Das von der belangten Behörde eingeholte und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 22.11.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 05.01.2026) wird damit den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines derartigen Gutachtens nicht gerecht. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszuständen im Sinne obiger Ausführungen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten – allenfalls aus dem Fachbereich der Orthopädie bzw. sofern erforderlich auch aus dem Fachbereich der Neurologie – einzuholen zu haben. Die Gutachtenserstellung(en) werden auf Grundlage eingehender persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers zu erfolgen haben, im Rahmen derer das Ausmaß der Bewegungseinschränkung und der Nervenschädigung festzustellen sein wird. Im Anschluss daran wird der Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung einer allfälligen wechselseitigen Leidensbeeinflussung festzustellen sein.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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