IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch STTB Rechtsanwälte GmbH&Co KG, Maximilianstraße 1, 4813 Altmünster, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 17.06.2025, Zl. 540 Jv 10/25b, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach § 7 Abs. 6 GEG, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben des Bezirksgerichts Gmunden vom 11.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass hinsichtlich der Beurteilung der Bemessungsgrundlage für die Übertragung der 2/3-Anteile an der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , beabsichtigt sei, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu 37 Hv 35/24p des Landesgerichts Wels auszusetzen. In einer Stellungnahme sprach sich die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung gegen eine Aussetzung des Verfahrens aus.
Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 17.06.2025, Zl. 540 Jv 10/25b, wurde das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Gebührenfestsetzung in der Grundbuchsache der XXXX GmbH, 421 TZ 592/2020 des Bezirksgerichts Gmunden in Bezug auf allenfalls noch zu entrichtende Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Landesgericht Wels zu 37 Hv 35/24p anhängige Strafverfahren gemäß § 7 Abs. 6 GEG ausgesetzt.
Dagegen erhob die XXXX GmbH fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorlägen. Das Verfahren vor dem Landesgericht Wels habe keinen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren, da es im dortigen Verfahren nicht um Gebührenfragen oder Grundbuchseintragungsgebührenfragen ginge.
II. Feststellungen:
Mit Kaufvertrag vom 14.10.2019 kaufte die XXXX GmbH von der Verkäuferin 2/3 ideelle Anteile der Grundstücke 96/1 und .249 der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX . Es wurde ein Kaufpreis von EUR 620.000,00 vereinbart.
Mit ERV-Antrag vom 10.02.2020 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts von der XXXX GmbH begehrt. Die Einverleibung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 11.02.2020, TZ 592/2020, antragsgemäß vollzogen.
Auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 620.000,00 wurden Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 6.820,00 entrichtet.
Dem Strafverfahren 37 Hv 35/24p liegt der Verkauf der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX zugrunde. Bei den Angeklagten handelt sich um in den Verkauf involvierte Makler, an der Liegenschaft interessierte Geschäftsführer der XXXX GmbH sowie Rechtsanwälte, welche insgesamt vier Kaufverträge erstellten. Ein Kaufvertrag betrifft die Grundstücke 96/1 und .249.
Im Verfahren 37 Hv 35/24p des Landesgerichts Wels ergingen am 08.10.2024 zwei Urteile. Mit dem Urteil 37 Hv 35/24p-208 hat das Landesgericht mehrere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, einen Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB sowie einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Mit Urteil 37 Hv 35/24p-209, wurde der belangte Verband XXXX GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG für die im Urteil 37 Hv 35/24p-208 als Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB beurteilten Straftaten, die seine namentlich genannten Entscheidungsträger rechtswidrig und schuldhaft zu seinen Gunsten begangen haben, verantwortlich erkannt.
Gegen diese Urteile wurden Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen erhoben. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.01.2026, 14 Os 66/25z und 14 Os 67/25x, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten teilweise stattgegeben und das Urteil 37 Hv 35/24p-208 teilweise aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen. Die Entscheidungen über die Berufungen anderer Angeklagter kommt dem Oberlandesgericht zu. Das Strafverfahren 37 Hv 35/24p ist daher noch nicht rechtskräftig entschieden.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Kaufvertrag vom 14.09.2019, dem ERV-Antrag vom 10.02.2020 und hinsichtlich der entrichteten Gerichtsgebühren aus dem angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zum Strafverfahren 37 Hv 35/24p des Landesgerichts Wels ergeben sich aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.01.2026, 14 Os 66/25z und 14 Os 67/25x.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
§ 7 GEG lautet auszugsweise:
„Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) - (4) […]
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei.“
§ 7 Abs. 6 GEG in seiner derzeitigen Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die Absätze 5 und 6 im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 5a entsprechen (vgl. RV 2357 BlgNR 24. GP, S 9). Die Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 6 GEG ist somit § 7 Abs. 5a GEG, der mit BGBl. I Nr. 70/1997 eingeführt wurde. § 7 Abs. 5a GEG idF BGBl. I Nr. 70/1997 soll eine dem § 281 der Bundesabgabenordnung vergleichbare Möglichkeit der Verfahrensaussetzung für den Bereich des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 schaffen (vgl. RV 666 BlgNR 20. GP, S 4). Zweck der Bestimmung des § 281 Abs 1 BAO ist es, aus Gründen der Prozeßökonomie zu vermeiden, daß die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtert werden muß (vgl. VwGH 18.04.1990, 89/16/0200).
Um im vorliegenden Fall das Verfahren zur Bestimmung der Gerichtsgebühr aussetzen zu können, ist es notwendig, dass vor einem Gericht wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Verfahren anhängig.
Die belangte Behörde hat in ihrem amtswegig eingeleiteten Verfahren zu ermitteln, ob über die bereits entrichtete Pauschalgebühr hinaus auf Basis einer höheren Bemessungsgrundlage wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse weitere Gebühren fällig sind.
Demgegenüber hat das Strafgericht darüber zu entscheiden, ob die Tatbestände des schweren Betrugs und der Untreue erfüllt sind. Dafür ist es zwar notwendig, dass sich das Strafgericht mit den näheren Umständen des Zustandekommens des Kaufvertrags vom 14.10.2019 auseinandersetzt, es hat aber nicht darüber zu entscheiden, wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, auf deren Basis die Gerichtsgebühr berechnet wird.
Somit wird weder eine gleiche noch eine ähnliche Rechtsfrage erörtert. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 7 Abs. 6 GEG liegen daher nicht vor.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Aussetzung überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstehen, da sie nach bald sechs Jahren einen Anspruch auf eine Entscheidung über die Angemessenheit des Kaufpreises habe, kommt damit keine Entscheidungsrelevanz mehr zu. Dennoch wird dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach keine einer Aussetzung entgegenstehende Interessen etwa das Interesse jedes Berufungswerbers an einer raschen Entscheidung, eine lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit oder das Interesse, eine erwartete Gutschrift ohne unnötigen Aufschub zu erhalten, sind (vgl. VwGH 23.11.2006, 2006/16/0079 mwN).
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung gemäß § 7 Abs. 6 GEG. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über die Gebührenbestimmung selbst zu entscheiden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Die zu Grunde liegende Rechtsfrage ist von keiner besonderen Komplexität, weshalb Art. 6 EMRK dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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