BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , diese vertreten durch Pfaller Rechtsanwaltskanzlei, Hauptstraße 47/23, 2340 Mödling, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2026, Zl. 1466601906-260357945, beschlossen:
A)
Der Vollzug der Überstellungsentscheidung wird gemäß Art. 43 Abs. 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 23.06.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), auf internationalen Schutz vom XXXX ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 5 iVm Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt I.). Das BFA ordnete gemäß § 61 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung gegen die BF an und stellte fest, dass gemäß § 61 Ab. 2 FPG demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.)
Gegen diesen Bescheid brachte die BF durch ihre rechtliche Vertretung am 09.07.2026 Beschwerde ein. Unter einem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die mit dem bekämpften Bescheid angeordnete Außerlandesbringung aufgrund des Alters der minderjährigen BF massive Auswirkungen und einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929), lauten:
Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4), (5)…
Artikel 84
Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Artikel 85
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Aus den Übergangsbestimmungen des Art. 84 AMMVO ist im gegenständlichen Fall zu folgern:
Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2012 registriert, sind nur die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Dublin III-VO anzuwenden. Die Verfahrensbestimmungen werden im Verweis des Art. 84 Abs. 2 AMMVO auf die Dublin III-VO nicht erwähnt, sodass im Umkehrschluss daraus abzuleiten ist, dass sich die Verfahrensbestimmungen für solche Verfahren bereits nach der AMMVO richten.
Da der beschwerdegegenständliche Antrag am 21.02.2026 registriert wurde, sind somit die Verfahrensregelungen der AMMVO anzuwenden.
Ein Verstoß gegen die Art. 25 bis 28 und Art. 34 AMMVO (Kriterien zum Schutz Minderjähriger, Familienangehöriger und abhängiger Personen), (Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO) im Falle einer Überstellung der BF nach Frankreich kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Eltern der BF sind aktuell im Bundesgebiet aufhältig. Gegen die Mutter der BF wurde ein Dublin-Verfahren (Zielstaat Frankreich) mit Erkenntnis des BVwG 11.07.2025, GZ: W161 2309888-1/6E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Mit Erkenntnissen des BVwG vom selben Tag wurden ebenso die Dublin-Verfahren (Zielstaat Frankreich) ihrer beiden minderjährigen Kinder (geboren 2019 und 2020) rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Ehegatte der Mutter der BF und Vater der beiden 2019 und 2020 geborenen Kinder und Vater des am 21.02.2026 im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes (der BF), befindet sich derzeit in einem beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 08.05.2024 mit Bescheid des BFA vom 20.01.2025.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Inkrafttretens des AMPAG fehlt es insbesondere an einer Rechtsprechung auch dazu, inwiefern die Kriterien des Art. 8 EMRK in die gerichtliche Prüfung gemäß Art. 43 AMMVO einzubeziehen sind.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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