BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX und XXXX (Erstbeschwerdeführer) als Erziehungsberechtigte des mj. Schülers XXXX (Zweitbeschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 16.07.2026, Gz.: 2026-0.591.342, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 den ersten Jahrgang (9. Schulstufe) der XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Am 02.07.2026 entschied die Klassenkonferenz, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Beurteilung mit „Nicht genügend” in drei Pflichtgegenständen die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfülle.
Der Entscheidung lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass damit der Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers beendet wäre.
3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der gegenständlichen Schule vom 02.07.2026 brachten die Erstbeschwerdeführer fristgerecht einen Widerspruch ein. Der Widerspruch trägt die durch Fettdruck hervorgehobene Überschrift „Widerspruch gegen die Entscheidung über die Beendigung des Schulbesuchs unseres Sohnes XXXX ”. Im Widerspruch findet sich u.a. folgende Passagen: „Mit diesem Schreiben möchten wir höflich und nachdrücklich um eine neuerliche Prüfung der Entscheidung ersuchen, den Schulbesuch unseres Sohnes XXXX aufgrund seiner negativen Leistungen in den Fächern Deutsch, Angewandte Mathematik und Angewandte Physik&Chemie zu beenden” und „Wir bitten Sie daher respektvoll, XXXX eine letzte Chance einzuräumen und ihm die Möglichkeit zu geben, seine Ausbildung an der Schule fortzusetzen.“
Die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, wird in dem Widerspruch nicht beanstandet.
4. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2026, Gz.: 2026-0.591.342 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch abgewiesen und die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in den II. Jahrgang nicht berechtigt ist, bestätigt.
5. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2026 erhoben die Erstbeschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Aus der Beschwerde geht klar und unzweifelhaft hervor, dass sowohl der Widerspruch als auch die Beschwerde ausschließlich darauf ausgerichtet sind, dem Zweitbeschwerdeführer die Forstsetzung seiner Ausbildung an der gegenständlichen Schule zu ermöglichen.
6. Hg. einlangend am 05.08.2026 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 02.07.2026 entschied die Klassenkonferenz der 1. Klasse der gegenständlichen Schule, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da er in drei Pflichtgegenständen mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Eine Entscheidung über die Beendigung des Schulbesuchs des Zweitbeschwerdeführers wurde nicht gefällt.
Als Reaktion auf diese Entscheidung der Klassenkonferenz brachten die Beschwerdeführer einen Widerspruch ein. Dieser richtet sich inhaltlich nicht gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen, sondern gegen die Beendigung des Schulbesuchs des Zweitbeschwerdeführers.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.07.2026 bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich inhaltlich - wie auch schon der Widerspruch - nicht gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen, sondern gegen die Beendigung des Schulbesuchs des Zweitbeschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen im Widerspruch und in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. wegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde)
3.2.1. Gemäß § 27 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) darf - wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist - er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 SchUG hört ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hört ein Schüler schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
a) mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
b) in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;
c) mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
d) mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
f) wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat;
g) wenn eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wird oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wird;
h) in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß § 25 Abs. 8 erforderliche Nachweis erbracht wurde.
3.2.2. Die Rechtsprechung sieht in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur damaligen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und nunmehr zur Revision auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten u.a. die Beschwer – das heißt, ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis nach dem Maßstab, ob die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird - als Prozessvoraussetzung; andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 700 [Seite 422] mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Verfahrensgegenständlich wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, bestätigt. Demgegenüber richtet sich das Beschwerdebegehren – wie auch schon das Widerspruchsbegehren – ausschließlich darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer weiterhin Schüler an der gegenständlichen Schule bleiben kann. Eine anderslautende, dem Beschwerdebegehren abträgliche Entscheidung enthält der angefochtene Bescheid aber gerade nicht. Im Gegenteil wird darin – wenn auch nicht im Spruch, sondern nur im Begründungsteil – ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers trotz der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in drei Pflichtgegenständen nicht beendet ist. Insofern sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf ihr Beschwerdebegehren – nämlich, dass der Zweitbeschwerdeführer weiterhin berechtigt ist, die gegenständliche Schule zu besuchen – nicht beschwert.
Da es somit an der Prozessvoraussetzung „Beschwer“ fehlt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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