IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Peter SCHAGERL und den fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Dieter Kieslinger gegen den Bescheid vom 06.11.2025 der regionalen Geschäftsstelle AMS Wien Favoritenstrasse zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF stellte am 12.05.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe und bezieht diese seit 14.04.2025 bis zuletzt.
Am 02.10.2025 meldete der BF dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstrasse (im Folgenden: AMS), per eAMS den Beginn des Krankenstandes, und übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, für die Zeit von 02.10.2025 bis 03.10.2025.
Am 02.10.2025 wurde der BF via eAMS Konto darüber seitens des AMS informiert, dass aufgrund der Neuregelung des ALVG die Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung, dh vor Ende des Krankenstandes nicht möglich sei und er sich nach Ende des Unterbrechungsgrundes beim AMS melden müsse. Sein Geld werde erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt. Die Wiedermeldung könne nur über sein eAMS-Konto, telefonisch oder persönlich erfolgen. Eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung sei nicht möglich.
Der BF hat sich am 05.11.2025 beim AMS wiedergemeldet.
Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2025, wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 05.11.2025 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass der BF sich nach seinem Krankenstand erst am 05.11.2025 wiedergemeldet habe.
Am 26.11.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er dem AMS via eAMS Konto die Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 02.10.2025 bis 03.10.2025 bekanntgegeben habe und daraus das Ende mit 03.10.2025 klar ersichtlich sei. Der BF gab den Inhalt seiner Krankmeldung vom 02.10.2025 sowie den Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG idF. BGBl. I Nr. -- 66/2024 wieder.
Am 05.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. FESTSTELLUNGEN
Der BF bezog seit dem Jahr 2010 immer wieder Leistungen aus der ALV und zuletzt seit 14.05.2025 bis dato Notstandshilfe.
Der BF meldete dem AMS am 02.10.2025 einen Krankenstand von 02.10.2025 bis 03.10.2025 in Form einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung via eAMS Konto.
Am 02.10.2025 wurde der BF via eAMS Konto darüber seitens des AMS informiert dass aufgrund der Neuregelung des ALVG die Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung, dh vor Ende des -Krankenstandes nicht möglich sei und er sich nach Ende des Unterbrechungsgrundes beim AMS melden müsse. Sein Geld werde erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt. Die Wiedermeldung könne nur über sein eAMS-Konto, telefonisch oder persönlich erfolgen. Eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung sei nicht möglich.
Beim AMS hat er sich am 05.11.2025 wieder gemeldet.
Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2025, wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 05.11.2025 gebührt.
Der BF erhob dagegen Beschwerde und verwies darin auf seine übermittelte Arbeitsunfähigkeitsmeldung aus der hervorgeht, dass der Beginn der Erkrankung mit 02.10.2025 und das Ende mit 03.10.2025 angegeben ist, weiters führte er aus dass er sich rechtzeitig wieder gemeldet hätte, nämlich am 03.10.2025 und argumentierte dass eine Wiedermeldung nicht nur ab dem nächstfolgenden Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe.
In diesem Sinne zitierte der BF aus dem Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG idF. BGBl. I Nr. 66/2024 wieder.
„Die neue Gesetzesbestimmung enthalte keine Regelung, die besage, dass die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Dies sei eine Verwaltungspraxis des AMS und in dieser Form nicht vom Gesetz gedeckt. Das Gesetz verweise darauf, dass eine Mitteilung zu erfolgen habe, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege.. Das Gesetz enthalte keine Angaben, wann er mitteilen müsse, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Lediglich die Regelung, dass man sich binnen einer Woche zurückmelden könne, würde nicht mehr gelten. Zweck des Gesetzes sei, sich zeitnah nach der Unterbrechung wiederzumelden, um Lücken zu vermeiden. Wenn er bereits am letzten Tag der Unterbrechung mitteile, dass heute der letzte Tag des Krankenstandes sei, entspreche dies der gesetzlichen Regelung und sei vom AMS zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck. Der BF verwies auf eine analoge Anwendung von § 46 Abs. 5 AlVG und führte zudem aus, dass der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben solle. Dass eine rechtzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werde und zum Verlust der Leistung führen solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung.“
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zu dem Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung zur Meldung des Krankenstandes ab 02.10.2025 gründet sich auf die diesbezügliche Mitteilung des BF über sein eAMS-Konto und die beiliegend übermittelte Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
Soweit der BF in seiner Beschwerde vom 27.11.2025 angibt, er habe am 03.10.2025 sich beim AMS wieder gemeldet da er an diesem Tag die Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt habe
ist auszuführen, dass laut den Vermerken des AMS bzw den Eintragungen hervorgeht, dass der BF die oben zitierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 02.10.2025 an das AMS via eAMS Konto versendet hat und das AMS am selbigen Tag an den BF eine Mitteilung retourniert hat, aus der hervorgeht, dass eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung (des Krankenstandes) nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr erfolgen dürfe und er sich nach Krankenstandsende beim AMS melden müsse.
Die Feststellung zum Schreiben des AMS vom 02.10.2025 stützt sich auf den Verwaltungsakt.
Dass der BF sich am 05.11.2025 wieder beim AMS meldete und bezüglich seiner Krankmeldung nachfragte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den Angaben in seiner Beschwerde.
Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides sowie der Beschwerde des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
(…)
(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen.
Die Einstellungsmitteilung ist zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Gemäß dem mit BGBl. I Nr. 66/2024 novellierten § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars vorranging über das elektronische Kommunikationssystem des AMS zu beantragen. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des AMS (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Der BF bezog seit Jahren mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der ALV, ab 14.05.2025 bis zuletzt Notstandshilfe. Er meldete am 02.10.2025, dass er sich ab diesem Tag im Krankenstand befinde.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.
Die Obliegenheiten einer arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.
In der bis 30.06.2025 in Kraft stehenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2018) wurde zwischen Unterbrechungen, deren Ende dem AMS nicht im Vorhinein bekannt war, und Unterbrechungen, deren Ende dem AMS bereits bekannt war, unterschieden. § 46 Abs. 5 AlVG idF. BGBl. I Nr. 100/2018 sah vor, dass in Fällen, in denen dem AMS das Ende eines kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt war, eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügte. Erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. War dem AMS das Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, der den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschritt, im Vorhinein bekannt war gemäß § 46 Abs. 7 idF. BGBl. I Nr. 100/2018 ohne gesonderte Wiedermeldung oder Geltendmachung über den Anspruch zu entscheiden
§ 46 Abs. 5 AlVG wurde mit BGBl. I Nr. 66/2024 novelliert und lautet nunmehr wie folgt: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. (…) Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“
Nach § 46 Abs. 5 idgF. müssen sich Personen im Leistungsbezug sohin bei einer Unterbrechung von weniger als 62 Tagen telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS (eAMS-Konto) oder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle melden, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt.
Der Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht.
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die neue Gesetzesbestimmung keine Regelung beinhalte, die besage, dass die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe, dies lediglich eine Verwaltungspraxis des AMS - darstelle und in dieser Form nicht vom Gesetz gedeckt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist. Keinesfalls handelt es sich dabei um eine Verwaltungspraxis, die nicht vom Gesetz gedeckt ist.
Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt zu sehen.
Auch in den parlamentarischen Erläuterungen ist folgendes zu entnehmen:
Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat unverzüglich mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden.“
Dies ist anwendbar für Sachverhalte nach dem 01.07.2025 sohin ist eine Wiedermeldung zwingend nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes erforderlich und kann eine Bekanntgabe des (voraussichtlichen)Endes eines Ruhens- bzw Unterbrechungstatbestandes vor Ende desselben die gesetzlich vorgesehene Wiedermeldung nicht ersetzen.
Der BF wurde auch seitens des AMS darüber via eAMS entsprechend in Kenntnis gesetzt.
Der Einwand des BF, frühzeitige Wiedermeldungen seien von der Intention des Gesetzgebers nicht erfasst, ist schon aufgrund der oben auszugsweise zitierten eindeutigen parlamentarischen Erläuterungen als nicht anwendbar gehend anzusehen.
Es ergibt sich daraus klar, dass der Gesetzgeber Meldungen und Wiedermeldungen in einer unverzüglichen und korrekten zeitlichen Abfolge regeln wollte.
Da der Gesetzgeber den Leistungsanspruch aus der ALV mit einer tatsächlichen und aktuellen Vermittlungsfähigkeit für den Arbeitsmarkt verknüpft kann eine andere Interpretation eben gerade nicht angenommen werden, da sich zB der Gesundheitszustand des -Leistungsbeziehers, hier BF am tatsächlich letzten Tag der Krankmeldung auch wieder ändern, dh verschlechtern könnte und der BF den Krankenstand verlängern würde, gerade dann dem Arbeitsmarkt eben doch nicht zur Verfügung stehen.
Die Wiedermeldung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgte erst am 05.11.2025, weswegen dem BF ab diesem Tag wieder Notstandshilfe gebührte.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF die Notstandshilfe erst ab dem 05.11.2025 wieder gebührt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. - 11 -
210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149). Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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