Einen Spielraum für eine Auslegung in dem Sinn, dass bei der (für vor dem 1. Juli 2018 verwirklichte Zeiträume gemäß § 79 Abs. 161 zweiter Satz AlVG 1977) auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin vorzunehmenden Anrechnung des Partnereinkommens bei "durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit" und "Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides" als "monatliches Einkommen" nicht "ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens" (so der Wortlaut des § 36a Abs. 7 AlVG 1977) heranzuziehen wäre, sondern ein davon abweichendes während einzelner Monate jeweils (tatsächlich und unter Umständen in unterschiedlicher Höhe) erzieltes Einkommen, bietet der - insofern eindeutige - Gesetzeswortlaut nicht (zu § 36a Abs. 7 AlVG 1977 vgl. im Übrigen auch VwGH 24.4.2014, 2013/08/0050; 25.4.2019, Ro 2019/08/0005). Die ab 1. Juli 2018 wirksame "Abschaffung" der Anrechnung des Partnereinkommens wirkt sich in der Weise aus, dass ab diesem Zeitpunkt das Partnereinkommen nicht mehr anzurechnen ist, berührt aber nicht die Frage, wie das Partnereinkommen für jene Zeiträume, in denen es weiter anzurechnen ist, zu ermitteln ist.
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