W165 2287998-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide staatenlos, die mj. Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.21026, Zl. 1380443406-260513420 (1.) und 1380443504-260513438 (2.), beschlossen:
A)
Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidungen werden gemäß Art. 43 Abs. 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheiden vom 13.07.2026 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), fest, dass die Anträge der BF auf internationalen Schutz in Österreich nicht auf deren Zulässigkeit und Begründetheit geprüft würden (Spruchpunkt I.) und für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO (EU 604/2013) iVm Art. 84 Abs. 2 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU 2024/1351) und § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 der Mitgliedstaat Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt II.) und erließen gegen die BF Überstellungsentscheidungen gemäß Art. 42 Abs. 1 iVm Art. 36 Abs. 1 lit. b Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU 2024/1351) (Spruchpunkt III.)
Gegen diese Bescheide brachten die BF durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerden ein. Unter einem wurden Anträge auf Aussetzung der Überstellungsentscheidungen gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO iVm § 18 Abs. 3 BFA-VG gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Nichtaussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidungen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929), lauten:
Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4), (5)…
Artikel 84
Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Artikel 85
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Aus den Übergangsbestimmungen des Art. 84 AMMVO ist im gegenständlichen Fall zu folgern:
Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2012 registriert, sind nur die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Dublin III-VO anzuwenden. Die Verfahrensbestimmungen werden im Verweis des Art. 84 Abs. 2 AMMVO auf die Dublin III-VO nicht erwähnt, sodass im Umkehrschluss daraus abzuleiten ist, dass sich die Verfahrensbestimmungen für solche Verfahren bereits nach der AMMVO richten.
Da verfahrensgegenständlich die Anträge am 04.05.2026 registriert wurden, sind die Verfahrensregelungen der AMMVO anzuwenden.
Hinweise, dass eine Überstellung nach Kroatien für die BF zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta führen würde (Art. 43 Abs. 1 lit. a AMMVO), sind nicht vorhanden.
In Kroatien ist der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet und wird das Non-Refoulement-Prinzip berücksichtigt.
Laut den Länderinformationen zu Kroatien haben Asylwerber während des laufenden Verfahrens das Recht auf materielle Versorgung, das die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung sowie finanzielle Unterstützung umfasst. Bei der Unterbringung von Asylwerbern in Aufnahmezentren wird ua insbesondere die Einheit der Familie berücksichtigt. Die medizinische Versorgung ist gewährleistet. In den Aufnahmezentren besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber, die jedenfalls das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung beinhaltet. Darüber hinaus ist die Überweisung an örtliche Krankenhäuser möglich. Teams von Medecins du Monde bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. Weiter wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat ist ua auch ein Psychiater bei den Konsultationen anwesend, wodurch eine fachärztliche Betreuung ermöglicht wird.
Gesundheitliche Beschwerden der BF wurden verneint und sind solche auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Sollten die BF in Kroatien dennoch medizinische Versorgung benötigen, ist nicht erkennbar, dass den BF eine erforderliche Betreuung vorenthalten würde.
Weiter bestehen keine Zweifel, dass nach der Überstellungsentscheidung die für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidenden Umstände gegeben sein werden (Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO).
Ein Verstoß gegen die Art. 25 bis 28 und Art. 34 AMMVO (Kriterien zum Schutz Minderjähriger, Familienangehöriger und abhängiger Personen), (Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO) ist nicht gegeben.
Im Bundesgebiet leben die Eltern der BF1 bzw. Großeltern der BF2 und vier Brüder der BF1 (Onkel der BF2), Zwischen den BF und ihren in Österreich lebenden Verwandten bestehen keine wie immer gearteten Abhängigkeiten iSd Art. 8 EMRK. Die BF leben nunmehr zwar im gemeinsamen Haushalt mit einem Bruder der BF1 (Onkel der BF2), jedoch besteht keine Notwendigkeit hierzu. Wie bereits nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet, als die BF in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht waren, steht es den BF offen, (wieder) die Leistungen der staatlichen Grundversorgung in Anspruch zu nehmen, die die grundlegenden existentiellen Bedürfnisse, wie insbesondere auch die Beistellung einer Unterkunft abdeckt.
Ein schutzwürdiges, einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehendes Familienleben der BF in Österreich ist nicht vorhanden.
Gegen die BF1 und ihre minderjährige Tochter (BF2) wurden gleichlautende Überstellungsentscheidungen erlassen, sodass die Familieneinheit gewahrt bleibt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Inkrafttretens des AMPAG fehlt es insbesondere an einer Rechtsprechung, ob ein nach der Rechtslage in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 39/2026 (AMPAG) erstattete Anregung, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu werten ist. Weiter auch dazu, inwiefern die Kriterien des Art. 8 EMRK in die gerichtliche Prüfung gemäß Art. 43 AMMVO einzubeziehen sind.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise