IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch den Abwesenheitskurator Rechtsanwalt Mag. Clemens ACHAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2026, Zahl XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia. Er stammt aus der somalischen Hauptstadt Mogadischu und gehört dem Clan der Hawiye an.
Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 01.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer zuletzt ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Seit dem 28.04.2015 verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich.
Aufgrund von langjähriger Abwesenheit im Bundesgebiet wurde am 30.12.2025 eine Prüfung zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 04.03.2026 wurde ein Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt.
Mit Schreiben vom 07.05.2026 gab der Abwesenheitskurator bekannt, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfüge und er ebenfalls keinen Kontakt zu dem Beschwerdeführer habe. Es wurde ersucht, das Verfahren einzustellen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2026 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und ausgesprochen, dass dies gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus entsprechenden Auszügen des Zentralen Melderegisters.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor dem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Auf den vorliegenden Fall, in welchem das Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden ist, ist daher materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden.
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß Art. 14 Abs. 1 StatusVO ist die Flüchtlingseigenschaft durch die Asylbehörde zu entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Art. 11 nicht länger Flüchtling ist (lit. a), wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Art. 12 von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist (lit. b), wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen ausschlaggebend war (lit. c), wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates darstellt, in dem der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält (lit. d) oder wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates, in dem er sich aufhält, darstellt, weil der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (lit. e).
Nach Art. 11 StatusVO ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr Flüchtling, wenn eine oder mehrere der folgenden Feststellungen auf ihn zutreffen: der Drittstaatsangehörige hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (lit. a); der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt (lit. b); der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießt den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat (lit. c); der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung aufgehalten hat, zurückgekehrt und hat sich dort niedergelassen (lit. d); der Drittstaatsangehörige kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (lit. e); der Staatenlose kann nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in das Land zurückkehren, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (lit. f).
Gemäß § 75 Abs. 33 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12.06.2026 zukommt, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 StatusVO als zuerkannt und gemäß § 75 Abs. 34 AsylG 2005 gelten gemäß § 51a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 ausgestellte Karten für Asylberechtigte als Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 28.04.2015 nachweislich über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich. Im Einklang mit der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltenden Norm des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer demnach der Status des Asylberechtigten im Bundesgebiet durch den angefochtenen Bescheid aberkannt. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers blieb davon unberührt. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF vor dem AMPAG, der die Möglichkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund der Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat vorsah, ist nunmehr entfallen. Eine vergleichbare Bestimmung ist auch der StatusVO nicht zu entnehmen. Da Art. 14 der StatusVO sämtliche Entzugsmöglichkeiten abschließend aufzählt, besteht kein Raum für die Regelung eines weiteren Entzugsfalles (vgl. ErläutRV 444 der BlgNR XXVIII. GP).
Für das Vorliegen eines sonstigen Ausschluss- bzw. Entzugsgrundes bestehen keine Hinweise. Da dem angefochtenen Bescheid seit Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und der materiell-rechtlichen Anwendung der StatusVO nunmehr die Rechtsgrundlage entzogen ist, war dieser zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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