W198 2326973-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 27.08.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn (in der Folge: AMS) vom 27.08.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 30.07.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 30.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Hundefrisörin vereitelt habe. Laut ihres internistischen Gutachtens vom 25.01.2021 seien leichte körperliche Arbeiten bis 5 kg Heben und Tragen möglich und sei die Beschäftigung somit zumutbar gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.09.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie die Stelle nicht vereitelt habe, sondern der Dienstgeber am Telefon kein Interesse an ihrer Person gezeigt habe. Er habe der Beschwerdeführerin gegenüber Äußerungen gemacht, die auf eine diskriminierende Absicht schließen hätten lassen, beispielsweise habe er ältere Dienstnehmerinnen als abgearbeitet bezeichnet. Die Vereitelung sei nicht im Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern in der Entscheidung des Dienstgebers gelegen gewesen. Abgesehen davon sei die Stelle als Hundefrisörin der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen. Wie in einem ärztlichen Attest vom 25.01.2021 bestätigt werde, könne die Beschwerdeführerin eine körperlich anstrengende Tätigkeit (das oftmalige Heben über 5 kg) aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht ausüben. Aus diesem Grund sei diese Art der Beschäftigung auch nicht in der Betreuungsvereinbarung festgehalten gewesen.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.10.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 24.07.2025 eine Beschäftigung als Hundefrisörin zugewiesen worden sei. Das SfU des AMS habe am 30.07.2025 gemeldet, dass sich die Beschwerdeführerin zwar beworben habe, aber dem Dienstgeber gegenüber am Telefon bekannt gegeben habe, dass ihr die Tätigkeit eigentlich zu schwer sei. Der Dienstgeber habe ihr dann Teilzeit angeboten, was sie auch abgelehnt habe. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sei festzuhalten, dass aus dem von ihr vorgelegten internistischen Gutachten hervorgehe, dass eine körperliche Tätigkeit mit Heben bis zu fünf Kilo dauerhaft möglich sei. Laut Zeugenaussage des potentiellen Dienstgebers handle es sei bei den Hunderassen um Hunde zwischen 2,7 und 4,5 Kilo und wäre die Beschäftigung daher zumutbar gewesen. In einer Gesamtschau habe die Beschwerdeführerin im Telefonat mit dem Dienstgeber keine tatsächliche Bereitschaft gezeigt, die angebotene Beschäftigung anzunehmen.
4. Mit Schreiben vom 06.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass der Dienstgeber im Zuge des Telefonats am 25.07.2025 kein ernsthaftes Interesse an der Beschwerdeführerin gezeigt habe. Er habe Ausführungen dazu gemacht, dass seine Ehefrau bereits körperliche Probleme durch die Tätigkeit als Hundefrisörin habe und er verstünde, wenn es aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihr ebenso wäre. Sie selbst habe dem Dienstgeber gegenüber niemals von gesundheitlichen Problemen erzählt und habe sie nie gesagt, dass ihr die Arbeit zu schwer wäre. Am Ende des Telefonats hätten sie eine Bedenkzeit übers Wochenende vereinbart; der Dienstgeber habe sich jedoch nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet und habe sie ihn auch nicht mehr erreicht. Sie habe im Zuge des Telefonats zu keinem Zeitpunkt die Stelle abgelehnt und habe sie nie Worte des Nichtwollens verwendet. Abgesehen davon hätte das AMS der Beschwerdeführerin diese Stelle gar nicht anbieten dürfen, weil ihre Gesundheit durch diese Tätigkeit gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme ihre Tätigkeit als Hundefrisörin aufgegeben und sich nach 17 Jahren als Hundefrisörin dann beim AMS – mit der Bitte um eine Umschulung – arbeitslos gemeldet. Sie habe keine aufrechte Tätigkeit in ihrem Hundesalon mehr. Sie habe diesen Betrieb geringfügig geführt und sei ihr die Arbeit mittlerweile gesundheitlich nicht mehr möglich. Ein Befund vom 23.10.2025 über eine chronische Sehnenentzündung liege beim AMS auf.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 20.11.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 23.01.2026 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.02.2026 der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.
8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 24.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.
9. Am selben Tag nach der Verhandlung (und sohin nach Schluss des Ermittlungsverfahrens) übermittelte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme und Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 01.01.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 20.10.2020 hat sie Notstandshilfe bezogen, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.
Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 06.05.2025 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Bürogehilfin bzw. Verkaufshelferin oder laut Notstandshilfeverordnung in allen zumutbaren Bereichen in den vereinbarten Arbeitsorten Hollabrunn, Sierndorf, Stockerau, Spillern, Korneuburg, Langenzersdorf sowie 1210, 1200, 1020 und 1030 Wien im Teilzeitausmaß (20 – 25 Stunden, von 06:00 bis 19:00 Uhr) unterstützt.
Am 24.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Hundefrisörin beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine schriftliche Bewerbung per Email erforderlich sei.
Die Beschwerdeführerin hat sich für diese Stelle am Freitag, 25.07.2025, – wie im Vermittlungsvorschlag gefordert – per Email beworben.
Aufgrund ihrer Bewerbung wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag von Herrn XXXX angerufen. Bei Herrn XXXX handelt es sich um den Ehemann der Inhaberin der Firma XXXX , der für die Mitarbeiterauswahl zuständig ist.
Im Zuge des Telefonats hat Herr XXXX zunächst den Betrieb und die Tätigkeit, die von der Beschwerdeführerin zu erbringen wäre, vorgestellt. Dabei gab er an, dass sie als Hundefrisörin ausschließlich für Zwergpudel bis maximal fünf Kilo tätig werden würde. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge auf gesundheitliche Einschränkungen verwiesen. In diesem Zusammenhang hat Herr XXXX gesagt, dass der Job als Hundefrisörin nicht leicht sei und ist auch auf das Alter der Beschwerdeführerin zu sprechen gekommen. Zudem hat er auch seine Frau erwähnt, die ebenfalls als Hundefrisör tätig ist und deren gesundheitliche Einschränkungen angesprochen. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Telefonats weiters darauf verwiesen, dass sie noch eigene Kunden habe, für die sie als Hundefrisörin tätig sei. Am Ende des Telefongesprächs haben die Beschwerdeführerin und Herr XXXX eine Bedenkzeit übers Wochenende vereinbart und ausgemacht, am kommenden Montag noch einmal zu telefonieren.
Die Beschwerdeführerin hat sich in weiterer Folge nicht mehr bei Herrn XXXX gemeldet.
Am 30.07.2025 erging per eAMS-Konto ein Schreiben des AMS an die Beschwerdeführerin, in welchem sie über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges ab 30.07.2025 aufgrund des möglichen Vorliegens einer Vereitelungshandlung betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle informiert wurde. Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben am 31.07.2025 um 05:17 Uhr in ihrem eAMS-Konto empfangen und am 31.07.2025 um 06:59 gelesen.
Die Beschäftigung als Hundefrisörin wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 06.05.2025 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 24.07.2025 liegen im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin am 25.07.2025 per Email beworben hat und liegt das Bewerbungsschreiben im Akt ein (Anhang 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Nach Schluss des Ermittlungsverfahrens übermittelte die belangte Behörde zudem den diesem Bewerbungsschreiben angeschlossenen Lebenslauf der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 25.07.2025 von Herrn XXXX angerufen wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Herrn XXXX .
Die Feststellung, wonach Herr XXXX im Zuge des Telefonats mit der Beschwerdeführerin angab, dass sie als Hundefrisörin ausschließlich für Zwergpudel bis maximal fünf Kilo tätig werden würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin und des Herrn XXXX . So gab Herr XXXX in seiner Zeugeneinvernahme vor dem AMS am 22.09.2025 an, dass er die Beschwerdeführerin darüber informiert habe, dass sie dringend eine Hundefrisörin für ausschließlich Zwergpudel bis maximal fünf Kilo suchen würden und dies auch ihre Tätigkeit gewesen wäre. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Herrn XXXX diese von ihm getätigte Aussage vorgehalten und gab er dazu an: „Ja, ich bleibe dabei. Das ist auch unserer Homepage zu entnehmen.“ Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie dies grundsätzlich bestätigen könne. Noch einmal nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit tatsächlich ausschließlich Hunde bis maximal fünf Kilo scheren hätte müssen, bestätige Herr XXXX dies, indem er angab: „Wir haben keine anderen Hunde. Fünf Kilo und kleiner“. Auch auf nochmalige Nachfragen in der Verhandlung bestätigte Herr XXXX mehrfach glaubhaft, dass es ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin Hunde über fünf Kilo scheren hätte müssen und dass ihr dies auch so mitgeteilt worden sei.
Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats auf gesundheitliche Einschränkungen verwiesen habe, ist wie folgt auszuführen: Herr XXXX führte in der Zeugeneinvernahme vor dem AMS am 22.09.2025 aus, dass die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass sie seit 15 Jahren als Hundefrisörin tätig sei und von ihren gesundheitlichen Problemen aufgrund dieser Tätigkeit gesprochen habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte Herr XXXX wiederholend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats ihre gesundheitlichen Einschränkungen angesprochen habe; an den genauen Wortlaut könne er sich – was aufgrund der verstrichenen Zeit von ca. einem Jahr durchaus nachvollziehbar ist – nicht mehr erinnern. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie selbst dem Dienstgeber gegenüber niemals von gesundheitlichen Problemen erzählt habe, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal diese Angabe erstens den gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Aussagen des Herrn XXXX widerspricht. Überdies hat die Beschwerdeführerin in einem Gespräch mit dem AMS am 31.07.2025 (Anhang 44 des vorgelegten Verwaltungsaktes) gefragt, warum sie überhaupt eine Stelle als Hundefrisörin zugewiesen bekommen habe, zumal sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht machen könne. Es ist daher durchaus plausibel, dass die Beschwerdeführerin dies auch im Telefonat mit Herrn XXXX am 25.07.2025 so gesagt hat.
Die weitere Feststellung, wonach Herr XXXX im Zuge des Telefonats gesagt hat, dass der Job als Hundefrisörin nicht leicht sei, er auf das Alter der Beschwerdeführerin sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Frau zu sprechen gekommen ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit jenen des Herrn XXXX . So wurde Herrn XXXX die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach er im Telefonat gesagt habe, dass Hundefrisörin kein leichter Job sei, vorgehalten und gab er in der Verhandlung dazu an: „Das ist jedermann bekannt. Das habe ich mit Sicherheit auch gesagt“. Auf weiteren Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass Herr XXXX verwundert gewesen sei, dass ihm das AMS eine 56-jährige Frau schicke und befragt, ob er diese Verwunderung der Beschwerdeführerin gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, gab er an: „Das kann leicht sein, ja.“ Dass Herr XXXX die gesundheitlichen Probleme seiner Frau angesprochen hat, hat er in der Zeugeneinvernahme vor dem AMS am 22.09.2025 selbst angegeben und wurde dies von der Beschwerdeführerin bestätigt.
Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats weiters darauf verwiesen hat, dass sie noch eigene Kunden habe, für die sie als Hundefrisörin tätig sei, ist wie folgt auszuführen: Herr XXXX führte in der Verhandlung aus, dass die Beschwerdeführerin auf seine Frage, ob sie Lust habe, zu arbeiten, sinngemäß geantwortet habe, dass sie mit eigenen Kunden sehr beschäftigt sei. Herr XXXX führte nachvollziehbar aus, dass er den genauen Wortlaut nicht mehr wisse, er sich aber sinngemäß erinnern könne, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie selber bereits als Hundefrisörin tätig sei. Nochmals nachgefragt, bestätigte Herr XXXX , dass die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass sie seit 15 Jahren diesen Job ausübe und auch gegenwärtig - sohin zum Zeitpunkt des Telefonats - als Hundefrisörin tätig sei. Diese Aussage des Herrn XXXX steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass das Gewerbe der Beschwerdeführerin als Hundefrisörin erst im April 2026 gelöscht wurde. Zudem wird im Lebenslauf der Beschwerdeführerin, den sie am 05.06.2025 im Rahmen von itworks vorgelegt hat (Anlage C. der Verhandlungsniederschrift) unter beruflichen Erfahrungen ausgeführt: „1/2011 laufend Selbstständigkeit – Hundefrisör“. Auch daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum noch selbständig als Hundefrisörin tätig war und erscheint daher auch aus diesem Grund plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit und ihre dortigen Kunden – wie von Herrn XXXX angegeben – im Telefonat am 25.07.2025 auch erwähnt hat. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin ausweichend an, dass sie diesen Lebenslauf nicht selbst geschrieben habe, sondern die Betreuerin von itworks diesen verfasst habe. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Betreuerin Dinge erfindet, die nicht der Wahrheit entsprechen. Zudem können die in diesem Lebenslauf von der Betreuerin festgehaltenen Punkte nur auf Informationen der Beschwerdeführerin beruhen, zumal die Betreuerin diese Punkte von sich aus nicht wissen könnte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass in dem von der Beschwerdeführerin selbst an den potentiellen Dienstgeber im Rahmen der Bewerbung versendeten Lebenslauf ebenfalls angegeben wurde, dass sie seit dem Jahr 2010 selbständig als Hundefrisörin und Hundesitterin tätig sei. Diese Angabe findet sich somit nicht nur in dem im Zuge der Betreuung durch itworks erstellten Lebenslauf, sondern auch in jenem Lebenslauf, den die Beschwerdeführerin selbst im Zuge ihrer Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber übermittelt hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieser Lebenslauf von der belangten Behörde erst nach Schluss des Ermittlungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin hat diesen Lebenslauf jedoch selbst verfasst und an den Dienstgeber gesendet, sodass ihr dieser jedenfalls bekannt ist. Sie hat auch in der Verhandlung selbst angegeben, dass sie der Bewerbung einen Lebenslauf angefügt habe. Abschließend ist festzuhalten, dass die im Akt befindlichen Fotos der Finanzpolizei (Anhänge 35f des vorgelegten Verwaltungsaktes) von August 2025, auf welchen unter anderem ein Firmenschild mit der Aufschrift XXXX sowie ein Auto mit einer ebensolchen Aufschrift zu sehen sind, auf einen aufrechten Betrieb hindeuten, der auch mit der zu diesem Zeitpunkt aufrechten Gewerbeberechtigung in Einklang steht. Dass die Beschwerdeführerin sohin im Telefonat mit dem Dienstgeber angegeben hat, dass sie mit eigenen Kunden sehr beschäftigt sei, erscheint daher in einer Gesamtschau der dargelegten Umstände durchaus plausibel, wohingegen die Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, wonach sie schon seit fünf Jahren keine neuen Kunden mehr habe, unglaubwürdig erscheint.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin und Herr XXXX am Ende des Telefongesprächs eine Bedenkzeit übers Wochenende vereinbart und ausgemacht haben, am kommenden Montag noch einmal zu telefonieren, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Herrn XXXX .
Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin nach dem Telefonat am 25.07.2025 nicht mehr bei Herrn XXXX gemeldet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Herrn XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es findet sich im gesamten Akt kein Hinweis, dass es nach dem Telefonat am 25.07.2025 noch einen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Dienstgeber gab. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, wonach sie Herrn XXXX nach der Bedenkzeit übers Wochenende nicht mehr erreicht habe, kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin in der Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass sie ihn gar nicht mehr angerufen habe. So verneinte sie dezidiert die Frage, dass sie Herrn XXXX am Montag, 28.07.2025, angerufen habe und führte sie dazu aus: „Ich hatte am Montag Vormittag dringende Auswärtstermine. Am Nachmittag ging es sich bei mir privat auch nicht aus. Ich hatte mir ganz fest vorgenommen, am Dienstag ab 09:00 Uhr mich bei ihm zu melden“. Auf die Frage, ob sie dies dann getan habe, gab sie an, dass sie dies nicht gemacht habe, zumal dann schon der Brief des AMS bezüglich der Leistungssperre gekommen sei. Dieser Aussage der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal diese Mitteilung des AMS – wie festgestellt – von der Beschwerdeführerin erst am 31.07.2025 um 05:17 Uhr in ihrem eAMS-Konto empfangen und am 31.07.2025 um 06:59 Uhr gelesen wurde. Sie hätte sohin auch noch am Dienstag, 29.07.2025, sowie am Mittwoch, 30.07.2025, die Möglichkeit, gehabt, sich bei Herrn XXXX zu melden. Dies hat sie jedoch – wie sie in der Verhandlung selbst angab – nicht gemacht.
Die Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges vom 30.07.2025 liegt im Akt ein (Anlage B. zur Verhandlungsniederschrift). Ebenso liegt das Sendeprotokoll, aus dem sich der Zeitpunkt des Empfangens und Lesens dieser Nachricht durch die Beschwerdeführer im eAMS-Konto ergibt, als Anlage B. der Verhandlungsniederschrift bei.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die verfahrensgegenständliche Stelle nicht zumutbar gewesen wäre, ist wie folgt entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin legte ein internistisches Gutachten vom 25.01.2021 vor. In der Verhandlung befragt, inwiefern sie daraus konkret die Unzumutbarkeit der Stelle ableite, blieb sie unsubstanziiert und ausweichend. In diesem ärztlichen Gutachten vom 25.01.2021 wird zum Berufskalkül aus internistischer Sicht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin leichte körperliche Arbeiten bis fünf Kilo Heben und Tragen dauerhaft ausführen kann. Zumal die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – bei verfahrensgegenständlicher Stelle ausschließlich für Zwergpudel bis maximal fünf Kilo tätig geworden wäre, lässt sich aus diesem Gutachten sohin keine Unzumutbarkeit der Stelle ableiten. Weiters hat die Beschwerdeführerin dem Vorlageantrag einen Befundbericht eines Facharztes für physikalische Medizin&allgemeine Rehabilitation vom 23.10.2025 vorgelegt. Abgesehen davon, dass sich auch aus diesem Befund die Unzumutbarkeit der Stelle nicht ergibt, ist festzuhalten, dass dieser Befund am 23.10.2025, sohin nach gegenständlichem Sachverhalt, erstellt wurde und daher einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bewerbung und des Telefonates aus diesem Befund jedenfalls nicht abgeleitet werden kann. In einer Gesamtschau ist sohin von der Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Hollabrunn.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als Hundefrisörin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Es ist diesbezüglich auf die obigen beweiswürdigenden Erwägungen zu verweisen. Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin seit 20.10.2020 im Notstandshilfebezug steht und daher der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht zum Tragen kommt, sodass die Beschwerdeführerin auch Stellen annehmen muss, die nicht ihren Wünschen entsprechen.
Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats mit dem potentiellen Dienstgeber auf ihre gesundheitlichen Probleme verwiesen und zudem angegeben, dass sie noch eigene Kunden habe, für die sie als Hundefrisörin tätig sei. Die Beschwerdeführerin hat durch diese Aussagen ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Überdies hat sich die Beschwerdeführerin, obwohl sie am Ende des Telefongesprächs mit Herrn XXXX eine Bedenkzeit vereinbart und ausgemacht hat, am kommenden Montag noch einmal zu telefonieren, in weiterer Folge nicht mehr bei Herrn XXXX gemeldet.
Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit in einer Gesamtschau kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre Äußerungen im Zuge des Telefonats am 25.07.2025 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie sich nach dem Telefonat nicht mehr bei Herrn XXXX gemeldet hat, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Äußerungen im Zuge des Telefonats mit dem Dienstgeber, in welchen sie auf ihre gesundheitlichen Beschwerden sowie auf den Umstand verwies, dass sie mit eigenen Kunden beschäftigt sei, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen. Auch hat sie dadurch, dass sie sich – trotz der Vereinbarung mit Herrn XXXX , am darauffolgenden Montag noch einmal zu telefonieren – nicht mehr bei ihm gemeldet hat, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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