W609 2348621-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2026, 1318435305/260894857, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 04.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er einem Grundversorgungsquartier zugewiesen, welchem er sich entzog. Er wurde in der Folge aus der Grundversorgung abgemeldet.
Mit Bescheid vom 19.07.2023, 1318435305/222433369, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte eine Frist für seine freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde – nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung an zwei Terminen – mit hg. Erkenntnis vom 18.02.2025, W124 2277083-1, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Ablauf des 19.02.2025 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Mit Bescheid vom 16.04.2025, 1318435305/250255296, trug das BFA dem Beschwerdeführer auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu einem näher bezeichneten Ort und Termin persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Für den Fall der Nichtmitwirkung drohte das BFA dem Beschwerdeführer die Festnahme an (Spruchpunkt I). Eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das BFA aus (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid konnte dem Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche an seiner Meldeadresse XXXX , nicht zugestellt werden. Am 23.06.2025 wurde er deshalb von dieser Meldeadresse behördlich abgemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer an dieser Meldeadresse zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich einen Wohnsitz hatte.
Am 21.07.2026 wurde der Beschwerdeführer beim Schwarzfahren mit einem öffentlichen Verkehrsmittel im österreichischen Bundesgebiet illegalen Aufenthalts betreten, wobei er einen französischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat vorlegte. Es wird festgestellt, dass dieser Aufenthaltstitel nicht echt ist. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Mit dem Nunmehr in Beschwerde gezogenen und oben bezeichneten Bescheid ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zu Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieses Bescheides von 24.07.2026 bis 03.08.2026 in Schubhaft angehalten.
Gegen diesen Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben an Depressionen und Schlafproblemen sowie Magen- und Leberschmerzen. Im Stande der Schubhaft erhielt er ein Antidepressivum und wegen Bauchschmerzen einen Magenschutz. Es wird festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier bekämpften Bescheid festgestellt und in dessen rechtlicher Ausführung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung umfassend zutreffend gewürdigt wurde.
Der Beschwerdeführer brachte einen indischen Führerschein in Vorlage. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer wurde am 07.04.2025 bei der indischen Botschaft eingebracht. Der Beschwerdeführer war zur Teilnahme an einem Interview am 30.04.2025 bei der indischen Delegation vorgeladen; dem Ladungsbescheid ist er nicht nachgekommen. Am 29.07.2026 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einer indischen Delegation vorgeführt. Das BFA übermittelte am 03.08.2026 an die zuständigen indischen Behörden eine Urgenz.
Da der Beschwerdeführer im Besitz eines indischen Führerscheins ist, kann die Rückmeldung der zuständigen indischen Behörden einen Zeitraum von bis zu 60–90 Tagen in Anspruch nehmen.
Das BFA pflegt eine gute und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den zuständigen indischen Vertretungsbehörden, im Rahmen derer regelmäßig Vorführtermine durchgeführt werden.
Nach Erhalt der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die indischen Vertretungsbehörden erfolgt die Flugbuchung. Die Ausstellung des Heimreisezertifikats durch die indische Botschaft erfolgt im Anschluss üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von ca. zwei Wochen, wobei Abweichungen aufgrund der organisatorischen Abläufe der Botschaft nicht ausgeschlossen sind.
Im Jahr 2025 wurden 44 Heimreisezertifikate ausgestellt, es finden regelmäßige Abschiebungen nach Indien statt.
Im Hinblick auf das am 01.09.2023 in Kraft getretene Abkommen zwischen Österreich und Indien gestaltet sich die Bearbeitungsdauer in den nachstehend angeführten Fällen wie folgt:
Kopie eines Reisepasses oder Reisepass im Original (gültig oder abgelaufen):
ca. 30–45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft;
Vorliegen von indischen Dokumenten (z. B. Geburtsurkunde, nationale ID-Karte):
ca. 60–90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft;
Undokumentierte Personen:
Rückmeldung der Botschaft ohne festgelegte Frist.
Die Dauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist maßgeblich vom Vorliegen persönlicher Dokumente, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhängig.
Von der Abschiebung des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung zeitnah auszugehen. Das BFA führt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates insgesamt zügig.
II. Erwägungen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Verfahren gründen auf dem Akteninhalt. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Betreuungsinformationssystem, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, die Anhaltedatei und das Strafregister.
Dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte französische Aufenthaltstitel nicht echt ist, kann aufgrund der Rückmeldung von SIRENE Frankreich, wonach die Nummer des vorgelegten Aufenthaltstitels unbekannt sei, getroffen werden. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dartun, dass er tatsächlich von einer französischen Behörde den Aufenthaltstitel erhalten hat. Vielmehr räumte er ein, € 15.000,-- für die Karte bezahlt zu haben. Darüber hinaus gab er an, zum Zeitpunkt der Erstbefragung vom 05.08.2022 den von 13.03.2022–12.03.2023 gültigen Aufenthaltstitel noch nicht gehabt zu haben. Daher steht in eindeutiger Weise fest, dass es sich bei der vorgelegten Karte um eine Fälschung handelt. Darüber hinaus liegt eine Zeugenvernehmung vom 05.08.2026 betreffend Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden betreffend den Beschwerdeführer im Akt. Auch aufgrund des hohen Betrages, den der Beschwerdeführer für die Karte bezahlt haben will, glaub ihm das Bundesverwaltungsgericht nicht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich eine gefälschte Urkunde organisiert hat.
Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse XXXX , tatsächlich einen Wohnsitz hatte, kann nicht festgestellt werden, weil Exekutivbeamten den Beschwerdeführer dort wiederholt nicht antreffen konnten. Darüber hinaus konnte er nicht plausibel angeben, wie man von Wien nach XXXX kommt, konnte nicht die genaue Zimmeranzahl des Hauses („3 bis 4 Zimmer“) nennen. Wäre er dort tatsächlich wohnhaft gewesen, hätte er die genaue Zimmeranzahl nennen können. Dass er die Buslinie XXXX nennen konnte, vermag daran nichts zu ändern, weil er XXXX gearbeitet haben will.
Der Beschwerdeführer hat sich bei einer Einvernahme vor dem BFA am 03.02.2023 und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2026 nicht rückkehrwillig gezeigt.
Aus dem gesamten festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers kann insgesamt auf seine Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es war Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner Enthaftung dem weiteren Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch Untertauchen entziehen wird, um eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. Dass er seine Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu behindern beabsichtigte, hat er durch Ignorieren seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, Abstandnahme von einer Wohnsitzmeldung bzw. Vornehmen einer unzutreffenden Wohnsitzmeldung, Untertauchen, Verrichten von Schwarzarbeit und im – durch die am 03.08.2026 erreichte Enthaftung sogar zwischenzeitig erfolgreichen – Versuch gipfelnd, die Behörden mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel zu täuschen, in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt. An dieser Beurteilung vermag auch sein Erscheinen zur Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern, weil er durchgehend angab, nicht rückkehrwillig zu sein und freiwillig nicht nach Indien ausreisen zu werden.
Die Feststellungen zur möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikats und dem diesbezüglichen Verfahrensstand gründen auf den im Verfahren vom Referat II/2 der Direktion des BFA eingeholten Informationen.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Zu I:
Eingangs wird festgehalten, dass mangels Bestehens eines französischen Aufenthaltstitels oder sonstigen Aufenthaltsrechts eines anderen Mitgliedstaates ein Sachverhalt i. S. d. § 52 Abs. 6 FPG nicht verwirklicht wurde, weshalb eine inhaltliche Befassung mit den Beschwerdeausführungen zu einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden, durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz neugefassten Gesetzstelle auf sich beruhen kann.
Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3 und 9 FPG geht das Bundesverwaltungsgericht von Fluchtgefahr aus, die im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bestand. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen und Abstandnahme von Unterkunftnahme an seiner Meldeadresse seine Abschiebung behindert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), weshalb ihm auch ein Bescheid gem. § 46 Abs. 2a FPG nicht zugestellt werden konnte (wodurch im Ergebnis auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG erfüllt ist), gegen ihn besteht eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung, der er bislang nicht entsprochen hat (§ 76 Abs. 3 Z. 3 FPG) und aufgrund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Minderung der Fluchtgefahr auszugehen (vgl. zu den einzelnen Tatbeständen Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, m. w. N.). Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere, dass Sicherungsbedarf gegeben war, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden konnte, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit gegeben sind.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigte im Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von wenigen Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der Anhaltedauer des Beschwerdeführers (elf Tage) keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann.
Der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stand seiner Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer durch seine Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer wurde amtsärztlich untersucht und ihm stand im Stande der Schubhaft medizinische Kontrolle und Behandlung zur Verfügung, während dies beim Beschwerdeführer auf freiem Fuß keinesfalls gewährleistet gewesen wäre. Seine Leiden konnten während der Anhaltung in Schubhaft adäquat behandelt werden und der Beschwerdeführer bekam während seiner Anhaltung in Schubhaft Medikamente (vgl. zu dem Ganzen VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442).
Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, seine Anhaltung in Schubhaft war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Ignorieren seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, Abstandnahme von einer Wohnsitzmeldung bzw. Vornehmen einer unzutreffenden Wohnsitzmeldung, Untertauchen, Verrichten von Schwarzarbeit und den Versuch, die Behörden mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel zu täuschen) schloss auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.
Da der Beschwerdeführer am 03.08.2026 enthaftet wurde, unterbleibt ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG.
Zu II und III:
Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Z. 3 f. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; und vom 15.11.2022, Ra 2020/21/0442), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
Rückverweise