Ra 2015/08/0176 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist - in einer (einzigen) Entscheidung - in einem ersten Schritt über den Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG und in einem weiteren Schritt über die (allfällige) gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG abzusprechen. Bei einer jedenfalls zu erteilenden gänzlichen Nachsicht kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG auch von vornherein Abstand genommen werden.