BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX XXXX StA: Belarus, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1230 Wien, Lemböckgasse 49, Haus 1, Siege C, Top C-31, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2024, Zl. XXXX :
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ao. Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.02.2024, Zl. VGW-101/042/9047/2023-2, ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GVS Koordination EAST Ost (im folgenden BFA) vom XXXX .02.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (im folgenden BF) auf Schadenersatz für den Zeitraum vom XXXX .11.2022 bis XXXX .12.2022 gemäß § 2 Abs. 1 GVGB iVm Art 9 Zif 2 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004 (GVV) iVm. der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr.197/2022 in der Höhe von 76, 68 entsprochen (Spruchpunkt I.).
Mit Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides wurde dessen Antrag auf Schadenersatz für den Zeitraum vom XXXX .11.2022 bis XXXX .12.2022 gemäß § 2 Abs. 1 GVGB iVm Art 9 Zif 3 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004 (GVV) iVm. der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß 15a B-V, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr.197/2022 in der Höhe von EUR 48,69 entsprochen.
Der Antrag des BF auf Schadenersatz für den Zeitraum vom XXXX .12.2022 bis XXXX .12.2022 wurde mit Spruchpunkt III. gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I. Nr. 80/2004 (GVV) als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und langte diese am XXXX .03.2024 ho. ein.
Am XXXX .12.2022 stellte der BF, ebenfalls vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH Anträge auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung, einen Antrag auf Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung sowie einen Antrag auf unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht zur vorläufigen Aufnahme in die Grundversorgung. Diese Anträge wurden mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom XXXX .05.2023 abgewiesen
Am XXXX .07.2025 beim BVwG einlangend teilte die zuständige Magistratsabteilung über Ersuchen des BVwG mit, dass das Verwaltungsgericht Wien den in Rede stehenden Bescheid des Magistrats nach erhobener Beschwerde durch den BF mit Erkenntnis vom 02.02.2024 (Zl. VGW-101/042/9047/2023-2) dahingehend abgeändert hat, dass alle gestellten Anträge zurückgewiesen wurden.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese ist derzeit noch immer zu do. Zl. Ra 2024/17/0086 beim VwGH anhängig. Eine Entscheidung ist laut telefonisch eingeholter Auskunft des VwGH bis 31.07.2026 noch nicht ergangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchteil A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Das beim VwGH anhängige Revisionsverfahren gegen die vom BF angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien ist für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, weshalb die Entscheidung über das anhängige Verfahren abzuwarten ist. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise