Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, über den Antrag von XXXX , vertretend durch ZÖLLNER&ZÖLLNER Rechtsanwälte GmBH, 2340 Mödling, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2026, W257 2338619-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der außerordentlichen Revision wird gemäß §§ 30 Abs. 2 iVm 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 04.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung eines Schadensersatzes gemäß § 23a GehG im Zusammenhang mit seinem Dienstunfall vom 22.05.2024 ab. Der beantragte Schadensersatz umfasste eine besondere Hilfeleistung für den Verdienstentgang sowie Schmerzengeld.
Mit dem im Spruch ergangenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2026, eingelangt beim ho Verwaltungsgericht am 30.07.2026, brachte die revisionswerbende Partei vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes aus:
„ANTRAG AUF ZUERKENNUNG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG GEMÄSS § 30 ABS 2 VWGG. Dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich der Vorenthaltung der dem Revisionswerber zustehenden Hilfeleistungen, steht kein zwingendes öffentliches Interesse entgegen. Dem Revisionswerber erwächst aus dem weiteren Aufschub der ihm gebührenden Leistungen ein unverhältnismäßiger Nachteil, da er die finanziellen Folgen seines Dienstunfalls weiterhin alleine tragen muss. Die Interessensabwägung fällt daher zugunsten des Revisionswerbers aus. Aus diesen Gründen stellt der Revisionswerber den ANTRAG, der Revision die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht.
Der Antragsteller unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten Folgen im Hinblick auf seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers nicht vorgenommen werden.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Zuerkennung von Schmerzengeld gemäß § 23a GehG, den die belangte Behörde mit Bescheid abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der geltend gemachte besoldungsrechtliche Anspruch besteht daher derzeit nicht, und zwar unabhängig davon, ob der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wird oder nicht. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermag daran nichts zu ändern, weil dadurch kein Zahlungsanspruch des Revisionswerbers gegenüber der belangten Behörde entsteht. Die aufschiebende Wirkung würde lediglich den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hemmen, nicht jedoch einen zuvor verneinten materiell-rechtlichen Anspruch auf Schmerzengeld begründen.
Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.
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