Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. M, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Dr. C, vertreten durch Dr. Norbert Wess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015, Zl. W209 2014315- 1/10E, betreffend Kündigung des Vertragsverhältnisses nach § 343 Abs. 4 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Landesschiedskommission für Wien; mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Universitätsring 12), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1.1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2013 die Kündigung des mit der eingangs genannten Fachärztin (im Folgenden nur: Ärztin) am 1. Februar 2011 abgeschlossenen kurativen Einzelvertrags und des VU-Einzelvertrags im eigenen Namen sowie im Namen der in § 2 des zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrags angeführten Krankenversicherungsträger mit Wirksamkeit vom 31. März 2014 aus.
Die Gebietskrankenkasse veranlasste die Zustellung der Kündigung an die Ärztin im Postweg. Die Wirksamkeit und der allfällige Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung sind im Verfahren strittig.
1.2. Die Ärztin erhob mit Schreiben vom 21. Februar 2014 einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Kündigung. Weiters holte sie den Einspruch nach und beantragte, die Kündigung für rechtswidrig zu erklären sowie das aufrechte Bestehen des Einzelvertrags auszusprechen.
Die Landesschiedskommission für Wien (§ 345 ASVG) wies mit Bescheid vom 7. September 2014 den Wiedereinsetzungsantrag, den Einspruch und die weiteren Anträge wegen Verspätung zurück.
1.3. Am 19. November 2014 wurde über das Vermögen der Ärztin der Konkurs eröffnet und der eingangs genannte Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Ärztin gegen den Bescheid der Schiedskommission als unbegründet ab.
2.2. In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision beantragte der Masseverwalter, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die angefochtene Entscheidung sei einem Vollzug zugänglich, zumal es sich um eine Kündigung handle. Der Aufschiebung stünden zwingende öffentliche Interessen erkennbar nicht entgegen. Es drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil, nämlich der Verlust eines Kundenstocks und damit der wirtschaftlichen Existenzgrundlage.
2.3. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil es an der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses mangle, ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich sei und auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
Die Landesschiedskommission vertrat die Ansicht, dass zwingende öffentliche Interessen einer Aufschiebung nicht entgegenstünden.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wären nach Lage des Falls ohne weiteres zu erkennen. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. April 2015, Ra 2015/03/0020; vom 4. Juli 2014, Ra 2014/02/0052; vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010; uva.).
4.1. Vorliegend ist die Behauptung des Masseverwalters, es drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil aus dem Verlust eines Kundenstocks, durch die Angaben in der Insolvenzdatei widerlegt, wonach die Schließung der Unternehmen der Ärztin - nämlich der prot. Fa. B sowie einer Facharztpraxis für Gynäkologie - mit Beschlüssen des Konkursgerichts vom 1. und 23. Dezember 2014 angeordnet wurde. Folglich ist der Verlust eines Kundenstocks bereits durch die konkursgerichtliche Schließung eingetreten, aus einem (allfälligen) Vollzug der angefochtenen Entscheidung droht insofern kein Nachteil mehr.
Anderweitige Umstände, aus denen im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung auf einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil zu schließen wäre, wurden nicht vorgebracht.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nach Lage des Falls auch nicht ohne weiteres zu erkennen.
4.2. Schon aus diesen Erwägungen war daher den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Auf Fragen der Vollzugstauglichkeit und der allenfalls berührten öffentlichen Interessen braucht nicht (mehr) eingegangen zu werden.
Wien, am 1. Dezember 2015