JudikaturVwGH

Ra 2015/08/0072 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Mag. M H, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Dr. C Y in Wien, vertreten durch Dr. Norbert Wess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015, W209 2014315-1/10E, betreffend Kündigung des Vertragsverhältnisses nach § 343 Abs. 4 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landesschiedskommission für Wien; mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Universitätsring 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Die Revision wurde mit Eingabe des Revisionswerbers vom 26. September 2016 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Da nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wenn keine Gegenstandslosigkeit eingetreten wäre, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Kostenersatz nicht stattfindet (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Ra 2016/06/0009, uva.).

Wien, am 4. Oktober 2016

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