Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der S, vertreten durch die Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 2. Juli 2015, Zlen. 1. W145 2006115-1/2E (hg. Ra 2015/08/0112), 2. W145 2004572- 1/2E (hg. Ra 2015/08/0113), 3. W145 2006111-1/2E (hg. Ra 2015/08/0114) und 4. W145 2006109-1/2E (hg. Ra 2015/08/0115), jeweils betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19,
2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4a. (Ra 2015/08/0112) B,
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1.1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte fest:
1.2. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheiden vom 4. Oktober, 19., 21. und 20. September 2012 die von der Revisionswerberin gegen die oben angeführten Bescheide der Gebietskrankenkasse erhobenen Einsprüche als unbegründet ab.
1.3. Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden (vormals Berufungen) der Revisionswerberin als unbegründet ab.
2. In ihren dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen stellte die Revisionswerberin den Antrag, den Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Einer Bewilligung stünden zwingende öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegen, auch dritten Personen könnten keinerlei Nachteile erwachsen. Im Hinblick auf die drohenden hohen Forderungen würde es für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, wenn sie die Beträge vor der Entscheidung über die Beschwerden bezahlen müsste.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es also erforderlich, dass schon im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. April 2015, Ra 2015/03/0020; vom 4. Juli 2014, Ra 2014/02/0052; vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010; uva.).
4.1. Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Aufschiebungsanträge nicht gerecht. Der bloße, nicht weiter substanziierte Hinweis auf drohende hohe Beitragsforderungen vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Die Revisionswerberin unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch eine nicht aufgeschobene Beitragseinhebung ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der Revisionswerberin nicht vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nach Lage des Falls auch nicht ohne weiteres zu erkennen.
4.2. Schon aus diesen Erwägungen war daher den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 25. November 2015
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden