Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revisionen der S, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 2. Juli 2015,
1. W145 2006115-1/2E (hg. Ra 2015/08/0112), 2. W145 2004572-1/2E (hg. Ra 2015/08/0113), 3. W145 2006111-1/2E (hg. Ra 2015/08/0114) und 4. W145 2006109-1/2E (hg. Ra 2015/08/0115), jeweils betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. B (Ra 2015/08/0112), 2. C (Ra 2015/08/0113), 3. A (Ra 2015/08/0114), 4. E (Ra 2015/08/0115), 5. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19,
6. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67, 7. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2. Mit den angefochtenen Erkenntnissen bestätigte das Verwaltungsgericht die Bescheide des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Abweisung der Einsprüche der Revisionswerberin gegen die Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit denen festgestellt wurde, dass - jeweils auf Grund ihrer Beschäftigung als "Outbound Callcenter-Agents" durch die Revisionswerberin in bestimmten Zeiträumen in den Jahren 2003 bis 2007 - die Erst- bis Viertmitbeteiligte der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, die Zweit- und die Viertmitbeteiligte zum Teil auch der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlegen seien.
Die Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
3. Dagegen wenden sich die außerordentlichen Revisionen, in denen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. ein Fehlen von Rechtsprechung in diversen Punkten behauptet wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG werden jedoch nicht aufgezeigt, sodass - nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen sind.
4. Das Verwaltungsgericht ist jeweils unter eingehender Würdigung der in den angefochtenen Erkenntnissen dargelegten Erhebungsergebnisse auf vertretbare Weise zur Überzeugung gelangt, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325/A) anzuwendenden Abgrenzungskriterien, im Hinblick auf das Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigungen fallbezogen von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von (echten bzw. abhängigen) Dienstverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist.
Dem vermag die Revisionswerberin in den zur Zulässigkeit der Anfechtung vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 3 VwGG) - trotz weitläufiger Erörterungen - nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
5.1. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist das (Nicht)Vorliegen einer Vertretungsbefugnis keineswegs irrelevant.
Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers gekennzeichnet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2014, 2012/08/0081, und vom 14. November 2012, 2011/08/0157). Grundvoraussetzung für deren Annahme ist die persönliche Arbeitspflicht, welche (unter anderem) dann nicht vorliegt, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein generelles Vertretungsrecht zukommt (ständige Rechtsprechung; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 2014, 2013/08/0247, und vom 28. November 2013, 2013/08/0190).
Vorliegend hat nach den Feststellungen eine generelle Vertretungsmöglichkeit nicht bestanden, eine derartige Befugnis wurde nicht vertraglich vereinbart, zu einer tatsächlichen Vertretung durch dritte Personen ist es niemals gekommen. Folglich ist der Erst- bis Viertmitbeteiligten ein generelles Vertretungsrecht nicht zugestanden.
Im Übrigen wurde ein Vertretungsrecht durch die Vereinbarung der Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung:
vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2015, 2013/08/0185, und vom 14. März 2013, 2012/08/0018). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist insofern der Geheimhaltungspflicht durchaus Bedeutung beizumessen.
5.2. Wie die Revisionswerberin verkennt, ist die Begründung der angefochtenen Entscheidungen nicht in sich widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht ist sowohl in Ansehung der Bindung an den Arbeitsort als auch in Ansehung der Kontrolle der Arbeitszeit primär von den vertraglichen Vereinbarungen ausgegangen, denen im Wesentlichen die tatsächlichen Verhältnisse entsprochen haben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 2015, Ro 2015/08/0020, und vom 25. Juni 2013, 2013/08/0093). Was die Bindung an den Arbeitsort betrifft, war nach den Feststellungen als Dienstort der Firmensitz der Revisionswerberin vertraglich vereinbart; die Erst- bis Viertmitbeteiligte haben ihre Tätigkeit auch ausschließlich dort ausgeübt. Was die Kontrolle der Arbeitszeit anbelangt, war eine Entlohnung nach den geleisteten Arbeitsstunden vereinbart, die geleisteten Stunden wurden durch ein Zeiterfassungsgerät festgehalten, sodass auch eine Kontrolle gegeben war.
5.3. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat sich das Verwaltungsgericht nicht auf die "stille Autorität" der Revisionswerberin berufen (ein derartiger Hinweis findet sich bloß im Rahmen der Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheids). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum der Begriff unklar sein sollte, ist doch die Rechtsprechung eindeutig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2014, 2013/08/0258, vom 15. Mai 2013, 2013/08/0051, uva.).
5.4. Die Anführung der Dienstnehmerinnen mit Namen und Foto auf der Homepage der Revisionswerberin mag ein Indiz für eine weitreichende Eingliederung und damit für das Vorliegen echter Dienstverhältnisse sein, ein gesondertes unterscheidungskräftiges Kriterium ist darin freilich nicht zu erblicken, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, sodass schon deshalb eine für die Falllösung wesentliche Rechtsfrage nicht vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ro 2015/01/0014).
6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch bereits mit - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - durchaus ähnlichen Sachverhalten auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass bei der Tätigkeit von "Callcenter-Agents" wie hier im Bereich der Outbound-Telefonie bzw. des Outbound-Marketings ein echtes Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, wenn - wie vorliegend - nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit im Sinn einer Gesamtabwägung fallbezogen von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit ausgegangen werden kann (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, 2001/08/0097 (die dortige Mindeststundenzahl steht einer vergleichsweisen Heranziehung nicht entgegen) sowie die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2009, 2007/15/0163, und vom 22. März 2010, 2009/15/0200 und 2009/15/0116).
6.2. Das Verwaltungsgericht hat - wie die Revisionswerberin moniert - auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, wonach das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2007, 2007/08/0290, und vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101). Die Revisionswerberin zeigt nicht konkret auf, inwiefern "angesichts der historischen Entwicklung des § 4 ASVG und des ständigen Judikaturwandels zu dieser Bestimmung" die erst nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum ergangene Rechtsprechung nicht mehr zutreffend sein sollte.
7. Insgesamt werden daher in den Revisionen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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