BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 06.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Antrag vom 17.12.2024 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte medizinische Befunde vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.04.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 14.05.2025 (vidiert am selben Tag), kommt die medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2) TSH-Suppressive Therapie/Hypothyreose bei Z.n. papilläres SD-Ca bds., Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %.
3) Art. Hypertonie, Position 05.0101 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
Es bestehe keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 20.06.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, dass die Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung nicht nachvollziehbar sei, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 gegeben sei.
Hinsichtlich ihres Vorbringens zur Darmentzündung habe sie den Entlassungsbrief von der Darmoperation am 24.04.2025 nachgereicht. Dieser Befund sei unberücksichtigt geblieben. Insofern im Gutachten festgehalten werde, dass das Meningeom zu keiner Einstufung führe, da ohne Symptome und daher kein Krankheitswert, bleibe unberücksichtigt, dass dieses eine große psychische Belastung darstelle. Ihre Lebensqualität sei durch ihre vielen Probleme sehr beeinträchtigt. Daher ersuche sie um neuerliche Überprüfung.
5. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grund der Aktenlage ein. In deren Gutachten vom 22.12.2025 (vidiert am selben Tag), kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2) TSH-Suppressive Therapie/Hypothyreose bei Z.n. papilläres SD-Ca bds., Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %.
3) Divertikulose, Position 07.04.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Art. Hypertonie, Position 05.0101 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5) Fettleber, St.p. Cholezystektomie, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
Es bestehe keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.
6. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Mit Schreiben vom 21.01.2026 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und legte neue medizinische Befunde vor.
8. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstattete am 12.02.2026 hierzu eine Stellungnahme. Darin führte diese aus, dass sich anhand der vorgelegten Befunde keine Änderung der Diagnosen oder der getroffenen Einschätzung ergebe. Neurochirurgisch oder radiologisch werde keine Änderung zu Vorbefunden beschrieben, kein chirurgischer Interventionsbedarf. Die Einschätzung bleibe daher aufrecht. Es bestehe weiterhin keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung, welche eine Erhöhung des führenden Leidens nach sich ziehe.
9. Mit Eingabe vom 23.02.2026 langte ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein, worin sie weitere medizinische Befunde vorlegte und ersuche, einen Bescheid über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auszustellen.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe am 19.02.2026 medizinische Befunde nachgereicht, welche unberücksichtigt geblieben seien. Sie ersuche daher um neuerliche Prüfung unter Berücksichtigung aller nachgereichten Befunde.
12. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. Diese stellte in deren Sachverständigengutachten vom 08.05.2026 (vidiert am 11.05.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.05.2026 bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Hypothyresoe bei Z.n. papilläres SD-Ca bds., Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dieses von geringer funktioneller Relevanz sei.
13. Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. Dieser stellte in dessen Sachverständigengutachten vom 11.06.2026 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.05.2026 bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Abnützungsbedingte Mehrgelenkserkrankung mit Verdacht auf Begleitarthritis im Rahmen einer Kolitis, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest.
14. Die belangte Behörde übermittelte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.07.2026, wo dieses am 22.07.2026 einlangte. Innerhalb der für die Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Frist habe die medizinische Beurteilung nicht abgeschlossen werden können.
15. Laut einem am 23.07.2026 eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister ist die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 23.07.2026 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin laufend in Bezug von Krankengeld steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage sowie eine ergänzende Stellungnahme der befassten Sachverständigen zugrunde. Die Beschwerdeführerin brachte bereits mit Eingabe vom 19.02.2026 aktuelle medizinische Befunde in Vorlage und monierte die Nichtberücksichtigung der vorgelegten Befunde im Rahmen der Beschwerde. Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge eine Beschwerdevorentscheidung ein und holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend jeweils auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ein.
Für den Fall, dass mehrere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt werden, sind diese von einem/einer der beigezogenen Sachverständigen in einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen und es ist der Gesamtgrad der Behinderung festzusetzen.
Im gegenständlichen Verfahren unterblieb die Zusammenfassung der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbeurteilung sowie die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und eines Facharztes für Orthopädie durch einem/einer der beigezogenen Sachverständigen in einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen der Gesamtgrad der Behinderung festzusetzen sein.
Dabei wird auf alle Leidenszustände und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein.
Schließlich wird die/der Sachverständige zu beurteilen haben, ob diese attestierten Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen können.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist der erkennende Senat daher nicht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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