BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 22.04.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) war Inhaber eines befristet ausgestellten Behindertenpasses. Eine Nachuntersuchung war für 6/2024 vorgesehen, weil eines Besserung seines Leidens “Persönlichkeits-Verhaltensstörung” möglich sei.
1.1. Er beantragte am 22.10.2024 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der im Ermittlungsverfahren zunächst zugezogene Facharzt für Psychiatrie kam sodann auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%, da er im Vergleich zum VGA ein anderes Leiden, nämlich die depressive Störung einschätzte, weil die Persönlichkeitsstörung nicht befunddokumentiert sei.
1.2. Mit Bescheid vom 23.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2025 Beschwerde und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Mit Beschluss vom 06.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurück. Es wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin erforderlich gewesen.
2. In der Folge holte die belangte Behörde weitere Gutachten ein:
2.1. Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, hält in seinem Gutachten vom 19.01.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest:
“Anamnese:
St.p mehrfache Nasenoperationen, St.p Trauma der Nase.
St.p Jochbogenfraktur mit OP
Derzeitige Beschwerden:
Hat immer wieder Schmerzen in der Nase.
St.p Jochbogenfraktur mit Operation.
Heilung war nicht gut laut und er hat Dauerschmerzen.
Keine gute nasale Atmung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Voltaren und Paracetamol als Schmerztherapie
Sozialanamnese:
Invaliditätspension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2020-08 Befund HNO XXXX :
Aufnahmegrund:
Geplante Operation
Diagnosen bei Entlassung;
Nasenklappenstenose, Rest-Muscheihypertrophie, Rest-Septumdeviation
2,n. 3x Septorhinoplastik urd Concha bullosa Spaltung
Durchgeführte Maßnahmen:
Operation am 18.08.2020: Narbenlösung Vestibulum nasi, Septumplastikrevision und Muschelkaustik
in Narkose
Zur Schienung des korrigierten Nasenseptums wurden bds. Splints eingelegt.
2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei meinem Patienten XXXX bestand nach Extraktion der Oberkieferseitenzähne link* *in
rezidivierender Schmerz mit immer wiederkehrenden Schwellungen der Gingiva.
Nach Aufklappen zeigte sich eine kleine Radix relicat Bereich 6-7 chronisch ostitisches Material
Nach Auskratzen bis ins Gesunde ist der Patient eine Besserung zu konstatieren. Absolute Beschwerdefreiheit noch nicht gegeben.
Dr. XXXX , MSc
FA für ZI 1K, Implantologe
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HNO Status:
Ohren (Otoskopie/Mikroskopie): Gehörgangs und Trommelfell reizlos, Mittelohren frei
Nase (Rhinoskopie/Endoskopie): Septumdeviation gering, Nasenmuscheln regulär, Schleimhäute unauffällig und Nasengänge beidseits frei, keine Polypen, Nasenklappen sind beidseits zu eng, Synechien eher gering ausgeprägt. Septum verdickt.
postoperative Sattelnasenbildung
Hals (Palpation): Halsweichteile und Lymphknoten palpatorisch unauffällig
Hörweite 6m V 6m
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt gehend ohne Hilfsmittel
Status Psychicus:
Euthym, kooperativ, konzentriert, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 20 v. H., da die die funktionelle Beeinträchtigung des führenden Leidens durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
2.2. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Gutachten vom 16.03.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2026 aus:
“Anamnese:
Eine im Jahr 2012 durchgeführte Begutachtung nach der Einschätzungsverordnung ergab folgende Gesundheitsschädigung:
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung...50 %
Gesamt-GdB: 50 v.H.
Am 13.März 2025 erfolgte eine neue Begutachtung durch das BASB durch den FA f. Psychiatrie Dr. XXXX . Das Ergebnis ergab depressive Störung...20 % Gesamt-GdB: 20 v.H.
Somit wurde am 23. Juni 2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Gegen diesem Bescheid wurde am 8. August 2025 Beschwerde eingebracht: Es müssten posttraumatische Veränderungen im Bereiche der Nase berücksichtigt werden.
Wegen Verfahrensmangel wurde vom BVwG der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die I. Instanz zurückgewiesen.
Zwischenanamnese seit 2012: Neben den krankhaften Veränderungen im Bereiche der Nase leide jetzt der AW noch an Wirbelsäulenbeschwerden und an posttraumatischen Schädigungen im Bereiche des rechten Kniegelenkes. Nach einer Jochbeinfraktur besteht eine Neigung zu Trigeminusneuralgien.
Derzeitige Beschwerden:
‘Ich leide an den Folgen eines Autounfalles August 2025, wobei das rechte Bein verletzt worden ist. Funktionsbeschwerden im Sprunggelenksbereich. Wegen Refluxerkrankung wurde eine Fundoplicatio durchgeführt. Der Reflux wurde 2012 verifiziert.’
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Psychotherapie vorgesehen. Kontrollen durch FA f. Neurologie und Psychiatrie, Behandlungen durch FA f. Orthopädie -Stoßwellentherapie rechtes Sprunggelenk.
Medikamente: Novalgin, Parazetamol bei Bedarf, Escitalopram.
Hilfsmittel: Keine.
Sozialanamnese:
BU-Pensionist, ledig, keine Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Im Akt: Diagnosezentrum XXXX , vom 20.März 2013 - Röntgen HWS/BWS. HWS: Geringe Spondylosis deformans C5/C6. BWS unauffällig.
KH XXXX , vom Juni 202113: Geringgradige Refluxösophagitis Grad I bei Cardiaschlussinsuffizienz Hill Grad III.
Patientenblatt Dr. XXXX , FA f. Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 31. Okt. 2013: Ruptur des medialen Meniscusanteiles links, Impingementsyndrom.
Nervenfachärztliche Bestätigung Dr. XXXX , FA f. Neurologie und Psychiatrie, vom 27. Juni 2023: Multilokulärer neuropathischer Schmerz, postoperative Trigeminusneuralgie, Zustand nach Magen-Reflux-OP.
Beigebracht: MRT des rechten Sprunggelenkes, vom 1. Nov. 2025, Radiologie XXXX : Knochenmarködem im Bereiche der distalen Tibia rechts. Band- und Knorpelschaden im Bereiche des Talus.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Normalgewichtig
Größe: 180,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: 125/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Habitus: Groß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal.
Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN.
Caput: Sensorium unauffällig. Keine Lippenzyanose. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Keine Stauungszeichen. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax:
Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min.
Abdomen: Im Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt.
Nierenlager: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung. Schmerzhafte endlagige Behinderung bei Kopfdrehen- und neigen.
Brustwirbelsäule: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 10 cm. Rumpfdrehung- und neigung minimal eingeschränkt. Verspannung der paravertebralen Muskulatur.
Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen.
Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. Faustschluss beidseits kräftig.
Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beidseits frei.
Kniegelenke: Rechts: Schmerzangabe bei Bewegungen, endlagige Streckhemmung, endlagige Beugehemmung.
Links: Schmerzangabe bei Bewegungen, jedoch keine Einschränkungen.
Rechtes Sprunggelenk: Bewegungsschmerzen, endlagige Streck- und Flexionshemmung, Supination und Pronation werden auch als schmerzhaft bezeichnet.
Angabe von geringen Sensibilitätsstörungen. im Bereiche des rechten Beines. Ödeme: Keine.
Keine Hinweise auf periphere Durchblutungsstörungen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig, ohne Hilfsmittel.
Status Psychicus:
Kein Hinweis auf kognitive Einschränkungen. Kein Hinweis auf produktive Symptomatik. Macht eher einen depressiven Eindruck. Überwiegend im negativen Skalenbereich affizierbar, situativ angepasstes Verhalten. Gute Kooperation.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Ausmaßes von Leiden 2 nicht weiter erhöht wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Bezüglich der Schädigungen im oto-laryngologischen Bereich wird ein eigenständiges Gutachten erstellt.
Krankhafte Veränderungen im Bereiche des oberen Verdauungstraktes nach Fundoplicatio-Eingriff sind nicht durch entsprechende endoskopische Befunde belegt. Somit kann eine diesbezügliche Einschätzung nicht erfolgen.
Eine Trigeminusneuralgie ist rezent nicht durch entsprechende Befunde belegt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Eine Persönlichkeitsstörung ist nicht befundmäßig dokumentiert und entfällt somit der Einschätzung nach Richtsätzen und der Auflistung der Gesundheitsschädigungen.
Hinzugekommen sind die derzeit erhobenen Leiden.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Nach Erhalt des oto-laryngologischen SVGA
(...)“
2.3. Dr. XXXX hält sodann in seiner Gesamtbeurteilung vom 17.03.2026, in welcher die Gutachten von Dr. XXXX vom 19.01.2026 und von Dr. XXXX vom 16.03.2026 einen wesentlichen Bestandteil bilden, fest:
“Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Ausmaßes der übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Krankhafte Veränderungen im Bereiche des oberen Verdauungstraktes nach Fundoplicatio-Eingriff sind nicht durch entsprechende endoskopische Befunde belegt. Somit kann eine diesbezügliche Einschätzung nicht erfolgen.
Eine Trigeminusneuralgie ist rezent nicht durch entsprechende Befunde belegt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Eine Persönlichkeitsstörung, wie im Jahre 2012 in der Höhe von 50% eingeschätzt wurde, ist nach psychiatrischer Begutachtung im Jahre 2025 nicht befundmäßig dokumentiert, und entfällt somit der Einschätzung nach Richtsätzen und wird nicht mehr in der Diagnosenauflistung berücksichtigt. Hinzugekommen sind die derzeit erhobenen Leiden.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Infolge des Wegfalls der Diagnose "Persönlichkeitsstörung", ist unter Berücksichtigung der nunmehrigen gesamten nunmehrigen Leidenskonstellation der gesamte GdB gegenüber dem SVG aus dem Jahre 2012 auf 30% herabzusetzten.
X Dauerzustand.
(…)”
3. In der Folge übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.03.2026 dem Beschwerdeführer dies eingeholten Gutachten samt Gesamtbeurteilung zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist verstrich ungenützt.
4. Mit Bescheid vom 22.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.10.2024 ab. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
5. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2026. Er werde demnächst weitere Befunde vorlegen und bitte um Neuüberprüfung.
6. Am 18.05.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2026 einen Mängelbehebungsauftrag: Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, sowie die Bezeichnung der Rechtswidrigkeitsgründe seien binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beheben.
8. Mit E-Mail vom 15.06.2026 brachte der Beschwerdeführer zu den Rechtswidrigkeitsgründen vor, der festgestellte Grad von 30% sei medizinisch nachweisbar viel zu niedrig angesetzt. Durch schwerste unfallbedingte Folgeschäden liege eine aktivierte Knie-Arthrose mit Knorpelschaden Grad III sowie ein massives Knochenmarködem vor, was zu einer dauerhaften Transportunfähigkeit im Rollstuhl führe. Er begehre die Abänderung und die Festsetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 50% sowie die Ausstellung des Behindertenpasses samt Parkausweis.
Diesem E-Mail sowie einem weiteren E-Mail vom selben Tag waren zusätzliche medizinische Befunde beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeschriftsatz vom 12.05.2026 sind weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, noch die Bezeichnung der belangten Behörde noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Beschwerde entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben Der Aufforderung zur Mängelbehebung wurde nicht im gesetzesentsprechenden Ausmaß nachgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
Die vorliegende Beschwerde enthält weder eine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch der belangten Behörde noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren.
3.2. Zum E-Mail vom 15.06.2026:
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idgF, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Mit E-Mail vom 15.06.2026 machte der Beschwerdeführer Ausführungen betreffend die Mängelbehebung.
E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061). Im gegenständlichen Fall wurde die Mängelbehebung mittels E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass diese beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht wurde. Der Aufforderung zur Mängelbehebung wurde sohin nicht nachgekommen.
Alle Personen können die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln.
Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, sollte er aus neuen Befunden einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen, einen neuen Antrag zu stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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