IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 04.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die LPD Wien gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt an: „Ich bin in Pakistan geboren und lebte bis 2023 dort. Wir wurden von den pakistanischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt und wir gingen in unsere Heimat zurück. Mein Vater forderte von seinen Brüdern seine Grundstücke zurück. Sie haben sich geweigert. Wir wurden von ihnen verprügelt und mit dem Tode bedroht. Meine Onkel wollten mir einen Schaden zufügen und haben den Taliban gesagt, dass ich ein Spion bin. Ich wurde von den Taliban einvernommen und verfolgt.“ Der Beschwerdeführer erklärte er habe Angst um sein Leben, er könne nicht zurückkehren.
2. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.05.2025 gab der Beschwerdeführer befragt an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er leide an Depressionen, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Er nehme keine Medikamente, habe jedoch vor etwa 2,5 Monaten einen Arzt besucht. Er leide auch an Schlaflosigkeit. Er leide an keiner ansteckenden Krankheit oder an Immunschwächekrankheiten. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden und habe im Verfahren bis dato vollständige sowie der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Seine Angaben in der Erstbefragung seien korrekt protokolliert und auch rückübersetzt worden.
Der Beschwerdeführer erklärte er habe seine Identitätsdokumente auf der Flucht auf Anraten des Schleppers entsorgt. Er habe seine Tasche mit den Dokumenten, Tazkira, Fotos und ein Mobiltelefon weggeworfen.
Er heiße XXXX und sei am XXXX , in der Region XXXX , in Pakistan worden. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, dem sunnitischen moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Er habe sich zuletzt in der Provinz Paktia, Distrikt XXXX aufgehalten. Seine Muttersprache sei Paschtu.
Er könne keine Identitätsdokumente nachreichen, weil er seit etwa 8 Monaten seine Familie nicht telefonisch erreichen könne. Er könne keine Fotos der Dokumente am Mobiltelefon vorweisen, der er habe sein altes Mobiltelefon auch auf der Flucht zurückgelassen. Er gab befragt an, er habe nie einen Reisepass besessen. Er erklärte auch auf keinen sozialen Plattformen aktiv zu sein.
Er sei ledig und habe keine Kinder.
Er sei in XXXX in Pakistan geboren worden und habe dort 10 Jahre gelebt und 3 Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei als Gemüseverkäufer tätig gewesen. Im Jahre 2007 sei in XXXX ein Krieg zwischen Schiiten und Sunniten ausgebrochen, weswegen die Familie in die Stadt Peshawar geflohen sei. Dort habe die Familie 16 Jahre gelebt und der Beschwerdeführer habe seinem Vater bei der Arbeit geholfen, denn er habe nur 2 Schwestern. Dieser sei Gemüseverkäufer gewesen. Zum Schluss habe er nicht bei seinem Vater gearbeitet, weil dieser krank geworden sei. Er habe in einem Geschäft als Verkäufer gearbeitet.
2023 sei die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, in das Heimatdorf XXXX . In XXXX habe der Beschwerdeführer 13,5 Monate gelebt.
In Pakistan habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und den beiden Schwestern in Mietshäusern gelebt. In Afghanistan hätten sie in einem Familienhaus gelebt. Dieses Haus würde dem Vater und dem Onkel väterlicherseits (vs.) gehören. Die Onkel vs. hätten auch in diesem Haus gelebt. Seine Familie sei dann in das Nachbardorf XXXX , zu dem Onkel mütterlicherseits (ms.) gezogen. Er könne nunmehr seine Familie seit etwa 8,5 Monaten nicht mehr erreichen. Der Onkel ms. habe die Familie zuletzt unterstützt, denn der Vater habe aufgrund von Herzproblemen selbst nicht arbeiten können. Zuvor habe der Beschwerdeführer als Gemüseverkäufer gearbeitet. Die finanzielle Situation der Familie sei sehr schlecht. Vor ca. 8,5 Monaten, als der Beschwerdeführer auf der Flucht gewesen sei, habe er seine Familie kontaktiert und es sei ihm mitgeteilt worden, es gehe ihnen sehr schlecht. Seine Familie habe im Heimatdorf in XXXX , gemeinsam mit seinen Onkels vs. weitere Grundstücke. Auf den Ländereien würden Kartoffeln und Zwiebel angebaut werden. Seine Onkel hätten dort früher eine „Haschisch“ Plantage gehabt.
Er wisse zurzeit nicht, ob sich seine Familie ausreichend mit Lebensmitteln und anderen Gütern zur Befriedigung der Grundbedürfnisse in Afghanistan versorgen könne.
Es würden in etwa 30 – 35 Verwandte in Afghanistan leben. Er habe keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich und im EU-Raum.
Befragt zu seinen Fluchtgründen erzählte der Beschwerdeführer: „Im Jahr 2023 hat die pakistanische Regierung uns aufgefordert zurück nach Afghanistan zu gehen. Wir hatten keine Aufenthaltskarte und lebten illegal in Pakistan. Wir gingen dann zurück in unser Heimatdorf in Afghanistan. Ca. 1 Jahr (nicht ganz 1 Jahr) lebten wir im Familienhaus mit meinen zwei Onkels vs. Eines Tages hat mein ältester Onkel meinen Vater gefragt, wie lange wir noch bei Ihnen bleiben und was wir vorhaben. Mein Vater hat ihm gesagt, dass das Haus und die Grundstücke uns allen gehören und daher leben wir dort weiter. Mein Onkel sagte, dass das nicht stimmt. Er hat uns aufgefordert das Haus zu verlassen. Es gab einen Streit, er hat mich und meinen Vater geschlagen. Mein Cousin hat uns dann mit all unseren Sachen aus dem Haus geworfen. Wir gingen zu meinem Onkel ms. in das Dorf XXXX und haben dort ca 2,5 Monate gelebt. Ich habe dort als Verkäufer in einem Gemüsegeschäft gearbeitet. Eines Tages kamen vier Taliban mit dem Auto, sie waren weiß gekleidet und hatten ein Foto von mir bei sich. Sie haben mich geschlagen und nahmen mich mit dem Auto mit. Nach 1,5 Stunden Fahrt, waren wir in XXXX – im Zentrum der Taliban. Ein Kommandant der Taliban kam zu mir und sagte, dass Sie Informationen haben, dass ich für den pakistanischen Geheimdienst arbeite und ein Spion wäre. Ich habe gesagt, dass diese Information nicht stimmt und habe alles über Pakistan erzählt. Er sagte, dass er mir nicht glaubt und hat mich aufgefordert mich immer wieder bei den Taliban zu melden. Er sagte die Taliban hätten mich unter Beobachtung. Dann hat er mich frei gelassen. Ich ging zurück in das Heimatdorf XXXX zu meinem Onkel vs., er befand sich auf den Feldern. Ich fragte ihn warum er die Taliban zu mir schickte. Es gab dann einen Streit zwischen uns und er hat mich wieder geschlagen. Ich ging dann nach Hause und sprach mit meinem Vater darüber. Er war selbst krank und hat sich hilflos gefühlt und hat geweint. Er brachte mich dann zu seinem Freund, der ca. 5 Minuten entfernt wohnte. Ich war drei Tage bei ihm und dann kam mein Vater zu mir und sagte, dass er meine Ausweise organisiert hat und ich soll sofort das Land verlassen.“
Der Beschwerdeführer gab an er sei durch seine Onkel konkret bedroht oder verfolgt worden. Sie hätten ihn geschlagen und aus dem Haus geworfen. Es sei ihm gesagt worden, er soll verschwinden.
Auf die Frage warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass er von den Onkeln mit dem Umbringen bedroht worden sei, antwortete er: „Mein Onkel hat gesagt, wenn wir uns nicht von ihm fernhalten, dann wird er uns umbringen. […] Ich habe das heute nicht ausführlich geschildert, aber ich habe ihnen erzählt, dass er uns aus dem Haus geworfen und geschlagen hat. Er hat das im Zuge des Streites gesagt und hat dann die Taliban zu uns geschlagen. Die Behauptung das ich ein Spion bin, war für mich gefährlicher als diese Aussage.“ Er habe die Aussage des Onkels so wahrgenommen, dass dieser nicht gewollt hätte, dass er dort bleibe. Sämtliche Beweismittel habe er mit der Tasche weggeworfen.
Auf die Frage warum der Beschwerdeführer, um dem Problem zu entgehen, nicht in eine andere Provinz gezogen sei, antwortete er: „Mein Vater war krank, ich kenne mich in anderen Provinzen nicht aus. Ich habe keine Schul-bzw Ausbildung. Außerdem hatte ich Angst vor den Taliban, weil Sie mich aufgefordert haben, mich bei Ihnen regelmäßig zu melden.“ Befragt gab er an, er sei nie persönlich gegen die Taliban aufgetreten. Er sei einmal von den Taliban mitgenommen worden, weil sein Onkel vs. den Taliban gesagt habe, dass der Beschwerdeführer lange in Pakistan gewesen sei und für den Geheimdienst des Landes gearbeitet habe. Die Taliban würden nunmehr nach dem Beschwerdeführer suchen. Sie hätten nach seiner Ausreise nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer habe einen Streit mit seinem Onkel vs. gehabt und er würde ihm wieder Probleme machen.
Die Taliban hätten die Adresse des Beschwerdeführers herausgefunden und sie seien beim Haus des Onkels ms. gewesen und hätten den Vater des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer befragt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Angst von seinem Onkel und den Taliban, weil sie ihm vorgeworfen hätten, dass er ein Spion sei. Er habe bestritten ein Spion zu sein, doch man habe ihm nicht geglaubt. Er sei von den Taliban mit der Auflage, sich immer wieder bei den Taliban zu melden, frei gelassen worden.
Auf die Frage der belangten Behörde, wenn er unter Beobachtung der Taliban stehe, wie es seiner Familie möglich sei, in Afghanistan zu verbleiben, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich weiß nicht, wo sie jetzt leben und wie es ihnen geht. Ich weiß auch nicht, ob sie heimlich leben oder ob mein Vater überhaupt noch am Leben ist.“ Explizit befragt gab er an, er habe nie aktiv gegen die Taliban gekämpft.
Explizit befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht in seinem Herkunftsstaat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. habe im Herkunftsland oder in Österreich keine Strafrechtsdelikte begangen (zB Einbruch, Diebstahl). Er werde im Herkunftsstaat von den Taliban gesucht. Er sei im Herkunftsstaat durch die Taliban festgenommen worden.
Er habe im Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei im Herkunftsstaat nicht wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion und/oder seiner Rasse verfolgt worden. Er sei im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass die zweite Hälfte des Hauses in Afghanistan den Onkeln vs. gehören würde. Sie habe auch nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel vs. geschlagen und mit dem Töten bedroht worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban einmal kontaktiert, mitgenommen und einvernommen worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer individuell und konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft darstellen können.
4. Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.08.2025 erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 30.09.2025 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Es wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde mangelhaft ermittelt habe und dass mangelhafte Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde liegen würden. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan ergebe sich, dass die Kontrolldichte durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme besonders hoch sei und, dass vor allem soziale Medien und die Internettechnik genutzt werden würde, um Gegner ihres Regimes aufzuspüren. Gegner des Taliban-Regimes seien Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL ausgesetzt, wie sich aus dem aktuellen LIB und aus einem Bericht von Amnesty International von März 2023 ergebe.
Der Beschwerdeführer erfülle unter anderem das Risikoprofil gemäß der aktuellen UNHCR Guidance Note on Afghanistan, September 2025. Der Beschwerdeführer sei ins Visier der Taliban geraten, da sein Onkel den Taliban die Information gegeben hätte, dass er für den pakistanischen Geheimdienst gearbeitet habe.
6. Am 22.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er geistig und körperlich in der Lage sei an der Verhandlung teilzunehmen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er sei gesund.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe keine Kopien der Protokolle der Einvernahmen bei der Polizei und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhalten.
Sein Name sei XXXX , er sei in Pakistan geboren und er sei XXXX alt. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei ledig, lebe in keiner Lebensgemeinschaft, beabsichtige nicht in nächster Zeit zu heiraten und habe keine Kinder. Er spreche Paschtu, Englisch, Urdu , ein bisschen Dari und ein bisschen Deutsch. Er habe nur 3 Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei für seinen Lebensunterhalt aufgekommen.
Er sei in XXXX aufgewachsen. 2005 sei er für 3 Tage nach Afghanistan eingereist um seine Tazkira zu beantragen. Sonst sei er nie in Afghanistan gewesen. Er habe in Pakistan mit seinen beiden Schwestern und seinen Eltern gelebt. Seine Eltern würden nunmehr in Afghanistan, in Paktia leben. Seine beiden Schwestern würden bei den Eltern in Paktia leben. Befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe 3 Brüder und 5 Schwestern. Seine Mutter habe 2 Brüder. Alle würden in Afghanistan leben. Sie hätten ein Lehmhaus und Grundstücke die dem Vater und den Onkeln vs. des Beschwerdeführers gehören würden.
Die finanzielle Lage sei sehr schlecht gewesen, weswegen die Eltern des Beschwerdeführers auch bei den Onkeln ms. leben würden. Der Vater des Beschwerdeführers habe in Pakistan, auf einem Stand auf Rädern, Gemüse verkauft, sei aber jetzt zu Hause. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater in Pakistan geholfen. Sie hätten damals etwa 20.000 pakistanische Rupien verdient. In Afghanistan würde der Vater nichts arbeiten, der Onkel ms. würde für die Familie sorgen.
Seit etwa zwei Monaten stehe der Beschwerdeführer wieder in Kontakt mit seiner Familie. Sie würden berichten, dass sich die Sicherheitslage und die finanzielle Lage sehr verschlechtert habe. Die Taliban würden sich nach wie vor nach dem Beschwerdeführer erkundigen.
Der BF gab an, die Familie sei nach Kampfhandlungen zwischen Schiiten und Sunniten nach Peschawar gezogen und hätte 16 Jahre dort illegal gelebt. Dann habe die pakistanische Regierung Probleme gemacht, sodass die Familie Pakistan verlassen habe müssen. Die Familie habe 2023 Pakistan verlassen und sei nach Paktia umgezogen, die Adresse sei XXXX .
Er habe für lange Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, weil er keine Telefonnummer gehabt habe. Er hätte die Tasche, in der sich auch das Mobiltelefon befunde habe, auf der Flucht verloren. Er habe keinen Kontakt über die Onkel oder Tanten aufnehmen können, weil das Internet sehr schlecht funktioniert habe. Er habe nunmehr seinen Cousin ms. auf Facebook gefunden und von ihm die Nummer erhalten. Er stehe mit seiner Familie ein bis zwei Mal pro Monat in Kontakt.
Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe bislang nicht gearbeitet, er mache gerade einen Deutschkurs. Er habe 7 Monate ehrenamtlich in Klagenfurt gearbeitet. Er schicke kein Geld seiner Familie. Er habe afghanische und zwei österreichische Freunde.
Er sei gesund. Explizit befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich keine Probleme mit der Polizei oder mit Behörden gehabt. Er sei nicht von einem Gericht, innerhalb oder auch außerhalb von Österreich, wegen einer Straftat verurteilt worden. Er habe keine Straftat begangen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt erzählte der Beschwerdeführer: „Ich habe 9 Monate in Paktia gelebt und nach 9 Monaten mussten wir das Haus von meinem Onkel verlassen. Wir wurden von denen mehrmals geschlagen, unsere Sachen wurden weggeschmissen. Uns wurde gesagt, dass wir diesen Ort verlassen müssen, deswegen sind wir zu meinem Onkel ms. gegangen. Mein Vater konnte nicht mehr arbeiten, weil er krank ist, ich habe dann dort als Gemüseverkäufer gearbeitet. Meine Onkeln vs. und meine Cousins vs. gehören zu den Taliban. Sie haben zu den Taliban gesagt, dass ich in Pakistan gelebt habe, ein Spion bin und für den pakistanischen Geheimdienst arbeite. Die Taliban haben mich zu einer Taliban Station gebracht und ich war 3 Stunden dort. Ein Kommandant hat öfters die Fragen gestellt und sagte, dass er weiß, dass ich ein Spion bin und für den pakistanischen Geheimdienst gearbeitet habe und der Taliban hat ein Foto von mir gehabt, das hat er von meinem Onkel bekommen. Er sagte zu mir, dass ich durchgehend die Taliban informieren muss, wo ich bin und w ich gehe, wenn ich das nicht mache, werden sie mich vernichten. Ich habe das bejaht, weil ich meine Ruhe haben wollte. Sie haben mehrmals die Frage stellt, wo ich für welchen Geheimdienst ich gearbeitet habe, ich habe öfters gesagt, dass ich für keinen Geheimdienst gearbeitet habe, sie haben mir nicht geglaubt. Ich habe meinen Onkel vs. getroffen und mit ihm gestritten, ich habe ihm gesagt, dass die Taliban von ihm die Informationen bekommen haben. Ich habe die ganze Geschichte meinem Vater erzählt, er hat sehr viel geweint, er hat mich zu den Nachbarn gebracht, 3 Tage lang war ich bei denen. Mein Vater hat einen Schlepper organisiert, der Schlepper hat mich über geheime Wege aus dem Land gebracht, nicht über die Stützpunkte der Taliban. Bis ich Türkei erreicht hatte, hate ich Kontakt mit der Familie danach nicht mehr. Meine Familie hat mich ständig informiert, dass die Taliban auf der Suche nach mir sind.“
Der Beschwerdeführer erklärte, sie hätten in Pakistan gelebt und hätten nach Afghanistan zurückkehren müssen. Sie hätten vorerst 9 Monate beim Onkel vs gelebt in einem Haus das allen gehört habe. Sein Onkel ms. würde etwa 30 Minuten zu Fuß vom Onkel vs. leben. Die Familien würden einander nicht verstehen.
Er habe beim Onkel vs. nichts gearbeitet, weil er dort zu Gast gewesen sei. Er habe sich bemüht einen Job zu finden, aber er habe nichts finden können. Sie seien zu Gast gewesen und der Vater habe ein bisschen Geld, welches er zur Seite gelegt habe, gehabt. Die Onkel vs. würden alle zu den Taliban gehören und sie seien jetzt auch noch Taliban. Sie würden von den Taliban bezahlt werden. Sie hätten Grundstücke, seien aber auch mit den Taliban unterwegs. Manchmal hätte der Beschwerdeführer auf den Grundstücken beim Anbauen von Kartoffel und Reis geholfen.
Er habe beim Onkel vs. nichts gearbeitet, weil er die Unterstützung von seinem Onkel bekommen habe. Sie hätten solange beim Onkel vs. leben können, solange sie vom Ersparten des Vaters leben hätten können. Als das Geld ausgegangen sei, sei es zu Streitigkeiten gekommen. Ihr Onkel hätte ihnen gesagt, sie müssten die Ortschaft verlassen, sie seien rausgeschmissen worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe drei Brüder und das Haus würde allen 4 gehören. Sie hätten alle zusammen in diesem Haus gewohnt.
Die Onkel hätten dem Vater des Beschwerdeführers das Wohnen verweigert, weil sie in Pakistan gelebt hätten. Sie hätten wissen wollen, warum sie jetzt zurückgekehrt seien und dass sie in Afghanistan nicht zu suchen hätten.
Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, wieso der Beschwerdeführer bis dato nicht erwähnt habe, dass die Onkel vs. bei den Taliban seien, antwortete dieser, er habe es bei der Erstbefragung erwähnt. „Ich habe es thematisiert, ich habe gesagt, dass sie zu den Taliban gehören. Mein Vater ist krank, die Onkel vs. möchten, dass die Taliban mich umbringen und denen bleibt alles was sie gemeinsam haben, deswegen haben sie mich als einen Spion bezeichnet.“
Er habe auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesagt, dass der Onkel zu den Taliban gehöre. Auf den Hinweis, dass sich im ganzen Protokoll kein Satz darüber befände, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, er habe es gesagt.
Sein Onkel vs. habe das Foto des Beschwerdeführers den Taliban gegeben, weil es sonst niemand gewesen sein könnte. Sie seien böse, weil sie zu den Taliban gehören würden. Sie hätten die Taliban informiert. Die Onkel vs. hätten gedacht die Familie des Beschwerdeführers sei nur vorübergehend gekommen. Sie hätten dann verstanden, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht nach Pakistan zurückkehren werde.
Die Taliban hätten den Beschwerdeführer freigelassen, obwohl sie geglaubt hätten, dass er ein Spion sei, weil er gesagt habe, er stelle sich jederzeit zur Verfügung. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Spion sei und nicht für den Geheimdienst gearbeitet habe. Sie hätten es nicht geglaubt, hätten aber den Beschwerdeführer weiterhin kontrollieren wollen. Sie hätten darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für sie arbeite.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Angaben auch in der Einvernahme gemacht.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, es sei sein Eindruck gewesen, dass die Taliban wollten, dass er für sie arbeite. Er habe es jedoch nicht wollen. Er habe diesen Eindruck gewonnen, weil die Taliban hätten wissen wollen, wo der Beschwerdeführer sei und was er mache.
Seine Onkel vs. hätten den Taliban mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer nie in Ruhe lassen sollten und sie hätten auch ein Foto den Taliban gegeben. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit den Taliban gehabt, die Probleme hätten erst angefangen, als die Onkel die Familie des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer rausgeschmissen hätten. Etwa 15 Tage danach hätten die Taliban den Beschwerdeführer mitgenommen.
Der Beschwerdeführer habe danach etwa einen Monat beim Onkel ms. gewohnt. „Ein Monat habe ich bei meinem Onkel gelebt. Drei Tage war ich bei unseren Nachbarn von dem Onkeln und dann habe ich das Land verlassen.“
Der Beschwerdeführer gab an, müsste er nach Afghanistan zurückkehren, würden die Onkel ihn töten. Die Onkel hätten einen Kontakt zu den Taliban. Er würde getötet werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren.
Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Paschtune und sunnitischer Moslem. Er wurde in Pakistan geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist drei Jahre in Pakistan zur Schule gegangen. Er hat keine Berufsausbildung erhalten. Er hat seinen Vater beim Verkauf von Gemüse unterstützt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dezember 2024 illegal, schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten.
1.1.4. Er ist gesund und bedarf keiner Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Schwelle der Art. 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig machen würden.
1.1.5 Er führt in Österreich kein Familienleben. Er hat bis dato nur ehrenamtlich in Österreich gearbeitet und ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, weswegen er Afghanistan verlassen habe, wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht glaubt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers die Hälfte eines Hauses und die Hälfte von Grundstücken in XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Paktia besitzen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, das den Onkeln vs. des Beschwerdeführers, die zweite Hälfte des Hauses gehören würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Onkel des Beschwerdeführers Taliban sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel geschlagen und mit dem Töten bedroht wurde sowie an die Taliban verraten wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er von den Taliban kontaktiert, mitgenommen und einvernommen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban ihn zur Mitarbeit aufgefordert hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte keine individuell und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban feststellen.
Der Beschwerdeführer konnte seine Fluchtgründe nicht glaubhaft darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Darlegung der Fluchtgründe eine Steigerung des Fluchtvorbringens.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen Version 13, Datum der Veröffentlichung: 2025-11-07 (Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels):
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-11-07 15:06
Quellenangabe und -verwendung
Administrative Einheiten (Distrikte und Provinzen von Afghanistan):
NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (7.2024): Estimated Population of Afghanistan 2023-24, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Angaben zur Anzahl der Distrikte, den Distriktgrenzen und der administrativen Zugehörigkeit der Distrikte variieren mitunter. Die Staatendokumentation stützt sich hier auf die regelmäßigen Veröffentlichungen der NSIA.
Temporäre Distrikte sind Verwaltungseinheiten, die nach Inkrafttreten der Verfassung 2004 vom Präsidenten aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, aber noch nicht vom Parlament beschlossen wurden (AAN 14.4.2020).
Die Transkription afghanischer Eigennamen erfolgt im Allgemeinen nicht nach universell angewandten Regeln. Im Folgenden wurde im Sinne einer Einheitlichkeit bezüglich der Distriktnamen weitgehend die Schreibweise der NSIA übernommen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass Variationen möglich und üblich sind.
Regionen Afghanistans
Bei der regionalen Darstellung Afghanistans werden die 34 Provinzen in fünf Regionen (Nord-, Ost-, West-, Süd- und Zentral-Afghanistan) aufgeteilt, wobei neben den regionalen Gegebenheiten auch sämtliche Distrikte aufgezählt werden.
Grafiken und Tabellen des OSIF-Projektes
Die in diesem Produkt abgebildeten und entsprechend gekennzeichneten Grafiken bzw. Tabellen in den Kapiteln und Unterkapiteln zur Sicherheitslage sowie zu Grundversorgung und Wirtschaft wurden vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellt. Die den Grafiken zugrunde liegenden Daten stammen aus folgenden externen Quellen: Armed Conflict Location and Event Data (ACLED), Uppsala Conflict Data Program (UCDP) bzw. dem World Food Programme (WFP).
Das OSIF-Projekt bereitet die zur Verfügung stehenden Daten so auf, dass eine Visualisierung der relevanten Themen für die Herkunftslanddarstellung ermöglicht wird. Die Darstellung und Hervorhebung bestimmter Aspekte wurde in enger Absprache mit den zuständigen Länderexperten festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass unsere Arbeitsmethodik, wie auch in allen anderen Produkten der Staatendokumentation, auf einer neutralen und objektiven Herangehensweise basiert, bei der die präzise und sachlich korrekte Darstellung der Daten angestrebt wird. Der genaue Betrachtungszeitraum ist in der Grafik bzw. in der Beschreibung der Grafik angegeben. Die in den Grafiken verwendeten Farben haben keine politischen, rechtlichen oder andere Konnotationen. Die Farbauswahl wurde nach ästhetischen und didaktischen Gesichtspunkten getroffen, um die Daten so klar und verständlich wie möglich darzustellen. Für die Visualisierung der Daten wurde das Tool Datawrapper benutzt.
Die im Rahmen des Projekts erstellten Grafiken erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung kann eine fehlerfreie Darstellung seitens des OSIF-Projekts nicht garantiert werden.
Informationen zu den verwendeten Daten bzw. der zu Grunde liegenden Methodologie von ACLED und UCDP können den nachfolgenden Quellen entnommen werden:
Armed Conflict Location&Event Data (ACLED) Codebook (ACLED 3.10.2024)
UCDP Georeferenced Event Dataset Codebook Version 24.1 (UCDP 19.3.2024)
Daten ACLED
ACLED erklärt die Methodik, die für die Kodierung und Überwachung der Daten in einem Codebuch und in einer spezifischen Methodik für Afghanistan angewendet wird (ACLED 3.10.2024).
Derzeit überprüfen ACLED-Forscher jede Woche etwa 110 Quellen in Englisch, Dari/Farsi, Paschtu und Arabisch, um die umfassendste Datenbank über politische Gewalt und Demonstrationsaktivitäten in Afghanistan bereitzustellen. Davon sind fast zwei Drittel der Quellen auf Englisch und der Rest in den Landessprachen (Dari/Farsi und Paschtu) verfasst, wobei einige Quellen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen auf Arabisch verfasst sind (ACLED 2.2022).
ACLED weist darauf hin, dass der Leser einige Einschränkungen beachten sollte, darunter die Tatsache, dass die meisten Daten auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Sekundärberichte erhoben werden. Daher spiegeln die Daten zum Teil die Berichterstattung und die Prioritäten der Medien und internationalen Organisationen wider. Dies kann dazu führen, dass das Ausmaß von Ereignissen von nicht strategischer Bedeutung (z. B. Konflikte auf niedriger Ebene oder Ereignisse in sehr abgelegenen Gebieten) unterschätzt wird. ACLED begegnet dieser Möglichkeit, indem es Datenquellen trianguliert, um Berichte von humanitären und internationalen Organisationen einzubeziehen, anstatt nur Medienberichte, und indem es Feldüberprüfungen durchführt, bei denen es lokalen Organisationen und Partnern Daten vorlegt, um ihre Gültigkeit unter Menschen zu bewerten, die direkt in von Konflikten betroffenen Kontexten arbeiten (ACLED 1.2015).
ACLED sammelt und erfasst gemeldete Informationen über politische Gewalt, Demonstrationen (Ausschreitungen und Proteste) und andere ausgewählte gewaltfreie, politisch wichtige Ereignisse. Ziel ist es, die Art, Häufigkeit und Intensität von politischer Gewalt und Demonstrationen zu erfassen. Politische Gewalt ist definiert als die Anwendung von Gewalt durch eine Gruppe mit einem politischen Ziel oder einer politischen Motivation oder mit eindeutigen politischen Auswirkungen. Ein Ereignis politischer Gewalt ist eine einzelne Auseinandersetzung, bei der eine oder mehrere Gruppen Gewalt für ein politisches Ziel anwenden (ACLED 3.10.2024).
ACLED kategorisiert "sicherheitsrelevante Vorfälle" in: Battles, Explosions/remote violence, violence against civilians, protests, riots und strategic developments (ACLED 3.10.2024). In der vorliegenden Tabelle im Kapitel Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer (25.11.2023 - 25.11.2024) wurden nur Vorfälle inkludiert, die den drei Kategorien Battles (Kämpfe), Explosions/remote violence (Explosionen/ferngesteuerte Gewalt) und violence against civilians (Gewalt gegen Zivilisten) zugerechnet wurden. In der letzten Veröffentlichung des Afghanistan Country Focus von EUAA (European Union Agency for Asylum) wurde dieselbe Auswahl vorgenommen (EUAA 1.11.2024).
Definitionen laut ACLED:
Battle (Kampf): eine gewaltsame Interaktion zwischen zwei politisch organisierten bewaffneten Gruppen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort zwischen bewaffneten und organisierten staatlichen, nicht-staatlichen und externen Gruppen und in jeder Kombination daraus stattfindet. Es gibt keine Mindestzahl an Todesopfern, damit ein Vorfall berücksichtigt wird. Subkategorien im Zusammenhang mit "Kämpfen" werden entsprechend dem Ergebnis des Ereignisses bezeichnet und bestehen aus "bewaffnetem Zusammenstoß", "Regierung erobert Gebiet zurück" und "nicht-staatlicher Akteur erobert Gebiet" (ACLED 3.10.2024).
Explosions/remote violence (Explosionen/ferngesteuerte Gewalt): Vorfälle, bei denen eine Seite Waffentypen einsetzt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit weitreichende Zerstörungen anrichten können. Die mit "Explosionen/Gewalt aus der Ferne" verbundenen Unterereignistypen sind "Chemiewaffe", "Luft-/Drohnenangriff", "Selbstmordattentat", "Beschuss/Artillerie-/Raketenangriff", "Ferngezündeter Sprengsatz/Landmine/IED" und "Granate" (ACLED 3.10.2024).
Violence against civilians (Gewalt gegen Zivilisten): Gewalttätige Ereignisse, bei denen eine organisierte bewaffnete Gruppe absichtlich Gewalt gegen unbewaffnete Nichtkombattanten anwendet, und Versuche, Schaden zuzufügen (z. B. Schläge, Schüsse, Folter, Vergewaltigung, Verstümmelung) oder gewaltsames Verschwindenlassen von zivilen Akteuren. Unterereignisse im Zusammenhang mit "Gewalt gegen Zivilisten" sind: "sexuelle Gewalt", "Angriff" und "Entführung/Verschwindenlassen". Es ist zu beachten, dass nicht jede Gewalt gegen Zivilisten unter diese Kategorie fällt, da Zivilisten auch als "Kollateralschaden" bei "Explosionen" und "Kämpfen" zu Schaden kommen können. In solchen Fällen wird kein gesondertes Ereignis für Zivilisten erfasst, obwohl die Zahl der Todesopfer steigt (ACLED 3.10.2024).
Anmerkung: ACLED ist ein "lebender Datensatz" - der regelmäßig ergänzt bzw. aktualisiert wird. Neben neuen Ereignissen können auch zuvor veröffentlichte Ereignisse aktualisiert oder geändert werden, wenn neue Informationen zu diesen vorliegen. So kann sich beispielsweise die Zahl der Todesopfer bei einem bestimmten Ereignis erhöhen oder verringern. Es kann auch vorkommen, dass Ereignisse gelöscht werden, wenn sie, aufgrund neuer Informationen, nicht mehr in den Umfang des ACLED Datensatz passen oder es sich um Doppelnennungen handelt (ACLED o.D.).
Weitere Informationen zu Methodologie, Definitionen und Datengrundlage können den hier zitierten Publikationen von ACLED entnommen werden.
Daten UCDP
Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) ist ein "Datenerfassungsprojekt für Bürgerkriege" (UCDP o.D.a). UCDP stellte dem OSIF-Projekt der Staatendokumentation einen georeferenzierten Ereignisdatensatz (GED) für den Zeitraum 15.8.2021 - 30.11.2024 zur Verfügung (UCDP 9.12.2024). Die Methodik von UCDP wird auf der Website sowie im GED-Codebuch erläutert (UCDP 19.3.2024). Die Analyseeinheit des UCDP ist das "event" (Ereignis), das definiert ist als ein Vorfall, bei dem bewaffnete Gewalt von einem organisierten Akteur gegen einen anderen organisierten Akteur oder gegen Zivilisten eingesetzt wurde und der an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt mindestens einen direkten Todesfall zur Folge hatte. Dies führt unter anderem zu scheinbar niedrigen Schätzungen, da eine Reihe von Faktoren verhindern können, dass ein potenzielles Konfliktgeschehen in die UCDP GED aufgenommen wird, z. B. unklare Akteure oder Unsicherheit darüber, ob es zu Todesfällen gekommen ist (UCDP o.D.b).
Die Grundlage für die Datenerfassung bilden Suchanfragen, die über den Dow Jones Factiva-Aggregator laufen. Diese Ereignisdatensuche ruft alle Artikel innerhalb bestimmter Parameter ab, in diesem Fall alle Nachrichtenberichte, die Informationen über getötete oder verletzte Personen enthalten. Welche Medienquellen herangezogen werden, hängt davon ab, wie ausführlich sie über den spezifischen Konflikt und/oder die Region berichten. Andere lokale und spezialisierte Nachrichtenquellen oder Social-Media-Kanäle, die über Konfliktereignisse berichten, werden ebenfalls hinzugefügt, um die Berichterstattung weiter zu verbessern. UCDP konsultiert auch Berichte und Daten von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und internationalen Organisationen (wie den Vereinten Nationen), Fallstudien, Berichte von Wahrheitskommissionen, historische Archive und andere Informationsquellen (UCDP o.D.b).
Das UCDP liefert für jedes Ereignis drei Schätzungen für Todesfälle - eine niedrige Schätzung, eine bestmögliche Schätzung und eine hohe Schätzung. Darüber hinaus liefert das UCDP eine Schätzung der Zahl der zivilen Todesfälle (UCDP 19.3.2024). Laut UCDP ist es ziemlich wahrscheinlich, dass es mehr Todesfälle gibt als in der besten Schätzung angegeben, aber es ist sehr unwahrscheinlich, dass es weniger gibt (UCDP o.D.b).
Die strengere Definition eines Ereignisses des UCDP schließt manche gewalttätige Vorfälle aus, die von ACLED erfasst werden. Dies schließt die Option von ACLED ein, gewalttätige Ereignisse "nicht identifizierten bewaffneten Gruppen" zuzuordnen. Der Unterschied in den Definitionen ist ein Erklärungsfaktor dafür, warum die Zahl der von ACLED erfassten Ereignisse deutlich höher sein kann als die Zahl der von UCDP erfassten Ereignisse (EUAA 1.11.2024).
Studien zu sozio-ökonomischen Faktoren
Im Auftrag der Staatendokumentation führte ATR Consulting, ein in Kabul ansässiges Beratungsunternehmen, das sich auf Überwachung, Bewertung und Lernen spezialisiert hat, im November 2021 eine Studie zu sozio-ökonomischen Faktoren in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durch. ATR Consulting befragte hierbei 150 männliche und 150 weibliche Haushaltsmitglieder der Altersgruppe 16-35 Jahre. Insgesamt wurden 30 Gemeinden (10 Gemeinden in den drei Städten) für die Stichprobenziehung ausgewählt. Die Gemeinden wurden mithilfe eines Zufallsprotokolls nach Sprache, ethnischer Zugehörigkeit und sozio-ökonomischem Status ausgewählt. Anfang November 2021 wurden insgesamt 150 Frauen und 150 Männer persönlich befragt, wobei 100 Befragte aus jeder Stadt stammten und die Geschlechter gleichmäßig verteilt waren. Für weitere Informationen zu Methodologie und Ergebnissen sei auf die nachfolgend zitierte Studie verwiesen (STDOK/ATR 18.1.2022).
Im Dezember 2022 führte ATR Consulting im Auftrag der Staatendokumentation eine weitere Studie durch, diesmal wurden ausschließlich Bewohner von Kabul befragt. ATR Consulting befragte hier 334 Männer und 172 Frauen im Alter zwischen 15 und 35 Jahren persönlich. Für weitere Informationen zu Methodologie und Ergebnissen sei auf die nachfolgend zitierte Studie verwiesen (STDOK/ATR 3.2.2023).
Eine weitere Studie wurde von ATR Consulting im Jahre 2024 durchgeführt. Diese fand ebenso in Kabul statt. Die Umfrage wurde unter insgesamt 294 Befragten im Alter zwischen 16 und 35 Jahren in Kabul durchgeführt. Die Datenerhebung erfolgte mittels computergestützter Telefoninterviews zwischen 13.11.2024 und 27.11.2024. Herausforderungen bestanden zum einen im Hinblick darauf, dass viele Nummern nicht erreicht werden konnten und zum anderen darauf, dass viele weibliche Teilnehmer keinen oder nur einen zeitlich begrenzten Zugang zu ihren Mobiltelefonen hatten. Für weitere Informationen zu Methodologie und Ergebnissen sei auf die nachfolgend zitierte Studie verwiesen (STDOK/ATR 14.1.2025).
Im Juli 2025 führte IPSOS, ein global tätiges Sozial-, Politik- und Marktforschungsunternehmen, im Auftrag der Staatendokumentation eine quantitative sozioökonomische Umfrage in Afghanistan durch. Die Umfrage umfasste insgesamt 600 Befragte im Alter zwischen 16 und 35 Jahren: 200 Einwohner von Kabul, 200 Einwohner von Herat und 200 Einwohner von Mazar-e-Sharif. Die Datenerhebung erfolgte mittels computergestützter Telefoninterviews, die sich auf die sozioökonomische Situation der Haushalte konzentrierten. Die Studie wurde über ein zentralisiertes Callcenter in Pakistan durchgeführt. Das Center war mit der notwendigen Infrastruktur ausgestattet, um qualitativ hochwertige Telefoninterviews durchzuführen. Es wurde ein Team von 14 geschulten Interviewern (6 Männer und 8 Frauen) engagiert, die alle aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung und ihrer fließenden Kenntnisse der lokalen Sprachen (Dari und Paschtu) ausgewählt wurden, um eine effektive Kommunikation mit den Befragten in ganz Afghanistan zu gewährleisten (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Anmerkung: Die Staatendokumentation weist darauf hin, dass, obwohl die vorliegenden Studien ohne Zweifel professionell durchgeführt wurden, Limitierungen im Hinblick auf die Aussagekraft vorliegen. So konzentrieren sich die Studien auf Bewohner der großen Städte, die über ein Mobiltelefon verfügen. Damit sind Bewohner aus ländlichen Regionen und/oder solche, die über kein Mobiltelefon verfügen ausgeschlossen. Ebenso muss beachtet werden, dass Teilnehmer an den Studien durchaus Hemmungen haben könnten, wahrheitsgetreue Aussagen zu machen, sollten diese Kritik an den herrschenden Taliban beinhalten oder nicht sozialen Normen entsprechen.
Weitere Produkte der Staatendokumentation zu Afghanistan bzw. zu afghanischen Staatsangehörigen
An dieser Stelle darf auf die Themenberichte bzw. Dossiers der Staatendokumentation hingewiesen werden, die teils von Gastautoren erstellt und im COI-CMS zu finden sind:
Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban (STDOK/Nassery 4.2024)
Afghanistan: Pashtuns and the Pashtunwali (STDOK/VQ AFGH 4.2024)
Afghanistan: A glance at the socio-economics of Afghan lives, three years after the regime change (VQ AFGH 4/STDOK 10.12.2024)
Afghanistan: Socio-Economic Landscape (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025)
Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige (STDOK 13.10.2025b).
Afghanistan: Socio-Economic Survey 2025 (STDOK/IPSOS 28.8.2025)
Europäische Partner
Die Staatendokumentation bedankt sich bei ihren europäischen Partnern, deren COI-Berichte für die Erstellung der vorliegenden Länderinformationen sehr hilfreich waren. Da die Methodologie der Staatendokumentation vorgibt, soweit möglich, Primärquellen zu verwenden, werden die Produkte europäischer Partner jedoch nicht immer direkt zitiert. Hervorzuheben sind folgende Partnerorganisationen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]
DIS - Danish Immigration Service - Dänische Einwanderungsbehörde [Dänemark]]
EUAA - European Union Agency for Asylum
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen]
Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden]
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz]
Taliban-Regierung
Die Regierung der Taliban, das "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand Jänner 2025 von keinem Land der Welt offiziell anerkannt. Sie gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Länderinformationen auf die wiederholte Bezeichnung "de-facto" verzichtet.
Übernommene Kapitel
Das COI-CMS bietet die Möglichkeit, einzelne Kapitel aus anderen Dokumenten (Länderinformationen, Themenberichten ... usw.) in ein bestimmtes Dokument zu übernehmen. Auf diese Weise können Informationen, die an anderer Stelle bereits aufgearbeitet wurden, einfach und schnell in bestehende Berichte aufgenommen werden. Da es sich um Kapitel aus anderen Bereichen bzw. von anderen Bearbeitern handelt, kann es zu geringfügigen Formunterschieden kommen.
In diesen vorliegenden Länderinformationen wurden folgende Kapitel bzw. Unterkapitel aus anderen Dokumenten entnommen:
1. Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan / Afghanische Flüchtlinge in Pakistan
2. Rückkehr / Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Quellen
AAN - Afghanistan Analysts Network (14.4.2020): The Afghanistan Election Conundrum (12): Good news and bad news about district numbers - Afghanistan Analysts Network - English, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-afghanistan-election-conundrum-12-good-news-and-bad-news-about-district-numbers, Zugriff 31.1.2023
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Keeping your dataset up to date, https://github.com/dtacled/acledR/blob/master/vignettes/articles/acled_update.Rmd, Zugriff 9.9.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.10.2024): Armed Conflict Location&Event Data (ACLED) Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2024/10/ACLED-Codebook-2024-7-Oct.-2024.pdf, Zugriff 16.1.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (2.2022): Methodology and Coding Decisions around Political Violence and Demonstrations in Afghanistan (Version 5), https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Afghanistan-Methodology_v5-February-2022.pdf, Zugriff 16.1.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (1.2015): Guide for Media Users, https://www.acleddata.com/wp-content/uploads/2015/01/ACLED_User-Guide-for-Media_2015.pdf, Zugriff 16.1.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum (1.11.2024): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117560/2024_11_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 26.11.2024
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (13.10.2025b): Themenbericht der Staatendokumentation: Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige, https://www.ecoi.net/en/document/2131109.html, Zugriff 20.10.2025
STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (14.1.2025): Kabul - Social Economic Survey 2024
STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]
STDOK/ATR - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
STDOK/IPSOS - Global Market Research and Public Opinion Specialist (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (28.8.2025): Dossier: Socio-Economic Survey 2025 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2131657.html, Zugriff 4.11.2025
STDOK/Nassery - Nassery, Idris (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Afghan legal system under the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2106982.html, Zugriff 10.4.2024
STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 10.4.2024
STDOK/VQ AFGH 4 - Experte aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 4] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (27.10.2025): Afghanistan: Socio-Economic Landscape, https://www.ecoi.net/en/document/2131581.html, Zugriff 28.10.2025
UCDP - Uppsala Conflict Data Program (o.D.a): About UCDP - Uppsala University, https://www.uu.se/en/department/peace-and-conflict-research/research/ucdp/about-ucdp, Zugriff 16.1.2025
UCDP - Uppsala Conflict Data Program (o.D.b): UCDP Methodology - Uppsala University, https://www.uu.se/en/department/peace-and-conflict-research/research/ucdp/ucdp-methodology, Zugriff 16.1.2025
UCDP - Uppsala Conflict Data Program (9.12.2024): Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan, zur Verfügung gestellt via E-Mail. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
UCDP - Uppsala Conflict Data Program (19.3.2024): UCDP Georeferenced Event Dataset Codebook Version 24.1, https://ucdp.uu.se/downloads/ged/ged241.pdf, Zugriff 16.1.2025
VQ AFGH 4/STDOK - Experte aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 4] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (10.12.2024): Afghanistan: A glance at the socio-economics of Afghan lives, three years after the regime change - 1, https://www.ecoi.net/en/document/2119598.html, Zugriff 10.12.2024 [Login erforderlich]
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
Quellen
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.5.2025): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 13.5.2025
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (7.2024): Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023b): Karte: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/d8zgEGk7WLarjPG, Zugriff 26.9.2023
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
STDOK-OSIF 8.9.2023e
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
Quellen
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (14.1.2022): DFAT Thematic Report Afghanistan Political and Security Developments, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf, Zugriff 7.5.2025
IOM - International Organization for Migration (2.12.2024): On living costs and winterized clothing in Afghanistan, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum
NPS - Naval Postgraduate School (o.D.b): Eastern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/eastern-afghanistan, Zugriff 8.2.2024 [Login erforderlich]
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (7.2024): Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023e): Karte: Ostafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/wt5xiPpL4bfK9az, Zugriff 26.9.2023 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
Erreichbarkeit
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].
Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).
[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]
Grenzübergänge
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).
Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).
Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).
Quellen
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Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
BBC 7.9.2021
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
Internationale Beziehungen der Taliban
Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).
Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).
Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025).
Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).
Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).
Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).
Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).
Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).
Drogenbekämpfung
Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025).
Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025).
Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).
Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).
Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025).
Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025).
Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025).
Quellen
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Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung 2025-11-04 10:42
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).
Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vgl. Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vgl. ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).
Quellen
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Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 24.7.2025; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland, wo sich verschiedene Gruppierungen und Exilparteien gegründet haben. Es gibt immer wieder Versuche, die verschiedenen Gruppen zu einen (z. B. Konferenzen in Ankara, Wien und Oslo). Zuletzt konstituierte sich im Dezember 2024 ein Zusammenschluss von 32 Exilgruppierungen zur National Assembly for the Salvation of Afghanistan, darunter diverse bekannte politische Persönlichkeiten aus Republikzeiten und Frauenrechtsgruppen. Die größte bewaffnete Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) war kurzfristig Mitglied, trat aber wieder aus. Konkrete politische Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 24.7.2025). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Hamid Karzai konnte zuletzt im Mai 2025 ins Ausland reisen, darunter auch nach Deutschland (AA 24.7.2025). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023, AA 24.7.2025).
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023) und es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban (AA 24.7.2025). UNAMA berichtet von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 11.6.2025).
Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).
Zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Drei bestätigte Angriffe, die sich gegen das Innenministerium der Taliban in Kabul, das Distriktzentrum Nijrab in der Provinz Kapisa und den Flugplatz Bagram in der Provinz Parwan richteten, forderten eine unbestätigte Zahl von Opfern. Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347, Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.2.2024
FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2092936.html, Zugriff 8.9.2023
TN - Tolonews (16.8.2023): Ministry: Constitution of Previous Govt Not Based on Islamic Sharia, https://tolonews.com/afghanistan-184670, Zugriff 30.1.2024
UNGA - United Nations General Assembly (11.6.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2126447/n2513359.pdf, Zugriff 15.7.2025
UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024
UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023
VOA - Voice of America (6.12.2023): Afghan Insurgent Groups Step Up Attacks, Political Campaign Against Taliban, https://www.voanews.com/a/afghan-insurgent-groups-step-up-attacks-political-campaign-against-taliban-/7386099.html, Zugriff 27.2.2024
Widerstandsbewegungen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und 2025 fort (UNGA 11.6.2025). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen (UNGA 20.6.2023). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Es ist anzunehmen, dass NRF und AFF ihre Aktivitäten mindestens teilweise koordinieren. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen, bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören (AA 24.7.2025).
National Resistance Front (NRF)
Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 26.6.2023; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021). Die Gruppierung wird von Ahmad Massoud angeführt (REU 29.9.2023; vgl. Afintl 20.2.2024), wobei sich die Führung der NRF ins Ausland zurückgezogen hat (AA 24.7.2025).
Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass die Gruppe über 5.000 Kämpfer verfügt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass diese Zahl nicht zu verifizieren ist (CNN 1.9.2024).
Auch wenn die Angriffe der NRF im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr abnahmen (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), kam es weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es nach Angaben der NRF zu Kämpfen beispielsweise in Baghlan (Afintl 18.7.2023; vgl. KaN 18.7.2023), Kabul (Afintl 5.8.2023), Badakhshan (KaN 8.8.2023; vgl. Afintl 8.8.2023), Parwan, Kapisa und Nuristan (KaN 8.8.2023).
Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. UNAMA registrierte 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban-Sicherheitskräften im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 (Steigerung zu Vorjahreszeitraum). Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF laut UNAMA aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar (AA 24.7.2025).
Afghanistan Freedom Front (AFF)
Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan im Jahr 2025 eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).
Die AFF verübte im August 2023 nach eigenen Angaben einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vgl. Afintl 15.8.2023). Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023). Im November 2023 haben die NRF und die AFF, nach eigenen Erklärungen auf X [Anm.: ehemals Twitter], mindestens 50 Talibankämpfer getötet (VOA 6.12.2023). Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban-Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar (AA 24.7.2025).
Afghanistan Liberation Movement (ALM)
Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement) (ALM) (CT 29.11.2022) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 (SIGA 7.4.2022) und 2023 für sich (UNGA 20.6.2023; vgl. ACAPS 1.10.2023). Das ALM bekannte sich zudem zu drei Angriffen im April 2025 (UNGA 11.6.2025).
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347, Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
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Afintl - Afghanistan International (8.8.2023): Killed Two Taliban Members in Guerilla Attack In Badakhshan, Claims NRF, https://www.afintl.com/en/202308086862, Zugriff 30.1.2024
Afintl - Afghanistan International (5.8.2023): Killed Four Taliban Members in North of Kabul, Claims NRF, https://www.afintl.com/en/202308055568, Zugriff 30.1.2024
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CNN - Cable News Network (1.9.2024): Leader of Afghanistans resistance movement says he will defeat the Taliban no matter the odds, https://edition.cnn.com/2024/09/01/politics/ahmad-massoud-afghanistan-resistance-interview/index.html, Zugriff 20.8.2025
CT - Critical Threats (29.11.2022): Mapping Anti-Taliban Insurgencies in Afghanistan, https://www.criticalthreats.org/analysis/mapping-anti-taliban-insurgencies-in-afghanistan, Zugriff 28.2.2024
DIP - Diplomat, The (20.8.2021): Is the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplomat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/, Zugriff 22.12.2022
KaN - Kabul Now (3.9.2023): AFF claims killing two Taliban forces in Laghman province – KabulNow, https://kabulnow.com/2023/09/aff-claims-killing-two-taliban-forces-in-laghman-province, Zugriff 31.1.2024
KaN - Kabul Now (15.8.2023): AFF claims killing and injuring 8 Taliban members in Parwan province, https://kabulnow.com/2023/08/aff-claims-killing-and-injuring-8-taliban-members-in-parwan-province, Zugriff 30.1.2024
KaN - Kabul Now (8.8.2023): NRF claims killing and injuring 3 Taliban fighters in Badakhshan province, https://kabulnow.com/2023/08/nrf-claims-killing-and-injuring-3-taliban-fighters-in-badakhshan-province, Zugriff 30.1.2024
KaN - Kabul Now (18.7.2023): NRF claims killing and injuring three Taliban fighters in Baghlan province, https://kabulnow.com/2023/07/nrf-claims-killing-and-injuring-three-taliban-fighters-in-baghlan-province, Zugriff 24.1.2024
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REU - Reuters (30.11.2022): Afghanistan’s Massoud urges elections to create legitimate government, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/afghanistans-massoud-urges-elections-create-legitimate-government-2022-11-30, Zugriff 13.1.2023
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UNGA - United Nations General Assembly (13.6.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111394/n2415471.pdf, Zugriff 19.11.2024
UNGA - United Nations General Assembly (28.2.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/78/789-S/2024/196], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105950/n2404810.pdf, Zugriff 19.11.2024
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VOA - Voice of America (6.12.2023): Afghan Insurgent Groups Step Up Attacks, Political Campaign Against Taliban, https://www.voanews.com/a/afghan-insurgent-groups-step-up-attacks-political-campaign-against-taliban-/7386099.html, Zugriff 27.2.2024
VOA - Voice of America (14.9.2022): Taliban Claim Killing 40 Insurgents in Turbulent Northern Afghan Province, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-killing-40-insurgents-in-turbulent-northern-afghan-province-/6746865.html, Zugriff 16.1.2023
VOA - Voice of America (28.4.2022): Afghan ‘Fighting Season’ Ushers in New Anti-Taliban Groups, https://www.voanews.com/a/afghan-fighting-season-ushers-in-new-anti-taliban-groups/6542148.html, Zugriff 13.1.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).
Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).
Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).
Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).
Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).
Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (17.8.2024): The Taliban’s Vigilante Justice: 715 Public Floggings in Under Three Years, https://8am.media/eng/the-talibans-vigilante-justice-715-public-floggings-in-under-three-years, Zugriff 30.7.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347, Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.10.2021): Auswaärtiges Amt, Bericht uüber die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062872/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_Afghanistan_(Stand_21.10.2021),_22.10.2021.pdf, Zugriff 19.3.2024 [Login erforderlich]
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (26.2.2024): Story taliban carry double public execution stadium southeastern afghanistan, https://abcnews.go.com/International/wireStory/taliban-carry-double-public-execution-stadium-southeastern-afghanistan-107439878, Zugriff 26.2.2024
AI - Amnesty International (4.2025): The State of the World’s Human Rights; Afghanistan 2024, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2025/04/WEBPOL1085152025ENGLISH.pdf, Zugriff 12.5.2025
AI - Amnesty International (23.2.2024): Afghanistan: Taliban must halt all executions and abolish death penalty, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/02/afghanistan-taliban-must-halt-all-executions-and-abolish-death-penalty, Zugriff 26.2.2024
AI - Amnesty International (7.12.2022): Afghanistan: Amnesty International condemns public execution by the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2083619.html, Zugriff 15.12.2022
AJ - Al Jazeera (20.6.2023): Afghanistan’s Taliban publicly executes man convicted of murder, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/20/afghanistans-taliban-publicly-executes-man-convicted-of-murder, Zugriff 26.2.2024
AP - Associated Press (20.6.2023): Taliban carry out 2nd known public execution since seizing power in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-public-execution-f224fd940a8ce347bc89eb08f7d77325, Zugriff 26.2.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf, Zugriff 6.5.2025
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (23.6.2021): Mufti, https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/islam-lexikon/21524/mufti, Zugriff 11.9.2025
FH - Freedom House (24.2.2022): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022
Hakimi/Sadat - Aziz Hakimi, Masooma Sadat (2020): Legal reform or erasure of history? The politics of moral crimes in Afghanistan, Central Asian Survey, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/02634937.2019.1707510, Zugriff 26.1.2023
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (2.6.2025): Informationen zu rechtlichen und sozioökonomischen Fragen, Antwort via E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
Rawadari - Rawadari (4.6.2023): Justice Denied: An Examination of the Legal and Judicial System in Taliban-Controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2023/06/RW_Rule-of-Law-Report-English.pdf, Zugriff 22.3.2024
STDOK/Nassery - Nassery, Idris (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Afghan legal system under the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2106982.html, Zugriff 10.4.2024
STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 10.4.2024
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.5.2025): Human Rights Situation in Afghanistan: January - March 2025 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_update_on_human_rights_in_afghanistan_january-march_2025.pdf, Zugriff 12.5.2025
UNGA - United Nations General Assembly (11.6.2025): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2126447/n2513359.pdf, Zugriff 15.7.2025
UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
Grundstückseigentum und Grundbuch
Letzte Änderung 2025-10-12 21:36
Laut eines für Afghanistan zuständigen Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad verfügt Afghanistan über ein System der Grundbucheintragung, das vom Taliban-Ministerium für Stadtentwicklung und Land (MUDL) verwaltet wird. Hier werden neben Landbesitz auch Transaktionen und Eigentumsrechte erfasst. Aufgrund der jahrzehntelangen Konflikte sind die Grundbücher in vielen Regionen jedoch unvollständig, veraltet oder umstritten und gewohnheitsrechtliche bzw. stammesbezogene Systeme überlagern in ländlichen Gebieten oft die formale Registrierung (ÖB Islamabad 4.7.2025).
In Fällen in denen Urkunden fehlen, wird durch eine Kommission bestehend aus Landesbeamten und lokalen Maliks (Ältesten) eine Kutchery (Gericht oder Versammlung) abgehalten, bei denen Zeugenaussagen eingeholt werden und die Entscheidung über die Landesübertragung dann in Anwesenheit der lokalen Gemeinschaft entsprechend getroffen wird, sofern keine Partei Einwände oder widersprüchliche Ansprüche vorbringt bzw. nachweist (ÖB Islamabad 4.7.2025).
In Afghanistan gibt es zwei Arten der [Anm.: rechtlichen] Übertragung von Land. Soll ein Grundstück durch Vererbung übertragen werden, sind in der Regel rechtliche Unterlagen erforderlich, z. B. ein vom Gericht ausgestellter Erbschein (Faragh-e Ers), der dann bei der zuständigen Behörde registriert wird. Informelle Übertragungen (vor allem in ländlichen Gebieten), können jedoch ohne formelle Registrierung erfolgen und beruhen stattdessen auf der Anerkennung durch die Gemeinschaft. Eine Grundstücksschenkung (Hiba) muss in einer schriftlichen Urkunde dokumentiert und bei der zuständigen Behörde eingetragen werden, um rechtsgültig zu sein. Eine bloße schriftliche oder mündliche Erklärung ohne amtliche Eintragung reicht unter Umständen nicht aus, insbesondere bei Streitigkeiten. Sie kann leicht angefochten werden, wobei häufig argumentiert wird, dass der Schenker gezwungen wurde oder zum Zeitpunkt der Schenkung nicht bei klarem Verstand war (ÖB Islamabad 4.7.2025; vgl. UN-Habitat 1.7.2020).
Während informelle und urkundliche Erklärungen in der Praxis akzeptiert werden können, erfordert die vollständige rechtliche Eigentumsübertragung in der Regel eine formelle Registrierung, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden (ÖB Islamabad 4.7.2025; vgl. UN-Habitat 1.7.2020).
Quellen
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (4.7.2025): Stellungnahme des für Afghanistan zuständigen Vertrauensanwalt [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
UN-Habitat - UN-Habitat (1.7.2020): A Brief Guide to Ownership Documents in Afghanistan, https://unhabitat.org/sites/default/files/2025/01/afg_hlp-tf_guide_to_ownership_documents_july_2020.pdf, Zugriff 22.9.2025
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.
DFAT 14.1.2022
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347, Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]
AMU - Amu Tv (4.2.2025): Taliban leader deploys loyalists to key Kabul locations amid internal rift, https://amu.tv/155455, Zugriff 20.8.2025
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.5.2025): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 13.5.2025
CSCR - Centre for Strategic and Contemporary Research (16.7.2024): Afghanistan’s Ethnic Faultlines Under Taliban Rule - Centre for Strategic and Contemporary Research, https://cscr.pk/explore/themes/politics-governance/afghanistans-ethnic-faultlines-under-taliban-rule, Zugriff 26.5.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (14.1.2022): DFAT Thematic Report Afghanistan Political and Security Developments, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf, Zugriff 7.5.2025
MRG - Minority Rights Group (5.1.2022): Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras, Zugriff 19.12.2022
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (7.2024): Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population of Afghanistan 2023-2024, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes-&Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 19.12.2022
Paschtunen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).
Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347, Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]
MRG - Minority Rights Group (5.2.2021a): Pashtuns, https://minorityrights.org/minorities/pashtuns, Zugriff 19.12.2022
Print - Print, The (21.9.2021): Who are Pashtuns? Afghan majority with countless tribes that Imran Khan got wrong, https://theprint.in/theprint-essential/who-are-pashtuns-afghan-majority-with-countless-tribes-that-imran-khan-got-wrong/737916/, Zugriff 19.12.2022
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (1.7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes-&Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 23.1.2023
STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 10.4.2024
Paschtunwali
Letzte Änderung 2024-04-10 20:16
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex) (MRG 5.2.2021a; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024, STDOK 7.2016), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl es nicht schriftlich niedergelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen dar (STDOK 1.7.2016).
Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, in denen Macht, Stolz und Ehre einen besonderen Platz einnehmen, und im Prinzip wird Macht eingesetzt, um Ehre und Stolz zu bewahren. Während die paschtunische Sprache eine hohe Bedeutung hat, sind Dinge wie Alkohol, Glückspiel oder Ehebruch laut Paschtunwali verboten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, durch deren Umsetzung die Rechte des Einzelnen in gewisser Weise gesichert werden, z. B. die Achtung des Eigentums anderer, das Verbot der Vergewaltigung, die Bestrafung von Mördern, der Schutz der Dorfbewohner, die finanzielle Hilfe für arme Menschen sowie der Schutz gefährdeter Menschen. Doch gleichzeitig hat ein Teil der bestehenden Gesetze im Rahmen des Paschtunwali negative Auswirkungen und kann die soziale Stabilität bedrohen, wie z. B. Rache, Verbot der Ausbildung von Mädchen, Zwangsehe, Fortbestehen von Feindschaft über lange Zeit und damit einhergehende bewaffnete Auseinandersetzungen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Obwohl die ehemalige afghanische Regierung in den zwanzig Jahren vor der Machtübernahme der Taliban 2021 zahlreiche Einrichtungen für den Zugang der Menschen zur Justiz und zu den Justizbehörden geschaffen hat, haben die Menschen aufgrund der unsicheren Lage in einigen Gebieten und der weitverbreiteten Korruption im Justizsystem kein Vertrauen in diese Behörden [Anmerkung: der ehemaligen Regierung] (STDOK/Nassery 4.2024). Vor allem in ländlichen Gebieten lösen Paschtunen Probleme und Streitigkeiten meist mit den Mechanismen des Paschtunwali (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Auch wenn die Umsetzung des Paschtunwali und seiner speziellen Gesetze in den Zentren der Großstädte nachgelassen haben, so bedeutet dies jedoch nicht das völlige Verschwinden des Paschtunwali in diesen Regionen. Zwar sind Paschtunen in ländlicheren Gebieten generell eher gegen die (höhere) Bildung von Mädchen, während die Bewohner von größeren Städten dem eher offen gegenüber stehen. Andere Bereiche des Paschtunwali haben aber nach wie vor große Bedeutung für alle Paschtunen, auch jene die in den städtischen Zentren des Landes leben (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Im Folgenden werden die wichtigsten Teile des Paschtunwali erörtert:
Jirga und Maraka
Jirgas und Marakas sind Versammlungen zwischen Ältesten der jeweiligen Gemeinschaften und den Konfliktparteien, um Streitigkeiten zu lösen, wobei Marakas eher bei kleineren Differenzen angewandt werden. Marakas werden auch abgehalten, um Freundschaften zu schließen und die Gemeinschaft zu fördern. Eine Jirga hat qualitativ und quantitativ einehöhere Wertigkeit als eine Maraka und wird angewandt, um größere Probleme und Konflikte (wie zum Beispiel Mord, Land- oder Ehestreitigkeiten) zu lösen. So ist die Loya Jirga beispielsweise die größte Jirga des Landes, die auch dafür genutzt wurde, die Verfassung der ehemaligen Regierung zu beschließen. Die Ältesten bzw. die Gelehrten der Gemeinschaft fungieren hierbei als Richter und entscheiden in den einzelnen Fällen, was Tage, aber auch Wochen oder Monate dauern kann (STDOK/VQ AFGH 4.2024: vgl. STDOK 1.7.2016).
Ein afghanischer Journalist gab an, dass die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, den Jirga-Mechanismus unter die Verwaltung ihrer Regierung zu bekommen, um ethnische Konflikte zu lösen. Die Taliban versuchen hierbei, einen Waffenstillstand zu verhandeln, notfalls mit Gewalt, um im Anschluss durch Gespräche und Vermittlung zwischen den Parteien im Rahmen einer Jirga Frieden zu schließen und den Konflikt beizulegen. So reisten Taliban-Regierungsbeamte beispielsweise mehrfach in die Provinzen Khost, Paktia und Paktika, um Streitigkeiten im Rahmen von Jirgas zu lösen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Bad o Por (Blutpreis)
Der Preis, um gewisse Feindschaften und Streitigkeiten zu lösen, nennt sich Bad o Por. Wenn eine Person, oder ein Mitglied einer Familie, die Rechte anderer verletzt oder gegen die Grundsätze des Paschtunwali verstößt, muss sie den Preis bzw. Bad o Por zahlen. Je nach Art und Bedeutung der Streitigkeit kommt es hierbei zur Zahlung eines Geldbetrages, der Ausrichtung eines Festes oder einer Entschuldigung. Bei größeren Streitigkeiten werden jedoch auch umstrittene Handlungen wie das "Verschenken" von Frauen an die Gegenseite angewandt, um den Konflikt beizulegen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Vor allem Streitigkeiten, die die Ehre (der Familie) betreffen, sind sehr heikel. Dazu gehören beispielsweise das unerlaubte Fortlaufen eines Mädchens von zu Hause oder vorehelicher Geschlechtsverkehr. So erklärt ein paschtunischer Stammesältester, dass, wenn ein Mann mit einer Frau unerlaubt flieht, er zwei Möglichkeiten hat: Entweder er kehrt nie wieder zurück oder er zahlt Bad o Por. Hier muss im Rahmen einer Jirga entschieden werden, dass die Frau zu ihm gehört, und er muss den Vater des Mädchens auszahlen. Dann kann er der Ehemann der Frau werden. Die Frau hingegen wird aus ihrer Familie ausgestoßen und ihr wird auch das Erbrecht entzogen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, wurde mittels speziellem Erlass die Zwangsverheiratung von Frauen (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. Independent 19.1.2024) und die Abgabe von Mädchen für Bad o Por verboten. Die Taliban fügten hinzu, dass Stämme, die sich nicht an diesen Erlass hielten, mit schweren Strafen belegt würden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Die Zwangsverheiratung von Mädchen zur Beilegung von Feindseligkeiten ist unter den Paschtunen in den Provinzen jedoch immer noch weit verbreitet (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. AA 26.6.2023, AI 7.8.2023).
Badal (Vergeltung, Blutfehden) und Nanawatai (Abbitte leisten)
Badal, bedeutet in Paschto "Vergeltung" und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen (STDOK 1.7.2016). Die Feindschaft zwischen Familien und Stämmen beginnt manchmal mit sehr kleinen Vorfällen und entwickelt sich schließlich zu einer großen Feindschaft. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise verbale Auseinandersetzungen um Land, Spannungen um die Stammesführung oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen zweier Stämme (STDOK/VQ AFGH 4.2024), die nach und nach größer und größer werden und Jahre oder auch Generationen andauern können (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016). So führt ein paschtunischer Ältester aus, dass die Strafe für Mord der Tod ist, und dass sich daraus eine Feindschaft entwickeln kann, der Dutzende andere Menschen zum Opfer fallen können. Feindseligkeiten können durch Jirgas (oder im Falle "kleiner" Streitigkeiten durch Marakas) beendet werden und es kommt, wie bereits ausgeführt, weiterhin zur "Schenkung" von Frauen, um Feindseligkeiten zu beenden (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Eine längere Blutfehde kann jedoch auch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden. Hinter Nanawatai steht der Gedanke, dass sich jemand seinem Gegner vollständig unterwirft und ausliefert, ihn um Verzeihung bittet und um den Erlass des Badal, das von ihm eingefordert werden soll. Wer Abbitte leistet, muss dann um jeden Preis geschützt werden. Außerdem muss Flüchtigen vor der Justiz Zuflucht gewährt werden, bis die Lage nach dem Paschtunwali entschieden ist. Nanawatai wird jedoch in Fällen von Namoos (Bewahrung der Keuschheit der Frauen) abgelehnt oder wenn jemand anderer als der Ehemann einer Frau beischlief (STDOK 1.7.2016).
Gastfreundschaft (Mailmastia oder Melmastiya) und Schutz (Panah)
Die paschtunische Kultur betrachtet den Gast als eine ehrenwerte und wichtige Person und bezeichnet ihn sogar als einen Freund Gottes. Mailmastia bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Die Paschtunen haben großen Respekt vor ihren Gästen und bemühen sich sehr, sie glücklich und zufrieden zu machen. In der paschtunwalischen Kultur wird dem Gast ein gutes Essen zubereitet, eine Unterkunft geboten und er darf nicht belästigt werden. Gastfreundschaft spielt eine besondere Rolle, wenn es darum geht, Feindschaften zu überwinden, Freundschaften zu schließen und Stammesherausforderungen zu meistern. Mit einem Fest oder einer Bewirtung wollen die Familien ihre wirtschaftliche Stärke und ihr familiäres Können unter Beweis stellen. Wenn der Gast mit dem Essen, der Gastfreundschaft und der Unterstützung des Gastgebers zufrieden ist, ist der Gastgeber ebenso stolz und zufrieden (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016).
Die Paschtunen legen besonderen Wert auf Schutz und Sicherheit. Bei den Paschtunen ist es verboten, jemandem zu schaden, der bei einer Familie oder einem Stamm Zuflucht gesucht hat. Nachdem sie jemandem Zuflucht gewährt haben, halten die Paschtunen kleine Marakas ab, um über das Schicksal der Person zu entscheiden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Aufnahme einer Person, die ein Verbrechen wie Mord begangen hat, von den paschtunischen Stämmen nicht akzeptiert wird und dazu führt, dass der Asylsuchende nach einer kurzen Jirga wieder aus dem Stamm verstoßen wird (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali und dem dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (7.8.2023): Zukunft auf Null gesetzt, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/deutschland-exil-afghanistan-frauenrechtlerin-bildung-soraya-sobhrang-zukunft-auf-null-gesetzt, Zugriff 1.9.2023
Independent - Independent, The (19.1.2024): Afghan activists document forced marriages as Taliban chief says women have better rights under them, https://www.independent.co.uk/asia/south-asia/taliban-afghanistan-women-forced-marriages-hibatullah-akhundzada-b2481426.html, Zugriff 15.3.2024
MRG - Minority Rights Group (5.2.2021a): Pashtuns, https://minorityrights.org/minorities/pashtuns, Zugriff 19.12.2022
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes-&Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 19.12.2022
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (1.7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes-&Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 23.1.2023
STDOK/Nassery - Nassery, Idris (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Afghan legal system under the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2106982.html, Zugriff 10.4.2024
STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 10.4.2024
Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan
Letzte Änderung 2025-11-07 15:06
Betreffend afghanische Flüchtlinge in Iran sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).
Betreffend afghanische Flüchtlinge in Pakistan sei auf das nachfolgende Unterkapitel verwiesen.
Quelle
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (13.10.2025b): Themenbericht der Staatendokumentation: Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige, https://www.ecoi.net/en/document/2131109.html, Zugriff 20.10.2025
Afghanische Flüchtlinge in Pakistan
Letzte Änderung 2025-11-06 12:07
Rechtlicher Status
Pakistan hat kein nationales Asylsystem und ist kein Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskonvention von 1951, allerdings blickt es auf eine 40 Jahre währende Tradition des Schutzes afghanischer Flüchtlinge zurück (UNHCR 17.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Regierung arbeitet dazu mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 23.4.2024b; vgl. UNHCR 31.10.2024). Afghanische Flüchtlinge wurden bis 2023 vom Fremdengesetz ausgenommen und gegenüber den registrierten afghanischen Flüchtlingen hielt Pakistan das Non-Refoulement ein (UNHCR 16.3.2023).
Insgesamt schätzt UNHCR die Zahl der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan auf 3,2 Millionen (UNHCR 11.3.2024), womit es eines der weltweit größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen ist (AA 21.10.2024; vgl. UNHCR 31.10.2024). Diese unterteilen sich nach ihrem rechtlichen Status in drei Kategorien (VB Islamabad 6.5.2021):
Zum einen sind dies registrierte afghanische Flüchtlinge. UNHCR beziffert sie mit Stand 31.10.2024 auf 1.345.582 (UNHCR 31.10.2024). Sie sind sogenannte Proof-of-Residence-(PoR)-Karteninhaber [Anm.: Unterschiedliche Bezeichnungen je nach Quelle - UNHCR: Proof of Registration] unter UNHCR-Mandat. Die Lage dieser registrierten Flüchtlinge ist aufgrund ihres legalen Aufenthaltsstatus in der Regel gezeichnet von höherer Rechtssicherheit und einem besseren Zugang zu Unterstützungsangeboten des UNHCR sowie zu bestimmten staatlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitswesen. Während der Abschiebungswelle nahmen jedoch selbst registrierte Flüchtlinge aus Angst vor staatlichen Repressalien deutlich weniger Angebote in Anspruch (AA 21.10.2024). Die PoR-Karten dienen als Identitätsdokumente, die afghanische Flüchtlinge u. a. dazu berechtigen, in Pakistan zu leben, Unterkünfte zu mieten und Bankkonten zu eröffnen (UNHCR 16.3.2023; vgl. UNHCR 17.10.2024). Seit 2007 hat Pakistan allerdings keine Personen mehr als Flüchtlinge registriert (FP 22.11.2021; vgl. AA 21.10.2024) - mit Ausnahme von Familienangehörigen (AA 21.10.2024).
Die PoR-Karten wurden seit 2015 durch Kabinettsbeschlüsse in unregelmäßigen Abständen verlängert (USDOS 20.3.2023b). Nachdem sie die letzten Male meist nur für sehr kurze Zeitspannen - zwischen einem und vier Monate - verlängert wurden, wurde ihnen im Juli 2024 eine Gültigkeit bis Juli 2025 zugesprochen (UNHCR 23.10.2024). Im März 2023 wurde die Documentation Renewal and Information Verification Exercise (DRIVE) - in Zusammenarbeit zwischen verschiedenen zuständigen Regierungsstellen und UNHCR abgeschlossen. Der Vorgang diente dazu, die Daten der Inhaber von PoR-Karten zu bestätigen und zu erneuern sowie den Bedarf an neuen Dokumenten für die registrierten Flüchtlinge zu decken. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren und sichereren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen (UNHCR 17.4.2024). Sie sind technologisch kompatibel mit Systemen, die in Pakistan zur Verifikation der Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwendet werden (VB Islamabad 6.5.2021). Die Registrierungsdaten können in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier können z. B. auch Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt werden (UNHCR 27.10.2023).
Die zweite Kategorie umfasst mit Stand Mitte 2024 rund 803.500 afghanische Staatsangehörige im Besitz der sogenannten „Afghan Citizen Card“ (ACC), die ebenfalls einen legalen Aufenthaltstitel bietet (AA 21.10.2024). Die Inhaber der ACC haben keinen Flüchtlingsstatus. Die Gültigkeit dieser Karten wurde typischerweise für kurze Zeiträume verlängert, dies lief am 30. Juni 2020 aus. Die Regierung gab zu diesem Zeitpunkt allerdings eine Erklärung aus, dass keine Maßnahmen gegen ACC-Inhaber gesetzt werden dürfen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist (USDOS 23.4.2024b).
Schließlich halten sich neben den beiden Kategorien von Afghanen mit Rechtsstatus nach Schätzungen des UNHCR noch etwa 966.000 mit Stand Mitte 2024 nicht-dokumentierte afghanische Staatsbürger in Pakistan auf. Zu diesen zählen dabei auch alle Neuankünfte seit August 2021 [Anm.: Machtübernahme der Taliban in Afghanistan]. Sie konnten sich weder für eine PoR-Karte, noch eine ACC registrieren (AA 21.10.2024).
Neuankommende seit August 2021
Die pakistanische Politik zeigte sich zu Beginn ambivalent gegenüber der Aufnahme der neuen Flüchtlinge seit der Machtübernahme der Taliban. Trotz der Aussage, keine neuen Flüchtlinge zu akzeptieren, passierten viele die offiziellen Grenzübergänge. Bereits 2021 kam es allerdings im Sindh zu Protesten von Parteien ethnischer Sindhi gegen den Zuzug neuer afghanischer Flüchtlinge in die Provinz, Fällen von sofortiger Abschiebung von Neuankömmlingen und Räumungen provisorischer Camps (EUAA 5.2022). Grenzrestriktionen wurden verstärkt. Der Hauptteil der Grenze zu Afghanistan ist außerdem mit einem Zaun gesichert und wird von der Armee patrouilliert (FP 22.11.2021; vgl. EUAA 5.2022).
Spezielle Maßnahmen für den Einlass von Personen, die um Asyl ansuchen wollen, gibt es nicht (UNHCR 22.12.2021; vgl. UNHCR 16.3.2023). Der Grenzübertritt am Übergang Torkham [Khyber Pakhtunkhwa – Nangarhar] ist beschränkt auf Personen mit gültigen Pässen und Visa. Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1. November 2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 22.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).
Die Regierung schätzt die Zahl der seit August 2021 neu angekommenen Afghanen auf 600.000. UNHCR berichtet mit Stand Ende Oktober 2024, es haben sich seitdem mehr als 476.000 Neuankommende an ihn gewandt (UNHCR 25.11.2024). Von den zwischen Jänner 2021 und Februar 2022 neu in Pakistan angekommenen 117.547 Afghanen schätzte UNHCR, dass 62 Prozent Paschtunen, 17 Prozent Hazara und 11 Prozent Tadschiken waren (UNHCR 11.2.2022).
UNHCR stellte Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen und verhandelt mit der pakistanischen Regierung über deren Rechte (FP 22.11.2021; vgl. USDOS 23.4.2024b). Die Regierung forderte 2022 allerdings, die Ausstellung solcher Zertifikate auszusetzen (USDOS 23.4.2024b). UNHCR folgte dieser Direktive (UNHCR 21.10.2024). Zusätzlich führt UNHCR eine Identifizierung der am stärksten gefährdeten und besonders schutzbedürftigen Personen für sein Resettlementprogramm in Partnerländer durch. Im Jahr 2023 wurden so 4.198 Personen an verschiedene Zielländer vermittelt (UNHCR 17.4.2024). Mit Stand Ende Oktober waren im Jahr 2024 2.408 Personen über Resettlement Programme in verschiedene Zielländer abgereist (UNHCR 25.11.2024).
Ein- und Umsetzung des Repatriierungsplans
Bereits im Dezember 2022 teilte die Regierung mit, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden (Minute Mirror 29.12.2022; vgl. DP 29.12.2022). Im Jänner 2023 kündigten die Behörden an, dass alle ausländischen Staatsangehörigen, einschließlich afghanischer, ohne gültige Papiere inhaftiert und nach einem Gerichtsurteil in ihr Heimatland zurückgewiesen werden (BBC 23.1.2023). Schließlich brachte die Regierung am 26. September in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners’ Repatriation Plan)“ in Umlauf (UNHCR 23.10.2024):
Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll (MOIPAKI 26.9.2023).
Am 3. Oktober wurde der Plan offiziell durch das Innenministerium veröffentlicht und als Deadline für die freiwillige Ausreise nicht-registrierter Fremder der 1. November gesetzt. Am 10. Oktober wurde in einem regierungsweiten Rundbrief erläutert, dass die Rückkehr von PoR- und ACC-Karteninhabern nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann (UNHCR 23.10.2024). Dieser Einschränkung war Druck von UN-Behörden vorangegangen (USCRI 7.11.2023). Am 30. Oktober gab das Innenministerium schließlich die Anweisung an alle involvierten Behörden aus, den Repatriierungsplan mit 1. November umzusetzen (UNHCR 23.10.2024). In der Vergangenheit drohte Pakistan immer wieder mit derartigen Maßnahmen, doch diese wurden zuvor nie umgesetzt (ICG 11.12.2023).
Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente beschäftigen (ICG 11.12.2023). Berichte über Schikanen, Verhaftungen, Razzien, Konfiszierungen und Erpressungen durch Behördenvertreter - auch von registrierten afghanischen Flüchtlingen – häuften sich (ICG 11.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024). Einige afghanische Siedlungen wurden behördlich zerstört (HRCP 8.5.2024). Human Rights Watch resümierte, dass durch das Vorgehen der Behörden ein Umfeld geschaffen wurde, das Afghanen zum Verlassen trieb (HRW 28.11.2023).
Rückkehrer: Entwicklungen der Zahlen und Profile
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. In den ersten beiden Oktoberwochen - vom 1. bis zum 15. Oktober 2023 - kehrten 37.317 Afghanen selbstständig [Anm. „spontanously“ in Abgrenzung sowohl zur behördlichen Rückführung als auch zur Assistierten Freiwilligen Rückkehr durch UNHCR, auf welche nur PoR Karteninhaber Anspruch haben] über die beiden offiziellen Grenzübergänge zurück (IOM 18.10.2023).
In den letzten beiden Oktoberwochen stiegen die Zahlen nochmals signifikant an. 108.782 Afghanen kehrten allein zwischen 16. und 31. Oktober 2023 selbstständig zurück. Von den Rückkehrern waren um die 20 Prozent erwachsene Frauen, um die 21 Prozent erwachsene Männer und um die 59 Prozent Minderjährige. In der Befragung durch IOM nach den Rückkehrgründen gaben 92 Prozent der interviewten Familien an, dass sie Pakistan aufgrund der Angst vor Verhaftungen verlassen hätten (IOM 8.11.2023).
Im direkten Vergleich dazu waren im letzten zweiwöchigen Erhebungszeitraum vor der Ankündigung des Repatriierungsplans, also in den beiden Wochen vom 1. bis zum 15. September 2023, 3.808 Afghanen selbstständig über die Grenzübergänge zurückgekehrt. In den Interviews dieses Erhebungszeitraums hatten nur 11 Prozent Angst vor Verhaftungen als Grund für die Rückkehr angegeben (IOM 22.9.2023).
In den ersten November-Tagen erhöhten sich die Zahlen nochmals erheblich. Insgesamt haben laut den Daten von IOM und UNHCR zwischen 15. September und 25. November 2023 413.745 Afghanen Pakistan verlassen. In Bezug auf den Aufenthaltstitel waren 96 Prozent der Rückkehrer ohne Aufenthaltstitel, 2 Prozent ACC- und 2 Prozent PoR-Karteninhaber (IOM/UNHCR 29.11.2023). Um die Massen der ausreisenden Afghanen abfertigen zu können, öffnete Pakistan zusätzliche Grenzübergänge (DAWN 13.11.2023; vgl. IOM/UNHCR 29.11.2023).
Zuvor waren im gesamten Jahr 2023 bis zum 15. September erst 63.852 Personen nach Afghanistan selbstständig zurückgekehrt (IOM 22.9.2023) sowie zusätzlich bis zum 30. September 12.283 Afghanen mit PoR-Karte unter dem assistierten Rückkehrprogramm des UNHCR (UNHCR 18.10.2023). Nach den Tagen um die Deadline sank die Zahl der selbstständigen Rückkehrer wieder (IOM/UNHCR 29.11.2023).
Insgesamt sind von 15. September 2023 bis Jahresende 2024 rund 813.300 Afghanen zurückgekehrt (UNHCR 16.1.2025). Allein 490.891 davon entfielen auf die drei Monate zwischen 15. September und Jahresende 2023 (UNHCR 19.11.2024).
Verhaftungen
Bereits ab Oktober 2022 hatten die Festnahmen und Inhaftierungen von afghanischen Flüchtlingen zugenommen (Guardian 10.1.2023). Für den Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2022 zählte UNHCR noch 446 Festnahmen von Afghanen durch die Sicherheitsbehörden. Davon wurden 67 Prozent ohne formale Anklage freigelassen (USDOS 20.3.2023b). Allein im Dezember 2022 nahm die Polizei in Karatschi Berichten zufolge bei mehreren Razzien mindestens 1.200 afghanische Staatsangehörige fest, die ohne gültige Reisedokumente nach Karatschi eingereist waren (AP 7.1.2023; vgl. TS 7.1.2023). Unter den Inhaftierten waren mindestens 129 Frauen und 178 Kinder (Guardian 10.1.2023). Die afghanische Botschaft in Pakistan berichtete daraufhin im Jänner 2023 zuerst von der Freilassung von 1.300 Afghanen, weitere folgten (Siasat 2.2.2023; vgl. weitere Berichte im Zeitraum mit unterschiedlichen Daten zu Verhaftungen und Freilassungen: AP 7.1.2023, TS 7.1.2023, MD 1.3.2023).
Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. Ein direkter Vergleich der Verhaftungen von PoR-Karteninhabern [Anm. Daten zu Verhaftungen unregistrierter Flüchtlinge wurden vor 2023 nicht durch UNHCR aufgezeichnet] zwischen November 2023 und November 2022 zeigt eine Verdreizehnfachung (IOM/UNHCR 29.11.2023). Insgesamt wurden 23.804 Afghanen im November 2023 verhaftet, davon 1.872 PoR-Karteninhaber (UNHCR/IOM 10.11.2024).
Nach diesem Höhepunkt sank die Zahl signifikant und blieb im Jahr 2024 auf einem im Vergleich niedrigen Niveau. Im November 2024 kündigte der Innenminister allerdings an, dass alle afghanischen Staatsbürger ein No-Objection Certificate (NOC) benötigen, um nach dem 31. Dezember 2024 im Hauptstadtterritorium Islamabad bleiben zu können. In Folge stieg bereits im Dezember die Zahl der Verhaftungen im Vergleich zum Vormonat um 80 Prozent auf 2.058 Personen. Davon entfielen mit 1.180 an der Zahl 35 Prozent auf Islamabad. Allerdings waren auch schon im November die Zahlen gestiegen (UNHCR/IOM 10.1.2025). Amnesty International berichtet daraufhin, dass in der Woche nach Inkrafttreten zwischen 1. und 8. Jänner 2025 mehr als 800 Afghanen in Islamabad verhaftet wurden (AI 8.1.2025). Laut UNHCR wurden 285 Afghanen vom 1. bis zum 15. Jänner von Islamabad abgeschoben (VOA 16.1.2025).
UNHCR/IOM 10.1.2025 Verhaftungen von Afghanen Monatsweise
Abschiebungen
Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hatte sich bereits nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erhöht. Direkt im Folgezeitraum wurden zwischen September und Oktober 2021 laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 22.12.2021). Die Abschiebungen gingen daraufhin zurück auf 1.740 Personen im gesamten Jahr 2022 (IOM 7.3.2023). Ab Jänner 2023 nahm die Zahl der Abschiebungen wieder stark zu (VB Islamabad 27.2.2023). Auch Frauen und Kinder waren betroffen (Guardian 10.1.2023).
Nach der Verkündung des Repatriierungsplanes registrierte IOM für den Monat Oktober 2023 - also noch vor Ablauf der Deadline zur freiwilligen Ausreise - 959 Abschiebungen. Vom 1. bis zum 30. November verzeichnete UNHCR schließlich 24.506 Abschiebungen (UNHCR 23.10.2024). Im Erhebungszeitraum vor der Ankündigung des Plans von 1. bis 15. September wurden zum Vergleich 228 Afghanen abgeschoben (IOM 22.9.2023).
Nach dem Höhepunkt im November ging die Zahl der Abschiebungen stark zurück, auf zuerst 3.458 im Dezember 2023 und schließlich 632 im Jänner 2024, auf dessen Niveau die Zahlen sich mit Schwankungsbreiten einpendelte. Dementsprechend schreibt UNHCR auch von einer de facto Pause des Repatriierungsplans (UNHCR 23.10.2024). Insgesamt wurden im Zeitraum 15. September 2023 bis 2. November 2024 35.957 Afghanen abgeschoben. Darunter waren 1.972 PoR-Karteninhaber, das sind 5 Prozent aller Betroffenen (UNHCR/IOM 10.11.2024).
UNHCR/IOM 10.11.2024 Monatsweise Auswertung zu Rückkehrern und Abschiebungen
Freiwillige Assistierte Rückkehr unter UNHCR-Mandat
UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 13.12.2024a). Diese Zentren wickeln das Programm zur freiwilligen Rückkehr - VolRep - ab, das registrierte afghanische Flüchtlinge [Anm. PoR-Karteninhaber] bei einer Rückkehr unterstützt. Dieses wird nun verstärkt in Anspruch genommen (UNHCR 17.4.2024). Für das Jahr 2024 verzeichnete UNHCR bis zum 30. November 25.130 Rückkehrer unter diesem Unterstützungsprogramm. Davon waren 51 Prozent männlich und 49 Prozent weiblich. Im Jahr 2023 unterstützte UNHCR 36.337 Rückkehrer unter dem Programm (UNHCR 13.12.2024a).
Als Reaktion auf den Repatriierungsplan der Regierung richtete UNHCR zusätzlich Unterstützungsmöglichkeiten für andere Rückkehrergruppen ein (UNHCR 24.11.2023). Es bietet nun auch finanzielle Unterstützung für rückkehrende Afghanen, die in Pakistan nur eine UNHCR-eigene Flüchtlingsregistrierung erhalten haben oder als schutzbedürftig ausgemacht wurden bzw. PoR- und ACC-Karteninhaber, die abgeschoben wurden. Damit unterstützte UNHCR im Zeitraum 15. September 2023 bis 12. Dezember 2024 insgesamt 117.200 Afghanen im Zuge ihrer Rückkehr (UNHCR 13.12.2024b). Die Unterstützung beinhaltet finanzielle Leistungen, medizinische Versorgung sowie, wenn nötig, vorübergehende Unterbringung in Afghanistan (UNHCR 21.10.2024).
Allgemeine Lage: Verteilung der Population, Zugang zu Grundversorgung, Gesundheit, Bildung und Rechtsschutz
Laut UNHCR sind 53 Prozent der circa 1,53 Millionen von UNHCR registrierten afghanischen Flüchtlinge (mittels PoR-Karten sowie verschiedenen UNHCR-Schutzkarten) männlich und 47 Prozent weiblich. 50 Prozent sind minderjährig. Den überwiegenden Anteil aller registrierten afghanischen Flüchtlinge machen mit 1.270.165 an der Zahl Paschtunen aus, Hazara stellen mit 61.013 Personen die drittgrößte Gruppe (UNHCR 13.12.2024c). Ungefähr 52,7 Prozent leben in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 23,6 Prozent in Belutschistan, 14,6 im Punjab, 5,5 im Sindh und 3,2 in der Hauptstadt Islamabad (UNHCR 30.11.2024).
Von den registrierten afghanischen Flüchtlingen leben 31,4 Prozent in einem der Flüchtlingslager oder Flüchtlingsdörfer, die restlichen 68,6 Prozent in Aufnahmegemeinden außerhalb (UNHCR 13.12.2024c). Sie setzen damit die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit sowie den Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck (UNHCR 6.7.2020). Die Zahl der Neuankömmlinge stellte eine zusätzliche Belastung dar (UNHCR 27.10.2023).
Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und der Versorgung der Grundbedürfnisse ist unterschiedlich je nach rechtlichem Status und örtlicher Lage. Undokumentierte Afghanen sind mit den meisten Schwierigkeiten konfrontiert, aber auch die ACC-Karten waren nicht für einen dauerhaften Aufenthalt gedacht. Ihre Halter haben ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf die Eröffnung eines Bankkontos oder Zugang zu Bildung und öffentlicher Gesundheitsversorgung (UNHCR 11.3.2024). Schwierig ist die soziale und wirtschaftliche Lage der Afghanen in den Flüchtlingssiedlungen, v. a. aber in den Ballungszentren der Großstädte (AA 21.10.2024). Laut UNHCR variiert die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern stark und es gibt Lücken in der Wasser-, Stromversorgung sowie in der Abfallentsorgung, sodass viele Flüchtlinge weiterhin keinen Zugang zu Trinkwasser haben und die hygienischen Bedingungen oft schlecht sind (UNHCR 11.3.2024).
Insgesamt haben sich die sozioökonomischen Bedingungen für afghanische Flüchtlinge im Zuge der ökonomischen Schwierigkeiten Pakistans erschwert. Auch hatte die Flutkatastrophe 2022 Auswirkungen auf die Flüchtlingspopulationen. So wurden Schulen und kommunale Einrichtungen in den Flüchtlingslagern und der umgebenden Aufnahmegesellschaft zerstört, was auch 2023 noch nachwirkte (UNHCR 26.6.2024). Als Reaktion auf die Flut unterstützte UNHCR mehr als 1 Million afghanische Flüchtlinge in Pakistan zwischen Jänner und Juni 2023 mit einem zusätzlichen Zahlungsprogramm (UNHCR 20.9.2023).
Es gibt keine formale Berechtigung für Flüchtlinge, legal zu arbeiten, aber es gibt auch kein Gesetz, das es ihnen verbietet, im privaten oder im informellen Sektor zu arbeiten. Viele Flüchtlinge arbeiten als Tagelöhner oder in der informellen Wirtschaft. Die lokalen Arbeitgeber beuten die Flüchtlinge auf dem informellen Arbeitsmarkt oft mit niedrigen oder unbezahlten Löhnen aus. Frauen und Kinder sind besonders gefährdet und nehmen unterbezahlte und unerwünschte Arbeit an (USDOS 23.4.2024b).
UNHCR unterhält Projekte zur Förderung des eigenständigen Lebensunterhalts und der wirtschaftlichen Eingliederung von Flüchtlingen. Der Schwerpunkt liegt auf der sozialen und wirtschaftlichen Stärkung in den Flüchtlings- und Aufnahmegemeinschaften. Die Unterstützung konzentriert sich auf den Aufbau landwirtschaftlicher und handwerklicher Fertigkeiten sowie auf verschiedene Berufsausbildungen, die an den lokalen Markt, aber auch an eine Rückkehr, angepasst sind (UNHCR 17.4.2024). Laut der mit den Smartcards verbundenen Information Verification Exercise haben 61 Prozent aller registrierten afghanischen Flüchtlinge keine Ausbildung und von jenen mit Ausbildung sind nur 38 Prozent Frauen (UNHCR 16.3.2023).
Die Verfassung garantiert kostenfreie und verpflichtende Bildung für alle Kinder zwischen fünf und sechzehn, unabhängig von ihrer Nationalität. Alle registrierten Flüchtlingskinder haben theoretisch Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen. Von Kindern mit ACC-Status gibt es Berichte, dass eine Einschreibung an Schulen möglich ist, zumindest aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, während afghanische Kinder ohne Dokumentation sich nicht an öffentlichen Schulen einschreiben können. Für ältere Kinder, besonders Mädchen in Flüchtlingslagern, ist der Zugang zu Bildung schwierig. Afghanische Flüchtlinge haben das Recht auf Einschreibung an den Universitäten mit ihren PoR-Karten, allerdings begrenzen einige Universitäten die Plätze, die an Afghanen vergeben werden (USDOS 23.4.2024b). Ungefähr 52.000 Flüchtlingskinder besuchen 142 eigene Schulen in den 54 Camps. UNHCR versucht, die Bildungsmöglichkeiten der Kinder zu verbessern, indem es einerseits in den Flüchtlingscamps sichere Schulen zur Verfügung stellt, aber andererseits in staatliche Ressourcen und Infrastruktur investiert, um den Besuch afghanischer Flüchtlinge in regulären pakistanischen Schulen zu gewährleisten (UNHCR 17.4.2024). Im Zug der Ankündigung des Repatriierungsplans blieben viele Kinder, auch von PoR-Karteninhabern, den Schulen fern (UNHCR 26.6.2024).
Das Gesundheitswesen in Pakistan ist vollständig integrativ, d. h. afghanische Flüchtlinge haben uneingeschränkten Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung. Umgekehrt unterstützt UNHCR die staatlichen Einrichtungen in den Aufnahmegebieten in Aufbau und Stärkung qualitativer medizinischer Leistungen durch verschiedene Programme und der Finanzierung der Ausstattung, sodass sowohl die Aufnahmegesellschaft als auch die Flüchtlinge profitieren (UNHCR 17.10.2024). Auch Afghanen ohne Aufenthaltsdokument haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (UNHCR 16.3.2023). Ein kostenloser Zugang zu Gesundheitsdiensten ist allerdings verbunden mit dem Status als registrierter Afghane, also PoR- und ACC-Kartenbesitzer. PoR-Karteninhaber werden auch in einige Vorsorgeprogramme miteinbezogen. Für undokumentierte Afghanen ist der Zugang schwieriger. In öffentlichen Einrichtungen erhalten sie zwar Behandlungen, Medikamente müssen sie allerdings selbst erwerben. Eine Studie aus dem Jahr 2021 zeigte, dass Betroffene mit Schwierigkeiten rechnen und es so eine gängige Praxis ist, PoR- oder ACC-Karten auszuborgen (EUAA 5.2022).
Auch die verstärkte Bereitstellung von Leistungen der psychischen Gesundheit und der psychosozialen Unterstützung in Belutschistan ist ein zentraler Bereich der UNHCR-Programme (UNHCR 17.10.2024).
Afghanische Flüchtlinge haben Zugang zu Polizei und Gerichten, doch insbesondere Ärmere fürchten sich davor (USDOS 12.4.2022b). Es gibt Berichte, wonach die Polizei insbesondere von marginalisierten Gruppen, wie afghanischen Flüchtlingen, Bestechungsgelder verlangt, diese unrechtmäßig verhaftet oder schikaniert. Berichte über unrechtmäßige Verhaftungen und Erpressungen haben im Zuge der Umsetzung des Repatriierungsplans zugenommen (USDOS 23.4.2024b). UNHCR betreibt neun Zentren zur Rechtsberatung und Unterstützung in jenen Gebieten, in denen die Mehrheit der Flüchtlinge lebt. Ein Fokus liegt auf der Freilassung von festgenommenen und inhaftierten Personen (UNHCR 17.4.2024). Insbesondere nach dem Großanschlag auf die Army Public School in Peschawar wurde ab 2014 von einer Erhöhung der Kontrollen, Razzien, Verhaftungen und auch Schikanen durch die Polizei berichtet. Ab 2017 ist u. a. anhand der Daten zu Razzien und Festnahmen ein Rückgang dieser Vorgehensweise erkennbar. Mit dem neuen Zufluss afghanischer Flüchtlinge nach der Machtübernahme der Taliban verstärkte sich der argwöhnische Umgang der Polizei mit Afghanen wieder. Allerdings korreliert dies auch mit verstärkten Sicherheitskontrollen aufgrund der Zunahme der Anschlagszahlen (EUAA 5.2022). Im Zuge der Umsetzung des Repatriierungsplans und des damit gestiegenen Risikos von Verhaftungen und Abschiebungen wurde die Rechtshilfe des UNHCR aufgestockt (UNHCR 26.6.2024).
Quellen
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VB Islamabad - Verbindungsbeamt*in des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (6.5.2021): Anfrage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per Email [liegt in der Staatendokumentation auf]
VOA - Voice of America (16.1.2025): Pakistan deports Afghans with UNHCR papers, https://www.voanews.com/a/pakistan-deports-afghans-with-unhcr-papers/7939282.html, Zugriff 19.1.2025
VOA - Voice of America (3.10.2023): Pakistan Tightens Entry Rules for Afghan Travelers, https://www.voanews.com/a/pakistan-tightens-entry-rules-for-afghan-travelers/7294362.html, Zugriff 26.2.2024
2. Beweiswürdigung:
Beweise wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als Partei sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsichtnahme in die beigezogenen Länderinformationen.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zur nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie daraus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine unbedenklichen Urkunden vorlegen konnte.
Die getroffenen Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volkgruppenzugehörigkeit und Religion ergeben sich aus den unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellung zum Schulbesuch, zur Berufsausbildung und seiner Tätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll = VP S 7).
Die Feststellung zum Familienstand und den Sorgepflichten ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP S 7).
2.1.2. Die Feststellungen zu seiner Einreise ergeben sich zudem unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz.
2.1.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 2 sowie VP S 13).
2.1.4. Die Feststellung zur Gesundheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben im Verfahren (VP S 13).
2.1.5. Die Feststellung zu seiner Beschäftigung ergibt sich aus den glaubhaften Angaben im Verfahren (VP S 12).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
2.2.1. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Aussagen in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht merkt zunächst an, dass die Erzählung, dass die Onkel vs. den Taliban erklärt hätten, der Beschwerdeführer sei pakistanischer Spion, im Verfahren gleichbleibend ist. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass die Onkel vs. Mitglieder der Taliban seien. Der Beschwerdeführer hat weder vor der Sicherheitsbehörde noch vor der belangten Behörde angegeben, dass die Onkel vs. den Taliban angehören würden. Er hat erstmals während der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Onkel vs. selbst bei den Taliban sein sollen (VP S 13). Später in der Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer, dass diese Onkel „in höheren Ebenen Kontakt mit den Taliban hätten“ (VP S 19).
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung erstmals angegeben hätte, dass der Onkel vs. selbst bei den Taliban sei, brachte er vor, er habe diesen Aspekt bei allen bisherigen Einvernahmen gesagt. Das ist aber nach den jeweiligen Protokollen nicht korrekt. Die Protokolle wurden auch rückübersetzt, zudem hat der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme angegeben, er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden (AS 72). Der Beschwerdeführer blieb auch nach Vorhalt dabei, er habe ausgesagt, dass seine Onkel vs. Taliban seien (VP S 17).
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme trotz Rückübersetzung in diesem Punkt falsch sein sollten. Für das Bundesverwaltungsgericht stellt die Erzählung des Beschwerdeführers, dass die Onkel vs. selbst bei den Taliban seien, eine Steigerung des Vorbringens dar, um zu unterstreichen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen musste.
2.2.3. Es ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass wenn die Taliban annehmen, der Beschwerdeführer sei ein Spion für die pakistanische Regierung gewesen, dass diese den Beschwerdeführer wieder freigelassen hätten (vgl VP S 18). Zu diesem Ergebnis kommt in nachvollziehbarer Weise auch die Behörde im angefochtenen Bescheid (AS 198 f).
In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer ebenfalls erstmals in der Verhandlung erklärt, die Taliban hätten gewollt, dass er für sie arbeiten solle (VP S 18). Diesen Sachverhalt schwächte der Beschwerdeführer auf Nachfrage (bzw Vorhalt, dass er das so noch nicht vorgebracht hatte), ab. Er ergänzte, dass dies nur seine Wahrnehmung gewesen sei (VP S 18).
Das Bundesverwaltungsgericht wertet diese Ergänzung des Vorbringens ebenso als Steigerung des Vorbringens.
2.2.4. Für das Bundesverwaltungsgericht bleibt ebenso trotz Nachfrage unklar, woher der Beschwerdeführer wissen habe können, dass die Onkel den Taliban gesagt hätten, dass sie ihn nie in Ruhe lassen dürften (VP S 19).
2.2.5. Für das Bundesverwaltungsgericht bleibt ungeklärt, wann die Mitnahme durch die Taliban erfolgt sein soll. In der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, er hätte 2,5 Monate bei Onkel ms. gewohnt (AS 67). In der Verhandlung widersprach sich der Beschwerdeführer und gab an, 15 Tage nach Rausschmiss bei Onkel vs. hätten die Taliban ihn mitgenommen (VP S 19), was er dann auf 1 Monat korrigierte.
Die Mitnahme durch die Taliban würde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein so gravierendes Ereignis darstellen, dass der Beschwerdeführer zumindest einordnen können müsste, ob nur 2 Wochen oder 2,5 Monate (das heißt etwa 75 Tage) zwischen dem „Rauswurf“ beim Onkel vs. und der Mitnahme durch die Taliban gelegen sind.
2.2.6. Aus diesen Gründen schenkt das Bundesverwaltungsgericht dem für die Fluchtgeschichte zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban mitgenommen worden und diese hätten ihn vorgeworfen, er sei ein Spion, keinen Glauben.
Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben und der mehrfachen Steigerungen des Vorbringens erweist sich die Fluchtgeschichte für das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubwürdig. Es konnte keine individuelle, asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Afghanistan festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Fluchtvorbringen nicht geglaubt.
2.3. Zur Situation in Afghanistan
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die unter 1.3. wiedergegebenen und zitierten Berichte. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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