TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch RA Dr. Bernhard KETTL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A)
1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
Spruchpunkt III. wurde damit begründet, es sei davon auszugehen, dass einem funktionierenden Fremdenwesen ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Davon seien das wirtschaftliche Wohl des Staates sowie der soziale Frieden abhängig. Es müsse angenommen werden, dass ohne Setzung dieser Maßnahme das Risiko der Vereitelung oder Verzögerung der von der Behörde zu setzenden Verfahrensschritte bestehe. Diese zu erwartende bzw. zu befürchtende wesentliche Erschwernis oder sogar Verhinderung von dringend notwendigem Verwaltungshandeln führe dazu, dass nach Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des BF feststehe, dass das Gesamtwohl die sofortige Umsetzung dieses Bescheides erfordere. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprächen. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch das oben geschilderte Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids, insbesondere begehrte der BF über seine Rechtsvertretung (RV) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A) I.: Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Das dahingehende Begehren des BF war daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A) II.: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerde führenden Partei(en) als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In diesem Rahmen muss auch abgeklärt werden, inwieweit im Falle einer Abschiebung der beiden BF in deren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen könnte.
Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, zumal der BF offenbar eine enge Verbundenheit vor allem zu seiner – im gemeinsamen Haushalt wohnhaften – Mutter aufweist und eine reale Gefahr der Verletzung von Art 8 EMRK bei einer vorzeitigen Abschiebung aus dem Bundesgebiet nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner ist im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Rahmen die persönliche Anwesenheit des BF unabdingbar notwendig erscheint.
Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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