Das Angebot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung - trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes - als unzumutbar erscheinen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, 99/08/0121, und vom 25. Oktober 2006, 2005/08/0209).
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