G309 2347055-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.07.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Somalia, vertreten durch Dr. Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft auf Grund eines Schubhaftbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, vom 03.07.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird
a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) reiste 2023 rechtswidrig nach Österreich ein, nachdem er schon in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, der negativ beschieden wurde.
2. Der BF stellte am 02.05.2023 in Österreich einen Asylantrag, der am 03.06.2026 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde (Erkenntnis vom 03.06.2026, GZ: W124 2322865-1/9E).
3. Am 02.07.2026 begab sich der BF im Beisein von Frau XXXX zu einer Polizeiinspektion, um nach seinen späteren Angaben einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da ihm auf Grund einer ergangenen negativen Entscheidung kein Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Der BF wurde am 02.07.2026 aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen.
4. Am 03.07.2026 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klammer entsandten Rechtsberaters, Herrn XXXX , niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte, dass er in diesem Verfahren von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klammer vertreten werde. Der BF stellte im Zuge dieser Einvernahme einen Asylfolgeantrag.
5. Mit Mandatsbescheid vom 03.07.2026 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Dieser, als auch ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG, wurde der Rechtsvertretung des BF zugestellt.
6. Der BF brachte am 06.07.2026 durch seine vollumfängliche Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein.
7. Am 09.07.2026 fertigte das BFA, Erstaufnahmestelle West, einen Bescheid unter der GZ: XXXX ab, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2026 als unzulässig abgelehnt wurde (I.), ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art 2 oder 3 EMRK von Amts wegen nicht erteilt wurde (II.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 4 Z 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Der Rechtsvertreter des BF gab in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich an, dass dieser Bescheid der Rechtsvertretung noch nicht zugegangen sei.
8. Am 10.07.2026 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. In dieser wies er nochmals darauf hin, dass keine Fluchtgefahr bestehe und dass er aktiv auf die Behörden zugegangen sei. Zudem habe der BF seine Kooperationsbereitschaft erklärt. Es liege auch nahe, dass der BF bei seiner Vorsprache am 02.07.2026 wegen Sprachbarrieren sein Anliegen nicht korrekt vermitteln habe können. Daher liege keine Verzögerungsabsicht, sondern eine Kommunikationslücke vor.
9. Am 13.07.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung (via ZOOM), ein Dolmetscher für die Sprache Somali, und ein Vertreter der belangten Behörde (via ZOOM) teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde als Zeugin Frau XXXX gehört, mit der der BF laut eigenen Angaben nach islamischem Recht verheiratet ist. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird (I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (II.), der Ausspruch getroffen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (III.) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (IV.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
10. Der BF beantragte am 13.07.2026 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist laut eigenen Angaben derzeit nicht mehr im Besitz eines Reisepasses. Im Jahr 2022 verfügte er über einen solchen und zusätzlich über einen Personalausweis. Der BF hat eine Mitwirkung an der Neuausstellung von Reisedokumenten entschieden abgelehnt. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Der BF ist 2022 mit dem Flugzeug legal in die Türkei ausgereist und war dort für ca. 2 Monate aufhältig, bevor er sich für 5 Monate in Griechenland aufhielt, wo sein erster Asylantrag negativ beschieden wurde. Dann reiste er über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er 2023 nach rechtswidriger Einreise einen weiteren Asylantrag stellte.
1.3. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Dem BF kommt derzeit auf Grund der Asylfolgeantragstellung vorläufig ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zu. Dieses vorläufige Recht auf Verbleib im Bundesgebiet endet jedoch in Kürze, da die negative Entscheidung über den Asylfolgeantrag bereits von der zuständigen Behörde abgefertigt und die förmliche Erlassung durch eine Zustellung unmittelbar bevorsteht.
1.4. Der BF brachte im Verfahren ein Schreiben des „ XXXX “ in Vorlage, wonach der BF und Frau XXXX am XXXX 2026 in Graz nach den Bestimmungen der islamischen Scharia von einem hierzu autorisierten Scheich getraut wurde. Frau XXXX war bei diesem Vorgang nicht persönlich anwesend, hat aber dazu ihre Zustimmung erteilt. Eine aufrechte Ehe zwischen dem BF und Frau XXXX konnte nicht festgestellt werden.
1.5. Frau XXXX ist eine somalische Staatsangehörige, der die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie ist seit 21.02.2025 an der Adresse in XXXX , XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF hat sich an dieser Adresse mit 25.06.2026 mit Hauptwohnsitz angemeldet.
1.6. Rückführungen nach Somalia sind grundsätzlich möglich, und werden auch die diesbezüglichen Dokumente bzw. Zustimmungen von den somalischen Behörden erteilt. In den letzten Monaten wurden auf diesem Wege mehrere Personen auf dem Luftweg nach Somalia abgeschoben und auch von den dortigen Behörden übernommen. Weitere Rückführungen sind bereits terminisiert und wurden bereits die notwendigen Zustimmungen seitens der Behörden von Somalia erteilt. Das Verfahren zur Rückführung des BF wurde bereits von der belangten Behörde eingeleitet.
1.7. Der BF ist fest entschlossen, keinesfalls nach Somalia zurückkehren zu wollen, oder an einem Verfahren zu seiner Rückkehr mitzuwirken. Frau XXXX möchte unbedingt, dass der BF im Bundesgebiet verbleiben kann. Vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und des bislangen Gesamtverhaltens des BF, kann mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die Erreichbarkeit für die Behörde kann im gegenwärtigen Stadium ausschließlich durch den Vollzug der Schubhaft gesichert werden. Der BF ist nunmehr überdies in Kenntnis, dass auch sein Asylfolgeantrag seitens der zuständigen Behörde negativ entschieden wurde. Der Sicherungsbedarf wird dadurch weiter erhöht.
1.8. BF ist haftfähig und haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben und wurde solche auch nicht vorgebracht.
1.9. Die Fortsetzung der Schubhaft erweist sich auch als verhältnismäßig, zu Mal sie erst zehn Tage andauert, und auch ein Ende der Schubhaft nach erfolgter Abschiebung des BF nach Somalia in naher Zukunft zu erwarten ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zur Verhandlung wurden die wesentlichen Aktenteile des Voraktes zu GZ: W124 2322865-1 beigeschafft.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Einsicht genommen wurde überdies in das Strafregister, in das zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zum Umstand, dass der BF fest entschlossen ist keinesfalls nach Somalia zurückkehren zu wollen, ist das Ergebnis des vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks. Dies beruht vor allem auf das Aussageverhalten des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung. Auch die gehörte Zeugin hat angegeben, dass es auch ihr Eindruck ist, dass es der BF für sich ausgeschlossen hat, nach Somalia zurückzukehren. So möchte der BF auch keinesfalls am Verfahren zur Erlangung von Reisedokumenten mitwirken.
Es wird nicht verkannt, dass die gehörte Zeugin und der BF sich näher kennen. Die Zeugin vermochte genau anzugeben, wann sie sich wo persönlich mit dem BF getroffen hat. Sie können aber keinesfalls als Ehegatten oder auch als Ehefrau und Ehemann bezeichnet werden, da eine Ehe schlichtweg nicht vorliegt. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass ein namentlich nicht bekannter Scheich nach den Bestimmungen der islamischen Scharia in Abwesenheit der Zeugin eine Trauung vollzogen habe soll, und dies durch den XXXX bestätigt wird.
Die Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde hinsichtlich der Modalitäten der Rückführungen nach Somalia waren schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts, dass der Rechtsvertreter zu dieser Thematik angab, aus den Medien entnommen zu haben, solche bislang vorgenommenen Rückführungen nach Somalia seien nach Bezahlung von Bestechungsgeld oder Gebühren erfolgt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.
§ 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder der Haft im Asylverfahren an der Grenze nach § 40a Abs. 1 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG oder § 40a vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(7) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
§ 40 BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet:
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Antragsteller oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 95, BGBl. I Nr. 39/2026)
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen werden oder gegen ihn eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Asylverfahren an der Grenze und im Rückkehrverfahren an der Grenze sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Antragsteller in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen:
Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes und des in der mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks, erweist sich die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Fortsetzung der seit 03.07.2026 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich, und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in den Herkunftsstaat Somalia im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
Der BF reiste 2023 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise bereits abgelaufen ist. Der BF kam trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bislang nicht nach.
Vielmehr stellte er am 03.07.2026 nach einer erfolgten Festnahme im Zuge einer Einvernahme vor der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, mit seiner nunmehr nach islamischem Recht verheirateten Ehefrau in Österreich leben, und auch so einen Aufenthaltstitel wie diese haben zu wollen. Auch wären die Asylgründe die er bei seiner Ankunft in Österreich angab, weiterhin aufrecht.
Der BF erfüllt mehrere Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG, nämlich Z1, 3, 4, 5, und 9, welche bei der Beurteilung der Fluchtgefahr maßgeblich sind.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist eine ex-ante-Prognose vorzunehmen, die nicht voraussetzt, dass der Fremde bereits eine konkrete Fluchtmöglichkeit ungenutzt ließ oder eine solche aufgrund von Haft nicht realisieren konnte. Maßgebend ist vielmehr, ob das bisherige Gesamtverhalten des Fremden den begründeten Schluss zulässt, er werde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen.
Zum Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung am 03.07.2026 befand sich der BF bereits im Stadium der Haft nach einem Festnahmeauftrag, weshalb eine angeordnete Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG eine vom Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Gemäß § 75 Abs. 31 AsylG 2005 behalten Entscheidungen, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig werden, den Zurückweisung- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO).
Beim nunmehrigen Asylantrag des BF handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Art. 3 Z 19 AsylVfVO. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AsylG kann das BFA in einem solchen Fall das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet aufheben, zumal die Voraussetzungen nach Art. 56 lit. a AsylfVO beim BF erfüllt wären. Der Vertreter der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass bereits eine Entscheidung über den Asylfolgeantrag ergangen ist, und dieser gemäß Art 38 Abs. 2 der AsylVfVO als unzulässig abgelehnt wird. Dieser Bescheid wurde bereits abgefertigt und hat die Sphäre der Behörde bereits verlassen, und wird den BF bzw. dessen Rechtsvertreter daher in Kürze auch förmlich zugestellt werden. Damit endet auch das vorläufige Recht auf Verbleib des BF. Zusätzlich wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt, und es kommt demnach dem BF auch in einem etwaigen Beschwerdeverfahren kein Verbleib im Bundesgebiet mehr zu (Art 68 Abs. 3 lit. b AsylVfVO). Da dieser Umstand nunmehr auch dem BF bekannt ist, erhöht dies den Sicherungsbedarf weiter.
Es wird nicht verkannt, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit an der Wohnadresse der gehörten Zeugin verfügt. Er wird sich dort, wie bereits ausgeführt wurde, im Hinblick auf eine mögliche und bevorstehende Abschiebung nach Somalia aber nicht zur Verfügung der Behörde halten. Dabei ist auch festzuhalten, dass sich der BF an dieser Wohnadresse erst mit 25.06.2026 angemeldet hat, als die Frist für die freiwillige Ausreise des BF bereits abgelaufen war.
Vor dem Hintergrund des weit fortgeschrittenen Verfahrensstandes und des Gesamtverhaltens des BF kann mit einem gelinderen Mittels keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Die Erreichbarkeit für die Behörde kann im gegenwärtigen Stadium ausschließlich durch den Vollzug der Schubhaft gesichert werden. Der BF ist haftfähig und es haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben und wurde solche auch nicht vorgebracht.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten bzw. gemäß § 80 Abs. 5 FPG von zehn Monaten, wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, sondern beträgt erst etwas mehr als eine Woche. Auch ist eine Abschiebung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde waren nachvollziehbar.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin wegen erheblicher Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.
3.3. Kostenentscheidung:
Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die belangte Behörde obsiegenden Partei ist, war der Kostenausspruch in Form des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes in der Gesamthöhe von 887,20 Euro zu treffen und der Kostenantrag des BF als unterlegene Partei abzuweisen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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