IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 24.04.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegen und der angefochtene Bescheid behoben.
II. XXXX , geb. am XXXX gehört mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 6. Februar 2026 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. Februar 2026 die Feststellung auf die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Mit Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 20. März 2026, wurde von einem Facharzt für Orthopädie, eine Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mittleren Grades (Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 30%), Funktionseinschränkungen der Hüftengelenke beidseitig geringen Grades (Pos.Nr. 02.05.08, Gdb 30%), Funktionseinschränkung der linken Schulter geringen Grades (Pos.Nr. 02.06.01, Gdb 10%), Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks geringen Grades (Pos.Nr. 02.05.18, Gdb 10%), Beinverkürzung (Pos.Nr. 02.05.01, Gdb 10%), Beckenschäden geringen Grades (Pos.Nr. 02.04.01, Gdb 10%) und leichte Stoffwechselstörungen (Pos.Nr. 09.03.02, Gdb 10%) eingeschätzt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v. H. eingeschätzt, weil das führende Leiden wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch das zweite Leiden um eine Stufe erhöht wird.
Die Funktionsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustände eingeschätzt.
Mit ergänzenden Sachverständigengutachten vom 25. April 2026 wurde die Beinverkürzung, die Beckenschäden sowie die Stoffwechselstörungen nicht mehr eingeschätzt, die übrigen Funktionseinschränkungen wurden unverändert eingeschätzt. Der Gesamtgrad blieb unverändert bei 40 v.H.
Im Vergleich zum Vorgutachten führte der Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unterbauchbeschwerden und der Muskelkater ohne die dazu erforderlichen Befunde vorzulegen.
Die vorgebrachten Schmerzen wie bei einer Zerrung oder zu kurzen Bändern führt zu keiner Veränderung der Einschätzung des Hüftleidens rechts.
Die Beschwerdeführerin hat einen Bericht der Halswirbelsäule aus dem Jahr 2020 vorgelegt, es wird dabei beschrieben, dass die Halswirbelsäule frei beweglich und die Sensibilität und die Motorik intakt ist. Aktuelle Befunde wurden diesbezüglich keine vorgelegt.
Die endlagige Bewegungseinschränkung der Schulter würde ohne Kenntnis einer vorgenommenen Operation nach der Einschätzungsverordnung keinen Grad der Behinderung ergeben.
Hinsichtlich der Kniegelenkssymptomatik rechts verhandelte es sich ähnlich wie bei dem Schulterleiden. Die Einschätzungsverordnung sieht einen Grad der Behinderung vor, wenn die Beugung des Kniegelenks nur bis 90 Grad möglich ist.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Symptomatiken wurden bei der Einschätzung berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 24. April 2026 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründen wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sie mit Einschätzung nicht einverstanden sei und eine Neubewertung beantrage. Die Einschätzung des Sachverständigen beruhe ausschließlich auf ein Aktengutachten. Seit dieser Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie befinde sich ständig im Krankenstand.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin sowie diplomierter Sportmediziner die Beschwerdeführerin persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten, ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
Im Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2026 führte der Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Wirbelsäule im Lot und grob neurologisch unauffällig sei. Es wurden keine peripheren Durchblutungs- und Sensibilitätsstörungen bestehen. Die Seitneigung und die Seitdrehung links wie rechts sei endlagig eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand würde 10 cm betragen und der Zehenspitzstand, der Einbeinstand sowie der Fersenstand seien vorzeigbar, die Hocke sei nur bis zur Hälfte vorzeigbar. Das Gangbild sei rechts leicht hinkend.
Es würde rechts ein ausgeprägter Leistenschmerz mit reflektorischem Zusammenziehen in der Hüfte bestehen. Die Innenrotation sei eingeschränkt und die Außenrotation sei weitgehend frei. Bei der linken Hüfte sei die Innenrotation sowie die Außenrotation zur Hälfte eingeschränkt. Nach Hüftimplantation bei Dysplasiecoxarthrose links, nach Zustand einer Operation 2013, zeige sich am Oberschenkel links eine 26 cm bland abgeheilte Narbe. Der Lasegue Test beidseitig sei negativ. Es bestehe keine Vorfußschwäche. Eine Beinlängenverkürzung links bestehe im Ausmaß von 2 cm.
Nach der Einschätzungsverordnung sei 1. ein beidseitiges Hüftleiden, Zustand nach Hüft-TEP links, Dysplasiecoxarthrose rechts, Funktionseinschränkungen beidseits mit eingeschränkter Beugung beidseits sowie Innen- und Außenrotation (Pos.Nr. 02.05.08, Gdb 40%), 2. ein Wirbelsäulenleiden ohne neurologische Ausfälle (Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 30%), 3. ein einseitiges Schulterleiden links (Pos.Nr. 02.06.01, Gdb 10%) und 4. ein einseitiges Knieleiden rechts (Pos.Nr. 02.05.18, Gdb 10%) einzuschätzen.
Begründend führte der Sachverständige aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. betragen würde. Das führende Hüftleiden würde durch das Wirbelsäulenleiden aufgrund von gegenseitiger negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung sich um eine Stufe erhöhen.
Bei den Leiden würde es sich um Dauerzustände handeln, weshalb eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei.
Im Vergleich zum Aktengutachten vom 20. März 2026 sowie ergänzenden Gutachten vom 25. April 2026 zeige sich in der Untersuchung, dass das Hüftgelenk rechts in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt sei, dies würde auch für das linke Hüftgelenk gelten. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund aus dem Jahr 2023 sei eine Dysplasiecoxarthrose aus dem Jahr 2023 diagnostiziert und dokumentiert, daher sei das Hüftleiden höher einzuschätzen und bilde nunmehr das führende Leiden, aufgrund der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung mit dem Wirbelsäulenleiden wurde der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 50 v.H. betragen.
Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin gab in einer Stellungnahme vom 6. Juli 2026 an, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Folgende Funktionsbeeinträchtigungen liegen bei der Beschwerdeführerin nach der Einschätzungsverordnung vor:
1. Hüftleiden beidseitig, Zustand nach Hüft-TEP links, Dysplasiecoxarthrose rechts, Funktionseinschränkungen beidseits mit eingeschränkter Beugung beidseits sowie Innen- und Außenrotation (Pos.Nr. 02.05.08, Gdb 40%),
2. Wirbelsäulenleiden ohne neurologische Ausfälle (Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 30%),
3. Schulterleiden einseitig links (Pos.Nr. 02.06.01, Gdb 10%) und
4. Knieleiden einseitig rechts (Pos.Nr. 02.05.18, Gdb 10%)
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Eine Verbesserung der Leiden ist nicht zu erwarten.
Die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Antrag wurden aus dem Akt des Bundesamtes entnommen.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie, der Allgemeinmedizin sowie der Sportmedizin nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die vom vorsitzenden Richter gestellten Fragen an den Sachverständigen wurden vollständig, widerspruchsfrei und vollständig beantwortet. Den Verfahrensparteien wurde das Sachverständigengutachten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 6. Juli 2026 aus, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden ist.
Es ergeben sich keine Zweifel an der richtigen Subsumierung unter die vorgesehenen Positionsnummern nach der Einschätzungsverordnung. Der Sachverständige konnte sich auch durch die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin ein unmittelbares Bild vom aktuellen und ganzheitlichen Gesundheitszustand machen.
Im Vergleich zum Vorgutachten stellte der Sachverständige fest, dass das Hüftleiden höher einzuschätzen ist und nunmehr das führende Leiden darstellt. Durch die höhere Einschätzung des Hüftleidens und der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung mit dem Wirbelsäulenleiden kommt es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Eine Nachuntersuchung ist medizinisch nicht indiziert, es handelt sich um Dauerzustände.
Das vom Gericht beauftragte Sachverständigengutachten nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, die vom vorsitzenden Richter gestellten Fragen wurden abschließend, widerspruchsfrei und vollständig beantwortet. Dem Sachverständigengutachten sind die Parteien auch nicht entgegengetreten.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 , noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit, dass sie mit der Beweisaufnahme einverstanden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:
"Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[...]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
§ 3 der Einschätzungsverordnung lautet wie folgt:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde vom Sachverständigen, Facharzt für Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin sowie diplomierter Sportmediziner festgestellt, dass im Vergleich zu den Vorgutachten das Hüftleiden (Pos.Nr. 02.05.08, Gdb 40%) höher einzuschätzen war und nunmehr das führende Leiden darstellt. Aufgrund wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung des Hüftleidens als führendes Leiden mit dem Wirbelsäulenleiden erhöht sich der Grad der Behinderung um eine Stufe und sohin beträgt der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Da der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 50 v.H. beträgt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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