IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.02.2026, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war seit dem 29.03.2024 mit einem Grad der Behinderung von 70 vH dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
Im damals eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.02.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 04.12.2023, wurde eine „Nachuntersuchung 09/2025 – da nach Ablauf der Heilungsbewährung im Hinblick auf die Diagnose unter Punkt 1 [Anm.: Hodgkin-Lymphom] eine Nachevaluierung vom Gesetzgeber vorgesehen ist“ empfohlen.
Im Zuge des amtswegigen Nachuntersuchungsverfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde oder SMS) eine Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.01.2026 ein, welche das Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO vom 27.10.2025 und das Sachverständigengutachten der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2026 zusammenfasste. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Die übrigen Leiden erhöhen auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
GdB von Leiden 1 Vorgutachten- nunmehriges Leiden 3 (gemeint: Leiden 4)- wird herabgesetzt, da in Remission.
nunmehrige Leiden 4 und 5 (gemeint: 5 und 6) neu erfasst.
Leiden 5 Vorgutachten wird nunmehr in Leiden 2 miterfasst-GdB von Leiden 2 bleibt unverändert.
Alle übrigen Leiden unverändert
Gesamt-GdB wird herabgesetzt,
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Besserung, da Besserung von Leiden 1 Vorgutachten- nunmehriges Leiden 3 (gemeint: Leiden 4)- weil in Remission.“
Die Beschwerdeführerin übermittelte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu den eingeholten Gutachten eine Stellungnahme, in der sie ausführlich auf die chemotherapie-induzierte Polyneuropathie, die chronische Darmfunktionsstörung nach Ileozökalresektion, die Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates bzw. die Orthesen, die beruflichen Auswirkungen, die privaten Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Osteoporose einging.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Befunde holte das SMS eine Stellungnahme der bereits befassten Allgemeinmedizinerin vom 16.02.2026 ein. Diese ergab keine geänderte Einschätzung.
In weiterer Folge entschied das SMS mit gegenständlichem Bescheid vom 18.02.2026 amtswegig, dass der Beschwerdeführerin mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass ihre Erkrankungen unvollständig berücksichtig worden seien, sie gastrointestinale Beschwerden nach der Dünndarmoperation habe, die Feststellungen im Widerspruch zum Gutachten stehen und eine unzureichende ärztliche Grundlage vorliegen würde.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 01.06.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.05.2026, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliege:
„Anamnese:
Bei der Pat. wurde 09/2020 ein nodulär sklerosierendes Morbus Hodgkin Lymphom entdeckt und anschließend chemotherapiert. Nach Chemotherapie kam es zu einer axonalen Polyneuropathie. Im Chemotherapieverlauf kam es zu einer Dünndarmperforation und eine anschließende Ileozökalresektion erfolgte. Es treten nun bei anatomischen Veränderungen immer wieder Durchfälle auf, welche die Pat. sehr belasten. Zusätzlich bestehen Nahrungsmittelunverträglichkeiten.
Aufgrund wiederkehrender Gelenkbeschwerden erfolgte eine Erstvorstellung in der rheumatologischen Ambulanz des Klinikum Hietzing. Eine rheumatologische Diagnose erfolgte daraus nicht. Gelenkstabilisierende Orthesen werden bei anhaltenden Beschwerden getragen, da die Pat. eine gewisse Stützfunktion dadurch erhält - erhebliche Gelenkveränderungen sind im Rahmen der Untersuchung allerdings nicht fassbar. Aufgrund einer Osteoporose wird alle 6 Monate Denosumab verabreicht.
Die onkologischen Verlaufskontrollen zeigen eine vollständige Remission des Lymphoms.
Relevante Befunde aus dem Akt:
Laborbefund XXXX , 19.09.2025, ABL 25 ff
Befund Klinik Hietzing, 17.10.2025, ABL 30 ff:
Vorstellung in der rheumatologischen Erstbegutachtungsambulanz chronische Diarrhoe
St.p. Nodulär sklerosierendes klassisches Hodgkin Lymphom (grad 1 nach BNL), zervikaler Lymphknoten links, therapiert u.a. mit Chemotherapie bek. chemotherapieinduzierte PNP seit 2020 Hypothyreose
St.p Otoklisis
St.p. Bauchbruch OP 09/2023
Ärztezentrum Medvienna Dr. XXXX , FA für Neurologie, 24.04.2025, ABL 32 und 14.11.2024,
ABL 34 und 05.03.2026, ABL 91 ff:
Chemotherapieinduzierte sensible Polyneuropathie
Verlaufskontrolle
Ambulanter Patientenbrief Klinik Hietzing, 24.09.2025, ABL 36:
bekannte chemotherapieinduzierte Polyneuropathie bei z.n. Hodgkin Lymphom
ENG/EMG Befund, 24.09.2025, 24.09.2025, ABL 38 ff:
Befund Kardio Döbling, 27.05.2025, ABL 40 ff
EKG Kontrolle bei ventrikulärer Extrasystole
HNO Befund, 04.06.2025, ABL 41 ff:
Innenohrläsion bds.
Befund Klinik Landstrasse, 03/2025, ABL 43 ff:
PET CT Untersuchung als Verlaufskontrolle - Remissionskontrolle
Stellungnahme Dr. XXXX , 16.03.2026, ABL 88
Befund Dr. XXXX , FÄ für Neurologie, 11.02.2026, ABL 89 ff
sensible axonale Neuropathie
chron. Schmerzsyndrom seit 2025
Hodgkin Lymphom Hals links 2020
Medikamente:
Voltaren, Thyrex, Bisoprolol, Folsan, Pantoloc, Quantalan, Novalgin, Magnosolv, Neurontin, Fruchtadiol, Calzium, VD, VB Komplex, Eisen, Zofran, Prolia
Status:
Größe: 168 cm Gewicht 82 kg
Hörvermögen. leicht eingeschränkt (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: Brillenkorrektur
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: im Lit, unauffällig
OE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit, keine Schwellung, keine Rötung der Gelenke
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich, keine Schwellungen, Faustschluss möglich, Durchblutung unauffällig UE: unauffälliger Gelenkstatus
Haut: blasses Hautkolorit, Porth a Cath in situ
Status psychicus: klar, orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild: Pat. kommt gehend in die Ordination, unauffälliges Gangbild, Lagewechsel möglich, keine Gehhilfe in Verwendung
ZUSAMMENFASSUNG:
Frage 1 und Frage 2.)
Leiden 1.
Chemotherapieinduzierte Polyneuropathie
PosNr.: 04.06.01 GdB 40%
Oberer Rahmensatz da beidseitig geringe bis mäßige funktionelle Einschränkungen im Bereich der Unterschenkel und Füsse, das chronische Schmerzsyndrom wird hier miterfasst.
Leiden 2
Zustand nach Ileozökalresektion nach Dünndarmperforation unter Chemotherapie
PosNr.: 07.04.05 GdB 30%
Unterer Rahmensatz bei Sensibilitätsstörung im Bereich des Operationsgebietes, chronische
Diarrhoe, Fruktoseintoleranz, der Zustand nach Hernienoperation ist miterfasst.
Leiden 3
Morbus Hodgkin in Remission - ED 09/2020
PosNr.: 13.01.01 GdB 20%
g.z. oberer Rahmensatz, da regelmäßige Kontrollen bei Rezidivfreiheit nach Ablauf der Heilungsbewährung.
Leiden 4
Hörstörung beidseits
PosNr.: 12.02.01 GdB 20%
Tabelle Z2/K2, Beurteilung im oberen Rahmensatz, da links ein Schrägabfall vorliegt
Leiden 5
Funktionseinschränkung im Stütz- und Bewegungsapparat
PosNr.: 02.02.01 Gdb 20%
Oberer Rahmensatz bei Funktionseinschränkungen in der rechten Hüfte, Knie und Sprunggelenk, die Osteoporose ist hier mit erfasst.
Leiden 6
Hypothyreose
PosNr.: 05.01.01 GdB 10%
Fixer Richtsatz
Gesamtgrad der Behinderung GdB 50%
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht. Leiden 6 erhöht bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter.
Frage 3.)
Leiden 1 wurde erhöht, da der Befund von Dr. XXXX , FÄ für Neurologie, vom 11.02.2026, ABL 89 ff berücksichtigt wurde und das chronische Schmerzsyndrom in dieser Positionsnummer miterfasst wurde.
Leiden 2, 3 und 4 sind idem zum Vorgutachten.
Leiden 5 wurde erhöht, bei Mitberücksichtigen der Osteoporose. Diesbezüglich liegt kein Fachbefund vor, allerdings nach Chemotherapie übliche Nebenwirkung und eine medikamentöse Therapie ist etabliert (Prolia@) und somit gutachterlich objektivierbar.
Leiden 6 ist idem zum Vorgutachten.
Frage 4.)
Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Frage 5.)
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert.
Frage 6.)
siehe Frage 1 und 2“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin war seit dem 29.03.2024 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 vH dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
Im Zuge einer amtswegig angeordneten Nachuntersuchung wurde der Gesamtgrad der Behinderung neuerlich festgelegt und als Funktionseinschränkungen „Zustand nach Ileozökalresektion 11/2020 wegen Dünndarmperforation unter Chemotherapie“, „Chemotherapie-induzierte Polyneuropathie“, „Hörstörung beidseits“, „Morbus Hodgkin in Remission ED 09/2020“, „Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates“ und „Hypothyreose“ gutachterlich festgestellt.
Nach Einholung eines Gutachtens von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts liegen bei der Beschwerdeführerin nunmehr folgende Funktionseinschränkungen vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 Prozent.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht. Leiden 6 erhöht bei ungenügender funktioneller Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert.
Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen resultieren ebenfalls aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin seit dem 29.03.2024 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig war, ergibt sich aus dem Bescheid vom 18.02.2026. Die im amtswegig angeordneten Nachuntersuchungsverfahren festgestellten Funktionseinschränkungen resultieren aus der Gesamtbeurteilung vom 27.01.2026. Die nunmehr vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.05.2026 festgestellt.
In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 01.06.2026 wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf die Art ihrer Leiden eingegangen.
Das nunmehrige Leiden 1 „Chemotherapieinduzierte Polyneuropathie“ stufte die Fachärztin nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 (Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 40 Prozent ein, da eine beidseitig geringe bis mäßige funktionelle Einschränkungen im Bereich der Unterschenkel und Füße vorliegen würden. Das chronische Schmerzsyndrom sei hier miterfasst.
Das nunmehrige Leiden 2 „Zustand nach Ileozökalresektion nach Dünndarmperforation unter Chemotherapie“ wurde mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.05 (Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen, 30 bis 40 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 30 Prozent eingestuft, da eine Sensibilitätsstörung im Bereich des Operationsgebietes, eine chronische Diarrhoe sowie eine Fruktoseintoleranz vorliegen würden. Der Zustand nach der Hernienoperation sei miterfasst.
Das nunmehrige Leiden 3 „Morbus Hodgkin in Remission – ED 09/2020“ wurde mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.01 (Entfernte Malignome, 10 bis 20 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 20 Prozent eingestuft, da es regelmäßige Kontrollen bei Rezidivfreiheit und nach Ablauf der Heilungsbewährung gebe.
Das nunmehrige Leiden 4 „Hörstörung beidseits“ wurde mithilfe der Tabelle der Positionsnummer 12.02.01 (Einschränkungen des Hörvermögens, nach Tabelle) mit einem Grad der Behinderung von 20 Prozent eingestuft, da links ein Schrägabfall vorliegen würde.
Das Leiden 5 „Funktionseinschränkung im Stütz- und Bewegungsapparat“ wurde mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades, 10 bis 20 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 20 Prozent eingestuft, da Funktionseinschränkungen in der rechten Hüfte, im Knie und im Sprunggelenk vorliegen würden und sei die Osteoporose hier miterfasst.
Das Leiden 6 „Hypothyreose“ wurde mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.01 (Leichte Hypertonie) mit einem Grad der Behinderung von 10 Prozent eingestuft.
Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent wurde von der fachärztlichen Sachverständigen nachvollziehbar damit begründet, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht werde. Leiden 6 würde aufgrund ungenügender funktioneller Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen.
Die fachärztliche Sachverständige ergänzte, dass aufgrund des vorgelegten Befundes einer Fachärztin für Neurologie vom 11.02.2026 das nunmehrige Leiden 1 im Vergleich zu dem Leiden 2 der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 27.01.2026 um eine Stufe erhöht worden sei. Auch Leiden 5 sei um eine Stufe mit der Begründung erhöht worden, dass die Osteoporose mitberücksichtig worden sei. Zwar liege kein Fachbefund vor, allerdings sei dies eine übliche Nebenwirkung nach einer Chemotherapie und sei zudem eine medikamentöse Therapie etabliert. Die Gutachterin begründete somit schlüssig, weshalb sie zur letztlich höheren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung kam.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, vollständig und weist keine Widersprüche auf. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 01.06.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können, entstammt der in Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, weiterhin erfüllt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung nicht widersprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ihr Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befasste Sachverständige. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde hatten keine Einwendungen gegen die vorgenommene Einschätzung im Gutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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