IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er die Vorschreibung des ORF-Beitrags betrifft, gemäß § 28 Abs 5 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 27.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrages.
Mit Zahlungsaufforderung vom 12.03.2024 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ORF-Beitrag in Höhe von EUR 168,30 vor.
Mit Schreiben vom 09.08.2024 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass gemäß § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht besteht und der ORF-Beitrag gemäß § 31 Abs 19 ORF-G EUR 15,30 pro Monat beträgt, weil die beschwerdeführende Partei über einen Hauptwohnsitz verfügt, volljährig ist und für diese Adresse der ORF-Beitrag noch nicht gezahlt wurde.
Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag mit EUR 183,60 vor. Der ORF-Beitrag sei fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In ihr wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Zeit arbeitslos sei und sein Haushaltsnettoübereinkommen nicht den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze nicht übersteige. Zudem werden Verstösse gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Meinungsfreiheit sowie des Grundrechts der Unverletzlichkeit des Eigentums eingewendet.
Am 21.10.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2025 (Einlangensdatum) einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrages.
Die belangte Behörde nahm diesen Antrag nicht zur Kenntnis und schrieb dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufforderung vom 12.03.2025 den Jahresbeitrag des ORF-Beitrages für 2024 in Höhe von EUR 168,30 sowie die (nicht verfahrensgegenständliche) Landesabgabe vor. Dem Einwand des Beschwerdeführers, über kein Einkommen zu verfügen, sondern von Erspartem zu leben sowie dem nochmaligen Antrag, ihn von ORF-Beitrag zu befreien, folgten seitens der belangten Behörde lediglich Ermittlungen zum Hauptwohnsitz und zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers, zur Beitragspflicht und ihrer Höhe. Zur beantragten Befreiung vom ORF-Beitrag wurden keine Ermittlungen angestellt.
Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ORF-Beitrag für das gesamte Jahr 2024 zur Bezahlung vor, ohne über den Antrag auf Befreiung vom der ORF-Beitrag abzusprechen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Aus dem am 02.01.2024 eingelangten Schreiben vom 27.12.2023 geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag gestellt hat. Der mit Zahlschein versehenen Zahlungsaufforderung vom 12.03.2024 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ORF-Beitrag für das Jahr 2024 zuzüglich der Landesabgabe vorgeschrieben hatte. Aus dem bei der belangten Behörde am 26.03.2025 eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er darauf verwies, kein Einkommen zu haben und vom Ersparten zu leben und dass er weiters nochmals beantragte, ihn vom ORF-Beitrag zu befreien. Aus dem mit "Ermittlungsverfahren" übertitelten Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2024 ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die belangte Behörde Ermittlungen zum Hauptwohnsitz und zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers, zur Beitragspflicht und ihrer Höhe angestellt hatte, nicht aber zur beantragten Befreiung vom ORF-Beitrag. Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Beitragspflicht zur Leistung des ORF-Beitrages nicht eingegangen ist und diesen nie einer Erledigung zugeführt hat, zumal der angefochtene Bescheid lediglich die Vorschreibung des ORF-Beitrages für 2024, nicht aber etwas über den Antrag enthält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl I Nr 112/2023, (ORF-Beitrags-G) lauten auszugsweise wie folgt:
"Gegenstand und Zweck § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist; […]
Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]
ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]
Datenübermittlung
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen: 1.in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG, 2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen, 3. in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA, 4. in das Zentrale Vereinsregister, 5. in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 sowie 6.in die Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012.
(3) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln 1.bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie 2. auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.
(4) […]
(5) Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) für die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(6) Die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […] (2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn 1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder 2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt. (3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […] (4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. (5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. (1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal. (2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt. (3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]"
3.2. Umsetzung der Rechtslage auf den Fall:
Der Beschwerdeführer suchte um Befreiung vom ORF-Beitrag an. Wenn er auch hierzu nicht das von der belangten Behörde bereitgehaltene und im Internet abrufbare Formular verwendete, ist der Antrag dennoch nicht nichtig oder unwirksam. Das ORF-Beitrags-Gesetz sieht in diesem Zusammenhang keine Formvorschrift vor, welche den Antrag formpflichtig machen würde; damit ist auch ein formlos gestellter Antrag gültig und von der belangten Behörde zu beachten.
Die Befreiung vom ORF-Beitrag ist gemäß § 4a ORF-Beitrags-gesetz nur zulässig, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Ob diese vorliegen, ist von der belangten Behörde – unter Mitwirkung der Partei – zu ermitteln. Solche Ermittlungsschritte wurden von der belangten Behörde nicht gesetzt, vielmehr ignorierte sie den wiederholten Antrag, die belangte Behörde möge den Beschwerdeführer vom ORF-Beitrag befreien.
Damit verletzte die belangte Behörde die ihr vom Gesetzgeber übertragene Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Aufgrund des Antrages auf Befreiung vom ORF-Beitrag durfte die belangte Behörde nicht ohne weiteres den angefochtenen Bescheid erlassen. Vielmehr hätte die belangte Behörde zunächst auf den Befreiungsantrag eingehen müssen und prüfen müssen, ob etwaige in Betracht kommende Befreiungstatbestände vorliegen. Liegen solche vor, wäre der Beschwerdeführer entsprechend zu befreien. Erst wenn feststeht, dass solche Befreiungstatbestände nicht vorliegen, ist von der belangten Behörde ein Bescheid über die Vorschreibung des ORF-Beitrages vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag ignoriert. Damit leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit und war im Sinne einer negativen Entscheidung in der Sache selbst ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden