W610 2340274-1/3E
W610 2340273-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Somalia und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 02.03.2026, Zl.: 2026- XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährigen Beschwerdeführer, Staatsangehörige Somalias, stellten bei der Österreichischen Botschaft Nairobi am 07.01.2025 elektronisch und am 18.03.2025 vor Ort Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie an, dass sie die Familienzusammenführung mit ihrer Mutter anstreben, der in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.01.2026 und der beiliegenden Stellungnahme vom 08.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten im Fall der minderjährigen Beschwerdeführer wahrscheinlich sei („positive Wahrscheinlichkeitsprognose“). Zur Einschätzung gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 führte es aus, dass nach Prüfung der vorliegenden Anträge keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen.
3. Die minderjährigen Beschwerdeführer brachten daraufhin durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), mit Schreiben vom 03.02.2026 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen gemeinsamen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 ein.
4. Mit Bescheid vom 02.03.2026 wies die Österreichische Botschaft Nairobi den Antrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsyIG 2005 nicht vorliegen und eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsyIG 2005 innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 30.03.2026 die vorliegende Beschwerde.
6. Die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 01.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden der vorliegenden Entscheidung als Feststellungen zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026, lauten:
„§ 36.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
§ 36a. (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) […].
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
2.2. Wie sich aus § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ergibt, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 56/2018).
Mit BGBl. I 39/2026, welches das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) beinhaltet, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.
Die in § 36 Abs. 1a AsylG 2005 genannte Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II 127/2025 idF BGBl. II 310/2025, lautete:
„§ 1 Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG 2005 sind gefährdet.
§ 2 Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet § 36a AsylG 2005 Anwendung.
§ 3 (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften Bezug nimmt, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung anzuwenden.”
Diese Verordnung wurde am 02.07.2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist nach zwölf Monaten außer Kraft getreten.
Da weder § 35 AsylG 2005 noch eine auf § 36 Abs. 1a AsylG 2005 gestützte Verordnung im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehören und sich somit § 36a AsylG 2005 auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist auch dem angefochtenen Bescheid – mit dem festgestellt wird, dass eine Erledigung der von den minderjährigen Beschwerdeführern gestellten Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten nicht geboten sei – die Grundlage entzogen. Eine Entscheidung über die von den minderjährigen Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Familienzusammenführung auf der Grundlage des § 35 AsylG 2005 kommt nicht mehr in Betracht, sondern ist künftig auf Grundlage der (noch nicht in Kraft getretenen) Nachfolgeregelung des § 46a NAG zu beurteilen (vgl. § 75 Abs. 38 AsylG 2005). Der zugrundeliegende Antrag nach § 36a Abs. 3 AsylG 2005 ist dadurch gegenstandslos geworden.
2.3. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 ist der Anwendung des § 36a AsylG 2005 im Entscheidungszeitpunkt die Grundlage entzogen. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
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