Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, über die Revision der Z A, vertreten durch Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, OK Platz 1a, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021, W175 2241027 1/2E, wegen Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheiten betreffend die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin stellte am 2. Jänner 2018 elektronisch und am 23. April 2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: Vertretungsbehörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Sie gab an, afghanische Staatsangehörige zu sein und nannte als Bezugsperson ihren Ehemann, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Oktober 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2 Mit Mitteilung vom 20. Juli 2018 teilte das BFA der Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status „eines Asylberechtigten“ nicht wahrscheinlich sei. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Identität der Revisionswerberin einwandfrei nachzuweisen. Zu diesem Nachweis sei die Durchführung einer Dokumentenüberprüfung erforderlich.
3 Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2018 teilte die Revisionswerberin mit, dass ihr keine Mittel für eine Dokumentenprüfung zur Verfügung stünden, sie sich aber mit der Prüfung der Dokumente einverstanden erkläre. Die Vertretungsbehörde übermittelte diese Stellungnahme der Revisionswerberin am 1. August 2018 an das BFA.
4 Mit E Mail vom 31. Jänner 2019 teilte das BFA der Vertretungsbehörde mit, dass weitere Verfahrensschritte erst nach Überprüfung der Echtheit aller Dokumente gesetzt werden würden.
5 Mit E Mail vom 1. Februar 2019 informierte die Vertretungsbehörde das BFA darüber, dass eine Überprüfung afghanischer Urkunden, die derzeit nur im Wege eines Vertrauensanwaltes möglich sei, in Ermangelung einer Übernahme des Anwaltshonorars durch das BFA nicht möglich sei. Die Vertretungsbehörde werde auf Ersuchen des BFA keine Dokumentenprüfung durch ihre Vertrauensanwälte mehr veranlassen können und die Vertretungsbehörde habe auch sonst keine Möglichkeit, Dokumente auf deren Echtheit zu überprüfen.
6 Mit E-Mail vom 21. November 2019 teilte das BFA der Vertretungsbehörde nach mehrmaliger Nachfrage dieser mit, dass weitere Verfahrensschritte erst nach Überprüfung der Personenstandsdokumente gesetzt werden könnten und verwies auf die Mitteilung des BFA vom 20. Juli 2018.
7 Mit E Mail vom 6. Dezember 2019 erklärte die Revisionswerberin ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten der Dokumentenprüfung.
8 Mit E Mail vom 24. August 2020 übermittelte die Vertretungsbehörde dem BFA die Ergebnisse der Dokumentenprüfung.
9 Mit E Mail vom 21. Oktober 2020 teilte das BFA der Vertretungsbehörde mit, dass nach Durchsicht der übermittelten Dokumente eine Überprüfung des Reisepasses der Revisionswerberin ausständig sei, dies sei zur Feststellung der Identität unerlässlich. Das BFA ersuchte die Vertretungsbehörde, den originalen Reisepass der Revisionswerberin zu überprüfen.
10 Mit E Mail vom 12. November 2020 übermittelte das BFA der Vertretungsbehörde das Ergebnis der neuerlichen Dokumentenprüfung „mit der Bitte um weitere Veranlassung.“
11 Mit E Mail vom 2. Februar 2021 leitete das BFA eine E Mail der rechtlichen Vertretung der Revisionswerberin an die Vertretungsbehörde weiter und teilte mit, dass der Akt in Bearbeitung sei.
12 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 erhob die Revisionswerberin aufgrund der Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B VG und § 8 VwGVG.
13 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwVGV als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
14 Begründend führte das BVwG soweit hier maßgeblich aus, aus dem Akteninhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass, nachdem die Vertretungsbehörde die Stellungnahme der Revisionswerberin zur ersten Prognoseentscheidung des BFA an das BFA weitergeleitet habe und eine Dokumentenüberprüfung erfolgt sei, eine neuerliche Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (Prognoseentscheidung), trotz mehrfacher Urgenz der Vertretungsbehörde, bislang nicht erfolgt sei. Die österreichische Vertretungsbehörde sei für eine allfällige Säumnis des BFA nicht verantwortlich und die Vertretungsbehörde könne auch erst nach Einlangen der (erneuten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 eine Entscheidung treffen. Nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei bis zum Einlangen der Mitteilung die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Revisionswerberin habe bereits vor Erstellung einer zweiten Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Da eine neuerliche Mitteilung des BFA bisher nicht ergangen sei und die allgemeine Fristregelung des § 8 VwGVG subsidiär in Bezug auf § 35 Abs. 4 AsylG 2005 gelte, sei die Säumnisbeschwerde als verfrüht erhoben anzusehen.
15 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens die Vertretungsbehörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision erwogen hat:
16 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, § 35 Abs. 4 AsylG 2005 enthalte einen Verweis auf die Fristenhemmung des § 11 Abs. 5 FPG. Diese Bestimmung beinhalte jedoch aufgrund einer Gesetzesänderung seit 1. Jänner 2014 keine Fristhemmung mehr und der Verweis gehe somit ins Leere. Das BVwG habe nicht erläutert, wie sich dieser Leerverweis auswirke. Es gebe bislang keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, welche Entscheidungsfrist für die Behörde in einem solchen Verfahren auf Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG 2005 gelten solle. Es sei zu klären, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt eine Nichtsäumigkeit der belangten Behörde vorliege.
17 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
18 § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 , lautet auszugsweise:
„ Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
[...]
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
[...]“
19 § 11 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 , lautet auszugsweise:
„ 2. Abschnitt
Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
[...]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[...]“
20 § 11 Abs. 5 FPG idF des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 , lautete:
„(5) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 4 und 6 anzuwenden. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.“
21 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das BFA Einrichtungsgesetz, das BFA Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz Bund 2005 geändert wurden (FNG Anpassungsgesetz), BGBl. I Nr. 68/2013 , wurde die 6 Monatsfrist des § 11 Abs. 5 FPG gestrichen und die Bestimmung erhielt ab 1. Jänner 2014 die auch im Revisionsfall maßgebliche Fassung. Aus den Materialien ergibt sich zu § 11 Abs. 5 FPG Folgendes (Erl RV 2144 der Beilagen 24. GP, 20):
„Der vorgeschlagene Abs. 5 normiert, dass für den Fristenlauf die für den Empfangsstaat maßgeblichen Wochenend und Feiertagsregelungen zu beachten sind. Der geltende Abs. 5 kann entfallen, da es aufgrund der Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Devolutionsantrag nicht mehr gibt. Die Beschwerde bei Säumnis der Behörde ist bei der Vertretungsbehörde einzubringen und hat diese entweder im Wege der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden oder dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (vgl. die diesbezüglichen Bestimmungen im VwGVG).“
22 Aus einer Zusammenschau von § 35 Abs. 4 und § 11 Abs. 5 FPG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung ergibt sich, dass § 11 Abs. 5 FPG keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde enthält. Die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde wird infolge des aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden Verweises auf § 11 Abs. 5 FPG, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt.
23 Strittig ist somit im gegenständlichen Fall, ob die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde durch die Revisionswerberin bereits abgelaufen war, oder ob der Lauf der Frist gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (noch) gehemmt war.
24 Bei der Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284, und VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002).
25 Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. erneut VwGH Ra 2020/01/0284).
26 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der in § 44b Abs. 2 NAG (in der damals maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 ) vorgesehenen Fristhemmung ausgesprochen, dass das Ende der Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 AVG nach dem klaren Wortlaut des § 44b Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz eintritt. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß § 44b Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des § 25 Abs. 2 NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels für bestimmte Konstellationen eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0168, und VwGH 13.10.2011, 2011/22/0186). Diese Rechtsprechung ist auf die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 über einen von der Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich an das BFA weiterzuleitenden Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 insofern zu übertragen, als die Hemmung erst mit dem Einlangen des Antrages beim BFA einsetzt und mit dem Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde endet.
27 Das BVwG ging in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass aufgrund der nach der Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20. Juli 2018 erfolgten Korrespondenz der Vertretungsbehörde mit dem BFA über die Möglichkeiten der Überprüfbarkeit der von der Revisionswerberin ausgestellten Dokumente die Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 bis zu einer weiteren Mitteilung des BFA durchgehend gehemmt sei.
28 Gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Beschlusses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. zur Begründungspflicht VwGH 8.3.2022, Ra 2021/19/0074, mwN; zu Beschlüssen der Verwaltungsgerichte vgl. etwa VwGH 8.6.2022, Ra 2021/07/0086, mwN).
29 Der vorliegende Beschluss wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Das BVwG traf in dem angefochtenen Beschluss weder Feststellungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung des Antrages der Revisionswerberin durch die Vertretungsbehörde an das BFA noch setzte es sich mit der Frage auseinander, ob die Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde nach Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20. Juli 2018 weiterlief. Angesichts der nach den unbestrittenen Feststellungen des BVwG am 31. Jänner 2019 bei der Vertretungsbehörde eingelangten Information des BFA, wonach weitere Verfahrensschritte erst nach Überprüfung der Echtheit aller Dokumente gesetzt werden könnten, konnte das BVwG fallbezogen ohne genaue Auseinandersetzung mit Beginn und Ende der Entscheidungsfrist nicht ausschließen, dass diese im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde bereits abgelaufen war und der Ablauf der Frist somit auch nicht mehr gehemmt werden konnte (vgl. dazu erneut VwGH 2013/22/0168).
30 Die vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung, dass die Säumnisbeschwerde als verfrüht erhoben anzusehen sei, hätte demnach eine Begründung an Hand konkreter Ausführungen zu Fristbeginn, Fristlänge und (allfälliger) Fristhemmungen bedurft. Dies hat das BVwG jedoch unterlassen, weshalb sich der angefochtene Beschluss einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht.
31 Der angefochtene Beschluss war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
32 Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG die Bestimmungen des Konsulargesetzes für die Festlegung des für den Lauf der Entscheidungsfrist maßgeblichen Einbringungszeitpunktes des Antrages zu berücksichtigen haben.
33 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Jänner 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise