Das in den §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorgesehene Modell ist mit den Vorgaben der Dublin III-Verordnung kompatibel. Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-Verordnung sieht - wie seine Entsprechung im nationalen österreichischen Recht - keine Antragstellung des Asylwerbers vor, sondern geht erkennbar von einer amtswegigen Prüfung aus und stellt diese dem Modell der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung auf Antrag im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-Verordnung gegenüber. Der Hinweis in Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-Verordnung, wonach die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen ist, deutet auch klar darauf hin, dass Derartiges im Modell des Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-Verordnung nicht erwartet wird. Somit hegt der VwGH keine Zweifel daran, dass die Entscheidung des Gerichtes, "ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird" im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-Verordnung nur für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in förmlicher Weise und begründet zu ergehen hat. Ausgehend davon kam der Antragstellerin im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Über ihren trotzdem gestellten und somit unzulässigen Antrag hatte das BVwG - zumindest bis zur Erlassung seiner Entscheidung in der Hauptsache - in Form einer Zurückweisung zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 zur Verfügung stand (vgl. dazu VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014).
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