Die §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 und Abs. 4 BFA-VG 2014 sehen weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das VwG darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Letzteres erübrigt sich schon deshalb, weil die aufschiebende Wirkung gesetzlich befristet ist und wegfällt, wenn das VwG keinen gegenteiligen Beschluss fasst. Dementsprechend kann das BVwG die gesetzliche Befristung (von einer Woche) auch nicht durch eine besonders rasche Entscheidung dahingehend, keine aufschiebende Wirkung zu gewähren, abkürzen, sondern die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung von einer Woche ab Beschwerdevorlage gilt in jedem Fall. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass nach den Vorstellungen des Gesetzes nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen hat und nur insofern eine Entscheidungspflicht des BVwG besteht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
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