IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von Dipl.-Ing. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.04.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2025 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde vor.
2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom 10.03.2026 (vidiert am 11.03.2026), kommt der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Rezidivierende Depression mit Angst/Panik/Zwangsstörung und Zwangshandlungen, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2) Asthma Bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3) Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen bei Adipositas, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
4) Palpitationen bei paroxysmaler Herzrhythmusstörung g.z., Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10%
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 – 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe und das Leiden 4 erhöhe wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 12.03.2026 und legte das medizinische Sachverständigengutachten bei, wonach die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
4. Mit Bescheid vom 20.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betragen würde. Dem Bescheid beiliegend, übermittelte die belangte Behörde das eingeholten medizinischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 (vidiert am 11.03.2026) an.
5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass im Bescheid ein Grad der Behinderung von 30 v.H. zuerkannt worden sei. Fachärzte würden der Ausführung, wonach die Leiden 2 – 3 nicht weiter erhöhen, klar und eindeutig widersprechen. In einem Entlassungsgespräch im Rahmen der Reha Phase 3 am XXXX sei die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung deutlich hervorgehoben worden. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie bei, der diese Beurteilung ebenfalls schriftlich darlegen würde und ersuchte um Überprüfung der Einstufung des Grades der Behinderung.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.05.2026 vor, wo dieses am 28.05.2026 einlangte.
7. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2026 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am selben Tag eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach der Beschwerdeführer in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht und laufend Krankengeld bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger. Er bezieht seit dem 17.07.2025 laufend Krankengeld.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese bei Untersuchung am 10.02.2026:
Erstbegutachtung.
TE, Schienbeinfraktur links und Fingerfrakturen links in der Kindheit ohne Operation.
Depressionen seit ca. 2016 in Behandlung, bisher keine stationären oder Reha Aufenthalte, ambulante Reha XXXX , derzeit mit Medikation und Psychotherapie wöchentlich gebessert, alle drei Monate bei Fr. Dr. XXXX .
Asthma seit ca. 30 Jahren, vor allem bei Allergischer Exposition.
Wegen Schilddrüsenzyste brauche er keine Medikation.
Derzeitige Beschwerden bei Untersuchung am 12.02.2026:
Der Antragswerber klagt „über Depressionen, Schlafstörungen, Panikattacken und Palpitationen mit Bedarfsmedikation, Hämorrhoiden sowie immer wieder auch Spannungskopfschmerzen, Schulterschmerzen rechts und Knieschmerzen rechts die er mit Analgetica behandle.
Pollen und Penicillin Allergie bekannt.
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. Eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Alprazolam, Duloxetin, Trittico Ret, Allergolol, Desloratadin, Dymista, Foster, Ibuprofen, Novalgin, Pantoprazol, Spiriva.
Sozialanamnese: Seit ca. 2015 Jahren AMS als Softwareentwickler, ledig, keine Kinder, wohnt alleine in einer Gemeindewohnung im 2. Stock mit Lift. Kein Pflegegeld.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2025-12 Ambulatorium XXXX : Palpitationen, paroxysmale Herzrhythmusstörung, mini MI und TI, Strumaoligonodosa cystica, Pollenallergie fam. KHK-Risiko Adipositas, Depressio Asthma bronchiale.
2025-8 XXXX , Uro Ambulanz: chir. Ambulanz: Perianalvenenthrombose.
2025-8 - XXXX : Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode HD J45.0 Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale ND Z88.0 Allergie gegenüber Penicillin in der Eigenanamnese ND G44.2 Spannungskopfschmerz ND M25.51 Akuter Gelenkschmerz Schulterregion rechts (Tendinopathie rechts) ND F42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale] ND F40.01 Agoraphobie: Mit Panikstörung. Grad der Erreichung der Rehabilitationsziele zum Entlassungszeitpunkt Teilhabeebene: erreicht.
2025-6 Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie: Rez Cephalea [SpannungsKopfschmerz, Migräne], Tendinopathie re Schulter, Rez depressive Strg, PTBS FK: Asthma, Bewegungsapparat.
2025-6 Dr. XXXX , Lunge: Allergisches Asthma bronchiale RH 6 mm Interlobium li. - idem seit 7/23 Asthma Controll Test (normal 25): 24 normale Lungenfunktion - kein Hinweis auf Obstruktion oder Restriktion. Die statischen Lungenvolumina in der Norm. Bemerkung: gute Asthmakontrolle, Th so weiter, Ko bei Beschwerden.
2025-1 MRT des rechten Kniegelenks: Patella bipartita mit durchgehendem Spalt bei jedoch gemeinsamem und erhaltenen Knorpel. Grad 2 Chondropathie. Leichter Erguss retropatellar. Ansatztendinopathie der Quadricepssehne und der Patellasehne. Knorpelulcus im medialen Femurkondyl. Grad 2 Läsion des medialen Hinterhorns, kein sicherer Riss.
2024-6 XXXX : Omarthrose, inc. AC- Arthrose, Tendinitis calcarea, Luxation der intakten LBS RECHTS Nebendiagnosen: M51.9 M17.1 chron. Lumbalgie bei Discusprotrusion L4/5 Grad II und L5/S1 Grad I (1997) Sonstige primäre Gonarthrose Chondromalazie, horizontale Ruptur des Innenmensicus Migräne mit Aura [Klassische Migräne] seit der Kindheit Sonstige Gastritis mit HLP + 02/2024 BMI 31,2 (Adipositas Grad I) Sonstige depressive Episoden Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale Exazerbation Anfang 2023; Rundherd Lunge 6 mm/in Observanz G43.1 K29.6. E66.8 F32.8 F41.0 J45.0 Sonstige Hämorrhoiden Oberflächliche Mykose, nicht näher bezeichnet Sonstige und nicht näher bezeichnete Extrasystolie.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: XXXX -jähriger AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer. Bihänder.
Ernährungszustand: gut
Größe: 181,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 130/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose. Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland. Gebiss: saniert. Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch. Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer. Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent. NL bds. frei.
Extremitäten:
Obere Extremitäten:
Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff rechts erschwert, Hebung im rechten Schultergelenk über die Horizontale, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
Untere Extremitäten:
Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. In den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, endlagiger Kniebeugungsschmerz rechts, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme. PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule:
In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Status Psychicus:
Bewusstsein klar. Gut kontaktfähig, allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym pos. Affizierbarkeit gegeben.
Der Beschwerdeführer leidet an folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1) Rezidivierende Depression mit Angst/Panik/Zwangsstörung und Zwangshandlungen
2) Asthma Bronchiale
3) Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen bei Adipositas
4) Palpitationen bei paroxysmaler Herzrhythmusstörung g.z.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-3 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4 erhöht nicht, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Gallensteinleiden bei gutem Ernährungszustand ohne Operationsindikation, Prostatahypertrophie, Urticaria factitia, Hämorrhoidalleiden/Zustand nach Perianalvenenthrombose, sowie euthyreotes Struma und durch Protonenpumpenhemmer beeinflussbare Magenbeschwerden erreichen keinen Grad der Behinderung.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in keinem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 28.05.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 (vidiert am 11.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2026. Darin wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers sowie dessen Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzte sich umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden auseinander. Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben, von welcher der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte.
Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.03.2026, führte er aus, dass Fachärzte der Ausführung, wonach die Leiden 2-3 nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe, klar und eindeutig widersprechen würden. Die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung sei in einem Entlassungsgespräch ( XXXX . Reha Phase 3) deutlich hervorgehoben worden. Der Beschwerdeführer legte hierzu einen ärztlichen Befund von Dr. med. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vor, der diese Beurteilung schriftlich darlegen würde.
Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass „Fachärzte“ der fehlenden ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung, wie im Sachverständigengutachten festgestellt, „klar und deutlich“ widersprechen würden, reicht jedoch nicht aus, um die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Auch der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte ärztliche Befund von Dr.in med. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 13.05.2026, enthält lediglich die pauschale Aussage der ausstellenden Ärztin, dass „der gesprächsführende Arzt“ bei einem Entlassungsgespräch im Rahmen der Reha Phase 3 am XXXX . eindeutig festgestellt habe, dass eine Wechselwirkung der Leiden bestehe und es aus ihrer Sicht daher dringend notwendig erscheine, die Einstufung des Behindertengrades neuerlich zu überprüfen. Dieser Befund enthält keinen klinischen/psychiatrischen Fachstatus und ist daher per se schon nicht geeignet, das eingeholte medizinische Fachgutachten in Zweifel zu ziehen. Es ist für den erkennenden Senat aufgrund des Fehlens des klinischen Status auch nicht nachvollziehbar, wie die dort angeführten Diagnosen und Schlussfolgerungen erstellt wurden.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Zudem gibt es für medizinische Sachverständige klare Vorgeben, wie der Gesamtgrad der Behinderung beim Vorliegen mehrerer Leiden, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, vorzugehen ist.
Dabei ist grundsätzlich vom Leiden 1 auszugehen, welches den höchsten GdB aufweist. Beim Beschwerdeführer ist dies ein rezidivierende Depression mit Angst/Panik/Zwangsstörung und Zwangshandlungen mit einem GdB von 30 %.
Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den Leiden 2 bis 4 würde dann vorliegen, wenn diese Leiden dasselbe Organsystem betreffen. Das ist bei diesen Leiden nicht der Fall, das Leiden 2 betrifft die Atemorgane, das Leiden 3 den Bewegungsappart und das Leiden 4 betrifft das Herz, während es sich beim Leiden 1 um eine psychiatrische Erkrankung handelt.
Wenn, wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Fall, die Leiden des Beschwerdeführers verschiedene Organsysteme betreffen, würde eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nur dann vorliegen, wenn sich dadurch eine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht ergibt. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor, wie dies vom medizinischen Sachverständigen schlüssig festgestellt wurde.
Hinzu kommt, dass das Leiden 2 einen GdB von 20 % hat, und derartige Leiden können nur in ganz seltenen und besonders gelagerten Fällen erhöhen. Dass ein derartiger Fall beim Beschwerdeführer besteht, hat dieser – trotz Vorlage der Bestätigung von Dr.in med. XXXX Fachärztin für Psychiatrie, vom 13.05.2026 nicht dargetan. Inwieweit ein Asthma bronchiale, das ist das Leiden 2, eine rezidivierende Depression mit Angst in den funktionellen Auswirkungen des Leidens 1 beeinflussen könnte, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.
Wie eingangs erwähnt, setzt sich der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 10.03.2026 außerdem bereits umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist daher mit seinem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 (vidiert am 11.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2026, nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine rezidivierende Depression mit Angst, Panik, Zwangsstörung und Zwangshandlungen, welches der medizinische Sachverständige richtig in zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine posttraumatischer Symptomatik vorliegt, welche nach einer ambulanten Reha und psychotherapeutischer und medikamentöser Therapie einen teilweisen stabilisierten Verlauf hat.
Das Leiden 2 ist Asthma Bronchiale, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 06.05.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 20% einstufte, da es bei normaler Lungenfunktion insbesondere allergisch getriggert ist, dies inkludiert auch einen Rundherd in Observanz.
Das Leiden 3 ist eine degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderung bei Adipositas, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 20% einstufte, da eine mäßige Funktionseinschränkung in der rechten Schulter, im Knie sowie bei Cericolumbalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle besteht. Dies inkludiert auch Cephalea sowie den Zustand nach der Schienbeinfraktur links und der Fingerfrakturen links.
Das Leiden 4 sind Palpitationen bei paroxysmaler Herzrhythmusstörung, welches der medizinische Sachverständige richtig mit einem fixen Rahmensatz in der Position 05.01.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 10% einstufte.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 (vidiert am 11.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2026 zugrunde gelegt.
Der Sachverständige stellt darin fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2-3 nicht weiter erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Auch das Leiden 4 erhöht aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wobei das Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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