IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 12.05.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.01.2026 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde vor.
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 01.02.2026 (vidiert am 02.02.2026), kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Rechts mittelgradige Hörstörung, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 10%
2) Septumdeviation, Position 12.04.03 der Anlage der EVO, GdB 10%
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 10 von Hundert (in der Folge v.H.) betragen.
3. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie ein. Ein medizinischer Sachverständiger aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie erstattete auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.03.2026 am selben Tag ein Gutachten (vidiert am 31.03.2026). Der medizinische Sachverständige stellte bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen fest:
1) Rezidivierende Depression, Asperger-Syndrom, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30%
2) Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10%.
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
4. Am 01.04.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mailnachricht eine Ergänzung zu ihrem Antrag. Darin brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie an einer Autismus-Spektrum-Störung (F84.5) leiden würde, die ihre Alltags- und Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen würde. Diese Diagnose sei bereits im Rahmen eines klinisch-psychologischen Gutachtens des XXXX durch Dr. XXXX , klinischer Psychologe (klinische Neuropsychologie), eindeutig festgestellt und wissenschaftlich zertifiziert worden. Dieses Gutachten erfülle die fachlichen Standards einer qualifizierten klinisch-psychologischen Diagnostik und sei in vollem Umfang aussagekräftig. Darüber hinaus sei die Diagnose in einem Arztbrief von Dr. med. univ. XXXX , ihrem behandelnden Psychiater, dokumentiert worden. Die Beschwerdeführerin legte diesen Arztbrief als ergänzende fachärztliche Stellungnahme bei und erklärte, dass dieser ausdrücklich die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (F84.5) bestätige und ersuchte um dessen Berücksichtigung im Verfahren.
5. Mit Schreiben vom 02.04.2026 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um neuerliche Begutachtung unter Wahrung des Parteiengehörs und unter Berücksichtigung behinderungsbedingter Einschränkungen. Während der Untersuchung am 31.03.2026 sei es aufgrund der bei ihr fachärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung sowie weiterer gesundheitlicher Einschränkungen zu einer erheblichen Überforderungssituation gekommen. Infolge dessen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihre funktionellen Einschränkungen vollständig, strukturiert und adäquat darzustellen. Der maßgebliche Sachverhalt sei aus ihrer Sicht nicht vollständig und unter realitätsnahen Bedingungen erhoben worden. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgebot sowie aus den Zielsetzungen des Behindertengleichstellungsrechts, dass behinderungsbedingte Einschränkungen im Verfahren angemessen zu berücksichtigen seien. Insbesondere bei Autismus-Spektrum-Störungen sei bekannt, dass Stress, Reizüberflutung und soziale Drucksituationen die Kommunikations- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen könnten. Ergänzend hielt die Beschwerdeführerin fest, dass eine Autismus-Spektrum-Störung F84.5 mehrfach durch klinisch-psychologische Diagnostik sowie fachärztliche Befunde bestätigt worden sei und gerade diese Diagnose maßgeblich für ihre erheblichen Einschränkungen in den Bereichen der Reizverarbeitung, sozialer Interaktion sowie Belastbarkeit sei. Die konkrete Untersuchungssituation sei nicht geeignet gewesen, eine objektive und verlässliche Beurteilung ihres Gesundheitszustandes zu ermöglichen.
Zur besseren Einordnung ihrer funktionellen Einschränkungen hielt die Beschwerdeführerin fest:
o Kommunikation und soziale Interaktion: eingeschränkte Fähigkeit zur strukturierten Darstellung unter Stress
o Reizverarbeitung (autismusbedingt): ausgeprägte Reizüberflutung (Lärm, Licht, unklare soziale Situationen) mit Rückzug und Überforderung
o Stress- und Belastungstoleranz: stark reduzierte Belastbarkeit, rasche mentale Erschöpfung
o Kognitive Einschränkungen: Konzentrationsprobleme sowie verlangsamte Verarbeitung unter Druck
o Körperliche Einschränkungen: Migräneattacken, chronische Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sowie Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit
und wies darauf hin, dass bei ihr aufgrund der Kombination ihrer Erkrankungen seit dem 19.11.2024 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehe. Sie sei seit dem 01.03.2026 wieder berufstätig, jedoch unter erheblichen Schwierigkeiten und mit deutlichen funktionellen Einschränkungen im Arbeitsalltag. Eine stabile und dauerhaft belastbare Teilnahme am Arbeitsleben sei derzeit nicht gegeben. Daher ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Begutachtung unter angepassten Rahmenbedingungen.
6. In der vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie erstellten Gesamtbeurteilung vom 07.04.2026 kommt der medizinische Sachverständige nach Zusammenfassung der auf der Aktenlage sowie einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden Sachverständigengutachten sowie einer Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin 30 v.H. betragen würde.
7. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2026 darüber, dass auf Grund ihres Antrages ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bestehe. Sie übermittelte dieser die genannten medizinischen Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung im Rahmen des Parteiengehörs und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
8. Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin mit einem am 15.04.2026 datierten Schreiben eine als „Beschwerde” bezeichnete Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 % dem tatsächlichen Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie den fachärztlichen und klinisch-psychologischen Befunden nicht gerecht werde. Die Autismus-Spektrum-Störung (F84.5) sei durch ein klinisch-psychologisches Gutachten sowie fachärztliche Befunde eindeutig diagnostiziert und nicht ordnungsgemäß als führendes Leiden bewertet worden. Die Autismus-Spektrum-Störung führe zu erheblichen und dauerhaften funktionellen Einschränkungen, insbesondere in sozialer Interaktion und Kommunikation, Reizverarbeitung (ausgeprägte sensorische Überlastung), Stress- und Anpassungsfähigkeit sowie kognitiver Leistungsfähigkeit unter Belastung. Zudem sei die Systematik der Einschätzungsverordnung nicht eingehalten und die funktionellen Auswirkungen der Gesamtbelastung erheblich unterschätzt worden. Die festgestellte Einschätzung von 30 % stehe in einem evidenten Missverhältnis zur tatsächlichen Beeinträchtigung.
Die Beurteilung beruhe teilweise auf sachlich ungeeigneten Annahmen. Das Fehlen stationärer Aufenthalte sei bei einer neuroentwicklungsbedingten Störung wie Autismus kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung des Schweregrades. Auch sei die Annahme einer stabilen Vollzeiterwerbstätigkeit aktenwidrig, denn tatsächlich habe ein durchgehender Krankenstand vom 19.11.2024 bis Anfang März 2026 bestanden. Die derzeitige berufliche Tätigkeit erfolge nur eingeschränkt unter erheblicher gesundheitlicher Belastung. Die Gesamtbeurteilung sei unvollständig, da die wechselseitige Verstärkung der Erkrankungen nicht berücksichtigt worden sei. Die angeführten Leiden würden funktionell zusammenwirken und sich gegenseitig erheblich verstärken, insbesondere hinsichtlich der chronischen Erschöpfung, Schmerz- und Stressbelastung, Reizüberflutung sowie kognitiven Einschränkungen.
Die Begutachtung habe unter für die Autismus-Spektrum-Störung nicht geeigneten Bedingungen stattgefunden und sei deshalb eine vollständige und realitätsgerechte Darstellung der funktionellen Einschränkungen nicht möglich gewesen. Überdies sei die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern einer dauerhaften Mehrfachbelastung ausgesetzt, die ihre Regenerationsfähigkeit und funktionelle Belastbarkeit zusätzlich erheblich reduziere.
In ihrer Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin abermals auf von ihr übermittelte medizinische und sonstigen Unterlagen und legte aktuelle Arztbriefe sowie einen neurologischen Befundbericht sowie ein Attest über ihre Medikation bei.
9. Mit E-Mailnachricht vom 27.04.2026 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres als „Beschwerde” bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde, in dem diese abermals ausführte, dass die Einstufung mit einem GdB von 30 % dem tatsächlichen Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie vorliegenden fachärztlichen und klinisch-psychologischen Befunden nicht gerecht werde und legte diesem neuerlich die schon in der Stellungnahme vom 15.04.2026 genannten Unterlagen bei.
10. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie erstattete am 04.05.2026 hierzu eine Stellungnahme. Darin führte dieser aus, dass sich aus den nachgereichten, fachspezifischen Befunden keine Änderung der Einschätzung ergeben habe und die Medikation von psychiatrischer und neurologischer Seite unverändert geblieben sei. Ein akutstationärer Aufenthalt habe in der Zwischenzeit nicht stattgefunden.
11. Am selben Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs mit und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
12. Mit Bescheid vom 12.05.2026 – noch vor Ablauf der Frist für das Parteiengehör - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betragen würde. Dem Bescheid beiliegend, übermittelte die belangte Behörde die oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten, Gesamtbeurteilung sowie die ärztliche Stellungnahme.
13. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mailnachricht vom 15.05.2026 fristgerecht Beschwerde und verwies darin auf die von ihr bereits übermittelten Stellungnahmen und Unterlagen.
14. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.05.2026 vor, wo dieses am 20.05.2026 einlange.
15. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2026 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am selben Tag eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Angestelltenverhältnis steht.
16. Mit E-Mailnachricht vom 05.06.2026 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Beschwerdevorbringen. Darin führte diese im Wesentlichen aus, dass die im Verfahren vorgelegten zusätzlichen Unterlagen nicht berücksichtigt oder nicht sachgerecht gewürdigt worden seien. Darüber hinaus stehe die Entscheidung in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch zu bereits vorliegenden vergleichbaren Einschätzungen des Grades der Behinderung in Höhe von 50 %, die auf einer gleichartigen Diagnoselage beruhen und durch fachärztliche Begutachtungen dokumentiert seien. Diese erhebliche Divergenz sei in der Stellungnahme nicht begründet worden und stelle eine sachlich nicht nachvollziehbare Abweichung von vergleichbaren Beurteilungen dar. Damit bestehe der Verdacht einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie eines Begründungsmangels, da keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Vergleichsbefunden erfolgt sei. Ihre Autismus-Spektrum-Störung (F84.5) sei als führendes Leiden nicht nachvollziehbar berücksichtigt worden, die Einschätzungsverordnung sei nicht ordnungsgemäß angewendet worden, eine stabile Vollzeiterwerbstätigkeit sei nachweislich unzutreffend angenommen worden, die von ihr vorgelegten fachärztlichen und klinisch-psychologischen Befunde seien unzureichend bzw. nicht berücksichtigt worden, eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Mehrfacherkrankung sei unterlassen worden, der Sachverhalt sei mangelhaft ermittelt worden und die Bewertung weiterer Diagnosen als „nicht erhöhend wirksam” sei nicht nachvollziehbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie arbeitet aktuell in einem Angestelltenverhältnis.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen:
Anamnese bei der Untersuchung am 31.03.2026:
Seit Jahren bestehen psychische Beschwerden (Depression, Asperger-Syndrom). FA Betreuung zuletzt: FA Dr. XXXX (letzter Befund 01/2026). Psychotherapie: 1/Woche. Stationäre oder teilstationäre psychiatrische Aufenthalte: 0. Rehabaufenthalte: 0. Alkohol/Drogenkonsum werden verneint.
Derzeitige Beschwerden bei Untersuchung am 31.03.2026: „Wenig Antrieb, Migräne.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Quetialan 25 mg, Stablon 2-0-1-, Zomig bei Bedarf
Sozialanamnese: Lebt mit Familie, arbeitet Vollzeit, kein Pflegegeld, keine Erwachsenenvertretung.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11.11.2023 Notfallmedizin, XXXX : Hörstörung rechts nach Unfall zu Hause.
17.11.2023 XXXX : Tonaudiogramm (0.5,1,2,4kHz) rechts 40,45,50,50; links 10,5,10,15dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von rechts 54%, links 1%, Cortison intravenös oder transtympanal wird angeboten, von Patientin abgelehnt.
09.2025 XXXX , HNO: Schlafstörung, behinderte Nasenatmung bei Septumdeviation.
02.12.2025 FA XXXX : Diagnosen: Rezidivierender Kopfschmerz, pulsierend, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Osteochondrose C5-C7, Migräne ohne Aura.
13.01.2026 XXXX : ICD-11: 6A02.0 Autismus-Spektrum ohne Störung der Intelligenzentwicklung, mit leichtgradiger oder keiner Beeinträchtigung der funktionellen Sprache; 6A70.1 Depressive Störung mit Einzelepisode, mittelgradig, ohne psychotische Symptome.
19.01.26 FA XXXX : Diagnose: Mittelgradige depressive Episode (F32.1 G)
22.04.2026 FA XXXX : Diagnose: Asperger-Syndrom (F84.5), Mittelgradige depressive Episode (F32.1 G), Therapie: Quetialan 25 mg Filmtablette S: 0,5
23.04.2026 XXXX : Diagnosen: Migräne ohne Aura (G43.0), Osteochondrose C5-c7, Rezidivierender Kopfschmerz, pulsierend, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Blockierung C1/2, C2/3 links, Blockierung C1/2 rechts.
Untersuchungsbefund am 31.03.2026:
Klinischer Status – Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen-/Zehenspitzen-/Einbeinstand beidseitig möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:
1) Rezidivierende Depression, Asperger-Syndrom
2) Migräne
3) Rechts mittelgradige Hörstörung, links normales Hörvermögen
4) Septumdeviation
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 – 4 wegen Geringfügigkeit nicht angehoben.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der ordentliche Wohnsitz im Inland der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 20.05.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten
o eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 01.02.2026 (vidiert am 02.02.2026)
o eines medizinisches Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie am 31.03.2026 (vidiert am 31.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag
o der Gesamtbeurteilung vom 07.04.2026 (vidiert am 07.04.2026) erstellt vom befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie und
o der Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom 04.05.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzten sich umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden auseinander. Der Beschwerdeführerin wurde die nachweislich Möglichkeit eingeräumt, zu diesen medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin nahm von dieser Möglichkeit mit zwei als „Beschwerden“ bezeichneten Stellungnahmen vom 15.04.2026 und 27.04.2026 Gebrauch und legte weitere medizinische Befunde vor. Daraufhin erstattete der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie am 04.05.2026 eine Stellungnahme und setzte sich mit den vorgelegten medizinischen Befunden und deren möglichen Auswirkung auf die im Rahmen der Gesamtbeurteilung getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung, auseinander. Er kam zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der nachgereichten Befunde keine Änderung der Einschätzung ergibt, da die Medikation von psychiatrischer und neurologischer Seite unverändert ist und ein akutstationärer Aufenthalt in der Zwischenzeit nicht stattgefunden hat.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Insbesondere sei ihre Autismus-Spektrum-Störung ohne Intelligenzminderung (F84.5), die durch ein von ihr vorgelegtes klinisch-psychologisches Gutachten von Dr. XXXX , XXXX , sowie durch von ihr vorgelegte fachärztliche Befunde eindeutig diagnostiziert worden sei, nicht ordnungsgemäß als führendes Leiden bewertet worden. Stattdessen sei diese Diagnose in unzulässiger Weise mit sekundären psychischen Erkrankungen vermengt worden. Die durch die Autismus-Spektrum-Störung bedingten funktionellen Einschränkungen (insbesondere in sozialer Interaktion und Kommunikation, Reizverarbeitung, Stress- und Anpassungsfähigkeit sowie kognitiver Leistungsfähigkeit und Belastung) seien nicht adäquat berücksichtigt worden. Zudem sei die Systematik der Einschätzungsverordnung nicht eingehalten worden und die funktionellen Auswirkungen der Gesamtbelastung seien erheblich unterschätzt worden. Außerdem sei die Gesamtbeurteilung unvollständig, da die wechselseitige Verstärkung ihrer Erkrankungen nicht berücksichtigt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass ihre zusätzlichen Leiden nicht erhöhend wirksam seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und daher einer dauerhaften Mehrfachbelastung ausgesetzt, die ihre Regenerationsfähigkeit und funktionelle Belastbarkeit zusätzlich erheblich reduziere. Die festgestellte Einschätzung von 30% stehe daher in einem „evidenten Missverhältnis“ zu ihrer tatsächlichen Beeinträchtigung.
Die bloßen Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass insbesondere ihre Autismus-Spektrum-Störung vom medizinischen Sachverständigen falsch eingeschätzt worden sei und auch ihre Leidenszustände nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, reichen nicht aus, um die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Der dazu vorgelegte Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 31.03.2026 enthält keinen klinischen/psychiatrischen Fachstatus, sodass dieser per se schon nicht geeignet ist, das eingeholte medizinische Fachgutachten in Zweifel zu ziehen.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind jedoch nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Dies gilt auch für die vorgelegten Atteste von Dr. XXXX vom 27.03.2206 und vom 21.04.2026. Es ist für den erkennenden Senat aufgrund des Fehlens des klinischen Status nicht nachvollziehbar, wie die dort angeführten Diagnosen erstellt wurden. Daher sind auch diese Atteste nicht geeignet, das medizinische Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.
Im Neurologischen Befundbericht von Dr. XXXX vom 23.04.2026 findet sich ein Status neurologicus, welcher sich im Wesentlichen mit jenem deckt, welcher vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 31.03.2026 erhoben wurde. Auffallend ist, dass dieser u.a. die Diagnose „Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik“ stellt, hingegen die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung ohne Intelligenzminderung (F84.5), welche die Beschwerdeführerin selbst immer wieder nennt.
Das von der Beschwerdeführerin ebenfalls genannte das klinisch-psychologische Gutachten von Dr. XXXX , XXXX sowie der von XXXX , Facharzt für Neurologie, erstattete neurologische Befund vom 23.04.2026 und die vorgebrachten Leiden und Funktionseinschränkungen, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bezog, wurden bereits im medizinischen Sachverständigengutachten nach erfolgter Untersuchung vom 31.03.2026 sowie in dessen Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 04.05.2026 berücksichtigt. Der medizinische Sachverständige setzte sich darin auch mit der Wechselwirkung der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden sowie mit weiteren von ihr vorgelegten medizinischen Befunden nachvollziehbar und schlüssig auseinander. Neue medizinische Befunde, welche die Behauptungen der Beschwerdeführerin medizinisch objektivierbar machen würden, legte diese mit ihrer Beschwerde nicht vor.
Es erschließt sich dem erkennenden Senat nicht, inwieweit die Beschwerdeführerin vermeint, durch diese medizinische Untersuchung durch den Sachverständigen der belangten Behörde in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt sein könnte. Die Untersuchung erfolgte entsprechend den Vorgaben für derartige Untersuchungen durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde. Das medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar, sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind entsprechend den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingeschätzt.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass der Verdacht einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie eines Begründungsmangels vorliegen würde, da keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Vergleichsbefunden erfolgt sei, so ist dem entgegen zu halten, dass in Verfahren nach dem BeinstG und insbesondere bei den Begutachtungen durch medizinische Sachverständige immer eine Einzelfallbeurteilung anhand der aktuell festgestellten Funktionseinschränkungen vorzunehmen ist. Eine “Auseinandersetzung mit Vergleichsbefunden” ist weder vorgesehen noch erforderlich, weil diese Befunde über andere Menschen keine Aussagekraft über die individuellen Leidenszustände der Beschwerdeführerin haben können.
Es mag jedoch sein, dass das sich das subjektive Leidensempfinden der Beschwerdeführerin nicht mit den vom medizinischen Sachverständigen festgestellten medizinisch objektivierbaren Funktionseinschränkungen deckt.
Das Leiden 1 der Beschwerdeführerin, die rezidivierende Depressio bei einem bestehenden Asperger-Syndrom stellt unbestritten eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdeführerin ist jedoch trotz der damit verbundenen Funktionseinschränkungen medikamentös eingestellt und nach wie vor sozial integriert, was der medizinische Sachverständige richtig festgestellt hat. Sie ist – wie sie selbst angibt – nach einem langen Krankenstand, wenn auch mit Einschränkungen, wieder in der Lage eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Es ist für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin oft nicht einfach ist, die Mehrfachbelastung als Mutter von zwei Kindern und ihrer Berufstätigkeit, vor allem im Zusammenhang mit ihren Symptomen im Zusammenhang mit der Depressio und dem Asperger-Syndrom zu bewältigen. Ganz unabhängig davon ist es für ein höhere Einschätzung des GdB nach den Kriterien der EVO eine stationäre Behandlung bzw. eine zunehmende soziale Isolation der Beschwerdeführerin erforderlich. Beides liegt bei der Beschwerdeführerin – trotz des subjektiv starken Leidensempfinden – nicht vor.
Als Beispiel sei hier auch das Leiden 2, die Migräne, genannt, welches die Beschwerdeführerin subjektiv mit funktionell stark einschränkenden Anfällen beschreibt. Medizinische Befunde, welche dies auch medizinisch objektivieren würde bzw. ein Kopfschmerztagebuch legte die Beschwerdeführerin dazu jedoch nicht vor.
Die mittelgradige Hörminderung rechts, das Leiden 3, wurde anhand des von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunden nach den klaren Kriterien der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % eingestuft, zumal links ein normales Hörvermögen vorliegt. Auch hier mag das subjektive Leidensempfinden der Beschwerdeführerin stärker sein, als dies durch medizinische Befunde objektivierbar ist.
Hinsichtlich der wechselseitigen Leidensbeeinflussung gibt es klare Vorgaben für medizinische Sachverständige. Einzig das Leiden 1 der Beschwerdeführerin erreicht einen GdB von 30 %. Die Leiden 2 bis 4 erreichen jeweils einen GdB von 10 %. Diese Leiden sind daher von zu geringer funktioneller Relevanz, um das Leiden 1 nachhaltig verschlechtern zu können. Sohin erfolgte auch diese Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung schlüssig und nachvollziehbar.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründe waren somit insgesamt nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, Gesamtbeurteilung und ergänzenden Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
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Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
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Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
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Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine rezidivierende Depression und ein Asperger-Syndrom, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie richtig in zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01. der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da bei chronischer Beeinträchtigung bisher kein akutpsychiatrischer Aufenthalt bestanden hat und die Beschwerdeführerin in Vollzeit beschäftigt ist.
Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist Migräne, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.11.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da sie bei Bedarf das Schmerzmedikament Triptane einnimmt und zudem kein Kopfschmerztagebuch führt.
Das Leiden 3 ist eine mittelgradige Hörstörung rechts bei normalem Hörvermögen links, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde richtig nach dem fixen Richtsatz in der Tabelle Zeile 3/Kolonne 1 der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Das Leiden 4 ist eine Septumdeviation, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde richtig im unteren Rahmensatz der Position 12.04.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da eine schwerwiegende Behinderung der Nasenatmung nicht beschrieben ist.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte, auf der Aktenlage beruhende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 01.02.2026 (vidiert am 02.02.2026) sowie das behördlich eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 31.03.2026 (vidiert am 31.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag sowie insbesondere auch die Gesamtbeurteilung vom 07.04.2026, erstellt vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie und die am 04.05.2026 erstattete ergänzende Stellungnahme des genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, zugrunde gelegt.
Der Sachverständige stellt darin fest, dass das Leiden 1 durch die folgenden Leiden wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt der ergänzenden Stellungnahme, wobei ein Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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