W228 2336455-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA, sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde des Dr. XXXX , SVNr: XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 12.09.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 12.09.2025 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 12.09.2025 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.09.2024 bis 28.02.2025 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 5.095,15 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, zumal behördlich festgestellt worden sei, dass er bei DDr. XXXX ohne Beschäftigungsbewilligung, und somit illegal, gearbeitet habe, weshalb dieses Arbeitsverhältnis sowie die aus diesem Arbeitsverhältnis stammende Bildungskarenz-Vereinbarung absolut nichtig seien. Der Beschwerdeführer hätte von der Illegalität dieser Beschäftigung wissen müssen, und somit hätte er auch erkennen müssen, dass ihm das Weiterbildungsgeld nicht gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG vom Arbeitgeber beim AMS zu beantragen sei. Der damalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe die Personalagenden an eine Steuerberatungskanzlei ausgelagert. Diese habe schlichtweg vergessen, den Antrag einzubringen. Jedenfalls seien der damalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen, dass die Beschäftigungsbewilligung von der Steuerberatungskanzlei ordnungsgemäß beantragt werde. Dies sei jedoch leider nicht geschehen. Es sei in diesem Zusammenhang auf § 29 AuslBG zu verweisen, wonach Ausländern, die ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden, gegenüber dem sie beschäftigenden Betriebsinhaber die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages haben. Diese Ansprüche würden auch das Recht, eine Bildungskarenz-Vereinbarung zu schließen, beinhalten. Die Bildungskarenz-Vereinbarung sei daher rechtswirksam zustande gekommen. Der Beschwerdeführer halte fest, dass ihn an der Nichtbeantragung der Beschäftigungsbewilligung durch seinen damaligen Arbeitgeber kein Verschulden treffe. Es sei auch kein Rückforderungstatbestand des § 25 AlVG erfüllt, da der Beschwerdeführer nichts von einer Illegalität der Beschäftigung wissen habe müssen.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 02.04.2026 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 07.04.2026 übermittelte die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme und Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Englisch teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.04.2026 das Amt für Betrugsbekämpfung um Auskunft ersucht.
Am 07.05.2026 langte eine Auskunft des Amts für Betrugsbekämpfung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 24.06.2022 wurde die dem Beschwerdeführer, einem ägyptischen Staatsangehörigen, ausgestellte Urkunde über eine in Ägypten absolvierte Ausbildung als Zahnarzt als einem österreichischen Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs „zahnärztliche Assistenz“ gleichwertig anerkannt.
Der Beschwerdeführer stand von 02.05.2023 bis 31.08.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als zahnärztliche Assistenz bei DDr. XXXX .
Der Beschwerdeführer hatte vor Beginn dieses Dienstverhältnisses eine Aufenthaltsbewilligung als Student. Auf diesem Aufenthaltstitel war vermerkt, dass eine Arbeit nur mit AMS-Dokument (Beschäftigungsbewilligung) möglich sei. Der Beschwerdeführer hat den Dienstgeber über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Beschäftigungsbewilligung informiert und ihm alle erforderlichen Unterlagen geschickt und wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Steuerberatung des Dienstgebers darum kümmern werde.
Für das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei DDr. XXXX wurde in der Folge jedoch aufgrund eines Versäumnisses der Steuerberatung des Dienstgebers keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG eingeholt.
Am 30.08.2024 vereinbarte der Beschwerdeführer mit seinem Dienstgeber eine Bildungskarenz auf Grundlage des § 11 AVRAG für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 28.02.2025.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge von 01.09.2024 bis 28.02.2025 Weiterbildungsgeld in Höhe von € 28,15 täglich, sohin insgesamt € 5.095,15 bezogen.
Der Beschwerdeführer hat während seiner Bildungskarenz sein in Ägypten absolviertes Studium der Zahnmedizin nostrifiziert.
Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer keine wiederholten Verstöße nach dem AuslBG vorliegen.
2. Beweiswürdigung:
Der Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 24.06.2022 liegt im Akt ein.
Das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers von 02.05.2023 bis 31.08.2024 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Die Aufenthaltsbewilligung als Student liegt ebenfalls im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass für gegenständliches Dienstverhältnis keine Beschäftigungsbewilligung eingeholt wurde. Dass die Nichteinholung auf einem Versäumnis der Steuerberatung des Dienstgebers beruht, ergibt sich aus dem im gesamten Verfahren gleichlautenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Ebenso ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er den Dienstgeber zuvor über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Beschäftigungsbewilligung informiert hat.
Die Bildungskarenzvereinbarung vom 30.08.2024 liegt im Akt ein.
Der Bezug des Weiterbildungsgeldes ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und ist unstrittig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Bildungskarenz sein in Ägypten absolviertes Studium der Zahnmedizin nostrifiziert hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 03.07.2025 in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer eingetragen ist.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer keine wiederholten Verstöße nach dem AuslBG vorliegen, ergibt sich aus der Auskunft des Amts für Betrugsbekämpfung vom 07.05.2026, dass nur ein Verstoß vorhanden ist. Weitere Verstöße sind der Finanzpolizei bis dato nicht bekannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
§ 26 AlVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 7/2025 lautete auszugsweise:
„Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
[…]“
Die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRG lag gegenständlich vor. Strittig ist fallgegenständlich, ob die Bildungskarenzvereinbarung rechtwirksam abgeschlossen wurde oder – wie die belangte Behörde vermeint – nichtig ist.
Wie festgestellt, liegt für die Beschäftigung des Beschwerdeführers, aufgrund derer es zur Bildungskarenzvereinbarung kam, keine Beschäftigungsbewilligung vor, zumal die Einholung einer solchen aufgrund eines Versäumnisses der Steuerberatung des Dienstgebers unterblieb.
Gemäß § 29 Abs. 1 AuslBG haben Ausländer, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden, gegenüber dem sie beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages und Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Auslandsüberweisung des Entgelts. Die unerlaubte Beschäftigung gilt als zumindest drei Monate ausgeübt, sofern der Arbeitgeber oder der Ausländer nicht anderes nachweisen.
Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung jedoch auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist gemäß § 29 Abs. 2 AuslBG der Ausländer auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre.
Der OGH hat in seinen Entscheidungen 9 ObA 51/94 sowie 9 ObA 129/94 klargestellt, dass eine Karenzierungsvereinbarung auch bei Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung wirksam ist. So wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass die Vereinbarung einer beschäftigungsfreien Zeit nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, mit dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner, die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Arbeitspflicht und Entgeltspflicht auf eine gewisse Zeit zu suspendieren, um dann wieder das Arbeitsverhältnis mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung fortzusetzen, mit der öffentlich rechtlichen Verbotsnorm des § 3 Abs 1 AuslBG nicht im Widerspruch steht, weil die verbotene Ausübung der Beschäftigung für die Zeit, für die keine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, gar nicht beabsichtigt ist. Die echte Karenzierungsvereinbarung für sich ist daher nicht nichtig.
Daraus iVm § 29 AuslBG ergibt sich, dass die gegenständliche Bildungskarenzvereinbarung – im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde – nicht nichtig, sondern als rechtswirksam anzusehen ist.
Die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG als primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld liegt daher vor.
Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer während der Bildungskarenz sein in Ägypten absolviertes Studium der Zahnmedizin nostrifiziert. Das Vorliegen der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme in ausreichendem Umfang ist gegenständlich nicht strittig.
Ebenso unstrittig ist die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld als weitere Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld.
Abschließend ist noch die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 AlVG zu prüfen.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Wie festgestellt, liegen beim Beschwerdeführer keine wiederholten Verstöße nach dem AuslBG vor, sodass auch die Verfügbarkeit zu bejahen ist.
Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.09.2024 bis 28.02.2025 war daher gesetzlich begründet.
Der Widerruf des im Zeitraum 01.09.2024 bis 28.02.2025 zuerkannten Weiterbildungsgeldes erfolgte daher nicht zu Recht.
Es liegt daher auch kein Grund für eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass aufgrund der genannten Entscheidungen des OGH in Zusammenschau mit der klaren Bestimmung des § 29 AuslBG nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist.
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