IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 14.08.2025, Zl. 89567139200033, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In einem Vorverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wurde 2020 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% aufweist.
Gegenständliches Verfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.10.2024 einen Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass unter Anschluss eines Konvolutes radiologischer, orthopädischer, unfallchirurgischer Unterlagen.
Das allgemeinmedizinische Gutachten vom 11.06.2025, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ergab, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen und gestaltete sich wie folgt:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
(…) Gutachterliche Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Daher ist ein sicheres Ein- und Aussteigen ohne Verwendung von Hilfsmittel möglich. Auch sind weder die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen wesentlich beeinträchtigt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet ist. Die Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (z.B. Stützkrücke) ist keine maßgebliche Erschwernis öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.“
Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten wurde moniert, dass ihre Halswirbelsäule sowie die Lendenwirbelsäule, die Hüftgelenke und beide Kniegelenke wegen fortgeschrittener Abnützung funktional ziemlich eingeschränkt seien – allesamt mit heftigen Schmerzen verbunden. An manchen Tagen wirklich extrem. Das Gutachten spiegle nicht die Tragweite der zutreffenden Situation wieder. Die eingenommenen Medikamente bezüglich ihrer Bluterkrankung machen ein Fortkommen auf den Beinen weniger als nur eingeschränkt möglich. Sie müsse sich während einer kurzen Wegstrecke hinsetzen können. Diese Sitzgelegenheiten seien fast nirgendwo vorzufinden. Selbst an Haltestellen gebe es oft nichts zum Hinsetzen. Es sei unzumutbar stehend wegen eines versäumten Busses auf den nächsten zu warten. Ihre Schmerzmedikation musste wegen der Bluterkrankung zurückgesetzt werden.
Dazu führte die befragte Allgemeinmedizinerin aus, dass ihre Einschätzung auf Basis der vorgebrachten Befunde, der diesbezüglichen Befundinterpretation und auf Basis des gegenständlichen Untersuchungsbefundes erfolgt sei. Bei der laufenden Chemotherapie komme es im Zuge der zyklenhaften Therapie zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft, eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiere daraus nicht. In diesen kurzen Phasen eines stark reduzierten Allgemeinzustandes sei im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert. Es ergebe sich keine geänderte Beurteilung.
Mit Bescheid vom 14.08.2025 wurde der Antrag abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass es für sie nicht möglich sei, täglich und gegebenenfalls zu unerwarteten Zeiten öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Durch die Abnützung mache ihr das Gehen stark zu schaffen. Die starken Medikamente wegen der Krebserkrankung führten zu Schwächeanfällen mit Schweißausbrüchen und öfter körperlichen Zusammenbrüchen. Notwendiges Außerhausgehen werde zur Tortur. Sie hätte sich wegen der Einnahme des Medikaments gegen Gürtelrose impfen lassen. Aufgrund ihrer jetzigen Immunschwäche sei mitten unter Leuten zu sitzen nicht ratsam. Zu dieser allgemeinmedizinischen Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin onkologische Befunden des Landeskrankenhauses Wiener Neustadt und des behandelnden Arztes vor.
Aufgrund des onkologischen Vorbringens holte das Sozialministeriumservice im geplanten Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein internistisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein, das sich wie folgt gestaltete:
„Derzeitige Beschwerden:
Schwer atmend wird der Untersuchungsraum betreten. "Ich kann die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen, weil ich schon bei kurzen Wegstrecken Schmerzen bekomme. Ich bekomme auch keine Luft, das muss ich bei meinem nächsten Kontrolltermin sagen. Ich sehe auch nicht gut. Ich glaube, das hängt mit dem Jakavi zusammen. Ich war letzte Woche auf einem Begräbnis am Zentralfriedhof: das war eine Katastrophe, keine Luft. Seit 4 Tagen habe ich auch ein Taubheitsgefühl in der rechten Gesichtshälfte. Der Stock hilft mir, die Schmerzen abzufangen. Meine Schwester ist 9 Jahre älter, schwer krank und fordert mich ständig auf, ihr zu helfen."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ramipril, TASS, Jakavi; Bedarfsmedikation: Novalgin, Vimovo, Tramastad (b)
Sozialanamnese: Lebensgefährte, keine Heimhilfe
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Wr Neustadt 2.9.2025: PV, Jakavi weiter
Histo vom 23.4.2025: Polyzythämia vera
nachgereicht
24.9.2025: geplante KO, AZ sehr gut, kein Fieber, keine Infekte, V.a. Migräne ad Neuro
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös
Größe: 163,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 150/90
Klinischer Status – Fachstatus:
HNAP: frei
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten
Thorax: Pulmo: VA, SKS
HT: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft
UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel
FBA: bis Knie, NSG: möglich , FS: möglich
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen (Hilfe bei Schuhen wegen der WS, die Socken können selbständig ausgezogen werden)
Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Stützkrücke rechts, Gangbild ausreichend trittsicher, Schnürschuhe, freies Gehen im Raum
Status Psychicus: allseits orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
insgesamt keine Änderung
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Gutachterliche Stellungnahme:
Es besteht eine Polyzythämia vera, prinzipiell im stabilen Verlauf, jedoch beklagt die AW ausgeprägte Nebenwirkungen der Therapie. Eine maßgebliche kardiale oder pulmonale Beeinträchtigung ist nicht befundbelegt. Bei der hierorts durchgeführten Begutachtung besteht ein guter Allgemein- und Ernährungszustand, ein durchwegs kardiorespiratorisch kompensierter Status sowie ein freies und weitgehend unauffälliges Gangbild, die Verwendung einer einfachen Gehhilfe ist zumutbar. Daher ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen sowie die sichere Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“
Im gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH.
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Internistischer Status:
Thorax: Pulmo: VA, SKS
HT: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft
UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel
FBA: bis Knie, NSG: möglich, FS: möglich
Allgemeinmedizinischer Status:
OE: Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: Rotation der HWS bds. eingeschränkt, re>li, Kinn/Jugulum 1 cm, mäßige Brustkyphose, kein Klopfschmerz, Seitwärtsneigung bds. endlagig eingeschränkt, Nierenlager bds. frei,
UE: Hüftgelenke weitgehend frei, beide Knie: Streckung 0/Beugung 100 °rechts 110°links, kein Erguß, keine Instabilität, keine Ödeme oder Varizen, Fußpulse bds. tastbar,
neurologischer Status: Pseudolasegue links, MER abgeschwächt, Einbeinstand bds. möglich
Gesamtmobilität – Gangbild: Mit 1 Stützkrücke etwas verlangsamt, aber sicher
Status Psychicus:
Stimmung euthym, klagsam, Antrieb flach (Begleitung hilft beim Bekleiden) Patient bewusstseinsklar und gut orientiert, Duktus kohärent
Funktionseinschränkungen: - Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades und chronisch rezidivierenden Schmerzen, - Polycythämia vera, stabiler Verlauf, - Abnützungserscheinungen in beiden Kniegelenken rechts mehr als links mit Funktionseinschränkung geringen Grades, - Arterielle Hypertonie mit Therapiereserve, - Abnützungserscheinungen im linken Hüftgelenk mit Funktions-einschränkung geringen Grades, - g.z. Achillodynie
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau -nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen.
Es bestehen zwar Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, diese sind jedoch nicht erheblich: Es liegt bei der Beschwerdeführerin ein durchwegs kardiorespiratorisch kompensierter Status sowie ein trittsicheres Gangbild vor.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind ausreichend stabil und gut beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht.
Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum beschwerderelevanten Status, zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 11.06.2025 samt Stellungnahme vom 23.07.2025, sowie auf das internistische Gutachten vom 30.12.2025, in denen insbesondere die persönliche Untersuchung und auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen berücksichtigt wurden.
Im beiden eingeholten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und kein maßgebliches Hindernis in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin im Gutachten vom 11.06.2025 ergeben sich aus allgemeinmedizinischer Sicht keine relevanten Funktionseinschränkungen.
In diesem Zusammenhang ist auf den festgestellten Status zu den oberen und unteren Extremitäten zu verweisen:
„OE: Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert,
UE: Hüftgelenke weitgehend frei, beide Knie: Streckung 0/Beugung 100 °rechts 110°links, kein Erguß, keine Instabilität, keine Ödeme oder Varizen, Fußpulse bds. tastbar“
Zum Vorbringen, dass das Immunsystem durch die Chemotherapie beeinträchtigt sei, erläuterte die Allgemeinmedizinerin plausibel, dass es während einer laufenden Chemotherapie im Zuge der zyklenhaften Therapie zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft komme, eine anhaltende Funktionseinschränkung daraus aber nicht resultiere. Sie argumentierte schlüssig, dass in diesen kurzen Phasen eines stark reduzierten Allgemeinzustandes im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert sei.
Bezüglich der Schmerzmedikation hat eine Einsicht des erkennenden Senates in das internistische Gutachten ergeben, dass es sich sowohl bei Novalgin als auch Vimovo ausschließlich um eine Bedarfsmedikation handelt, d.h. dass hinsichtlich eventueller Schmerzen die Therapie noch nicht ausgeschöpft ist.
Insbesondere argumentierte die Beschwerdeführerin wiederholt mit der bei ihr vorliegenden Krebserkrankung, die mit starken Medikamenten behandelt würde, die starke Nebenwirkungen hätten.
Die befasste Internistin führte dazu fachärztlich überzeugend aus, dass die Beschwerdeführerin zwar ausgeprägte Nebenwirkungen der Therapie beklage, eine maßgebliche kardiale oder pulmonale Beeinträchtigung aber nicht befundbelegt sei. Im Rahmen der Untersuchung präsentierte sich die Beschwerdeführerin bei ihr in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, einem durchwegs respiratorisch kompensierten Status sowie mit einem freien und weitgehend unauffälligen Gangbild. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen sowie die sichere Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert und die Verwendung einer einfachen Gehhilfe sei zumutbar.
In den vom SMS eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Bei der Beschwerdeführerin liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Sie kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (z. B. Stützkrücke), gesichert durchführbar.
Die Einschränkung der Mobilität konnte im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Zudem wird festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen ihrer Wahl beizubringen. Doch diese trat durch ihr Vorbringen dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033).
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass bei der Beschwerdeführerin Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche eventuell auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dies jedoch nicht in einem Ausmaß, dass dies erheblich wäre.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein allgemeinmedizinisches und ein internistisches Gutachten ein. Diese waren – wie unter Pkt. II.2. ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Sie ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise