SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 21.05.2026 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Serbien und Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Der Beschwerdeführerin wird aufgrund des Antrags vom 05.11.2025 gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt“.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist seit August 2025 im Bundesgebiet aufhältig und beantragte am XXXX 2025 mit der Begründung, dass ihr in Österreich lebender Sohn und ihre drei minderjährigen Enkelkinder nach dem plötzlichen Tod der Mutter der Kinder auf die Unterstützung der BF angewiesen seien, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs 2 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK.
Am 01.12.2025 wurden die BF und ihr Sohn vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu diesem Antrag vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Aufenthalt der BF nicht rechtmäßig sei und sie keine konkreten Integrationsmaßnahmen gesetzt habe. Der Wunsch nach einem Aufenthalt zur Unterstützung des Sohnes und der Enkelkinder sei zwar menschlich verständlich, dürfe aber nicht zur Umgehung gesetzlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen führen. Da der Vater als engste Bezugsperson und auch Tanten der Kinder weiterhin in Österreich verbleiben würden, wäre im konkreten Fall auch das Kindeswohl nicht gefährdet. Im Übrigen wären die Organisation einer legalen Einreise nach Österreich bzw. eines Bleiberechts über das NAG möglich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der die BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung samt der zeugenschaftlichen Einvernahme ihres in Österreich lebenden Sohnes) eine Abänderung in dem Sinn beantragt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stattgegeben wird. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben führe, indem sie nach dem Tod ihrer Schwiegertochter eine zentrale Rolle in der Bewältigung des Familienalltages bei ihrem Sohn und ihren drei minderjährigen Enkelkindern einnehme. Sie übernehme nicht nur wesentliche Aufgaben im Haushalt und in der Kinderbetreuung, sondern trage maßgeblich zur emotionalen Stabilisierung der Familie bei, die infolge des Todes der Ehefrau und Mutter erheblichen seelischen und organisatorischen Belastungen ausgesetzt sei.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.
Am 21.05.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der die BF in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung und ihr Sohn sowie eine Schwester der verstorbenen Schwiegertochter der BF jeweils zeugenschaftlich einvernommen wurden. Ein Vertreter des BFA war bei der Verhandlung trotz entsprechender Ladung nach Bekanntgebe des Teilnahmeverzichts nicht anwesend. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Eingabe vom 28.05.2026 beantragte das BFA gemäß § 29 Abs 4 VwGVG eine schriftliche Entscheidungsausfertigung.
Feststellungen:
Die BF ist eine am XXXX in Serbien geborene Doppelstaatsangehörige von Serbien und Nordmazedonien. Sie spricht Serbisch als Erstsprache, verfügt aber über keine wesentlichen Deutschkenntnisse.
Bis Ende 2024 lag der Lebensmittelpunkt der BF in Nordmazedonien, wo nach wie vor ihr Ehemann und einer ihrer Söhne mit dessen Familie leben. Die BF steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit ihnen.
Bislang wurde der BF in Österreich kein Aufenthaltstitel erteilt. Nach dem plötzlichen Tod ihrer 1991 geborenen Schwiegertochter, einer österreichischen Staatsbürgerin, am XXXX in XXXX , reiste sie in das Bundesgebiet ein, um ihren hier lebenden Sohn, einen in Österreich aufenthaltsberechtigten nordmazedonischen Staatsangehörigen, und dessen drei minderjährige Kinder (geboren 2017, 2021 und 2023), die österreichische Staatsbürger sind, zu unterstützen. Zunächst reiste sie noch regelmäßig nach Nordmazedonien aus und kehrte umgehend wieder nach Österreich zurück. Seit August 2025 hält sie sich ununterbrochen in Österreich auf. Sie ist hier bei ihrem Sohn und ihren Enkelkindern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX wohnhaft. Nach dem Tod der Schwiegertochter der BF ist die Familie ihres Sohnes auf Unterstützung im Alltag angewiesen, wobei die BF nunmehr einen maßgeblichen Teil der Betreuung der drei minderjährigen Kinder im Alltag und der Haushaltsführung übernimmt und als wesentliche Bezugsperson nicht nur zur emotionalen Stabilisierung der durch den Tod der Mutter traumatisierten Kinder beiträgt, sondern auch ihren Sohn bei der Bewältigung der Trauer unterstützt. Die Großmutter mütterlicherseits der Kinder kann diese wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und der Traumatisierung durch das Ableben ihrer Tochter lediglich vorübergehend beaufsichtigen, aber nicht längerfristig betreuen und versorgen. Zwei Tanten der Kinder, die Schwestern der Verstorbenen, leben ebenfalls in Österreich, haben jedoch selbst intensive familiäre und berufliche Verpflichtungen, weshalb auch sie nicht für eine dauerhafte Betreuung und Unterstützung zur Verfügung stehen.
Die BF ist in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihren Lebensunterhalt finanziert ihr in Österreich lebender Sohn, der bei einem in XXXX etablierten Unternehmen als LKW-Fahrer beschäftigt ist, wobei er auch monatliche Raten für einen zur Finanzierung des von der Familie bewohnten Hauses aufgenommenen Kredit zu leisten hat.
Abgesehen von ihrem Sohn und ihren Enkelkindern hat die BF keine familiären Anknüpfungen in Österreich, aber mittlerweile eine freundschaftliche Verbindung zu ihren hiesigen Nachbarn aufgebaut.
Die BF nimmt Medikamente für Diabetes und Bluthochdruck ein; sie ist in Nordmazedonien krankenversichert. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Angaben der BF vor dem BFA und dem BVwG, aus Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), aus Sozialversicherungsdaten und aus den vorgelegten Urkunden.
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF gehen aus einer Zusammenschau ihres 2024 ausgestellten und in Kopie vorliegenden Reisepasses, den Eintragungen in verschiedenen Datenbanken (ZMR, IZR, Strafregister) und ihres Vorbringens hervor.
Serbischkenntnisse der BF sind ob ihrer Staatsangehörigkeit naheliegend. Zudem wurde der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine Dolmetscherin für die serbische Sprache beigezogen, mit der eine Verständigung problemlos möglich war. Für allfällige Deutschkenntnisse liegen keine Beweisergebnisse vor. Vielmehr brachte die BF dahingehend befragt selbst vor, dass ihr das Erlernen der deutschen Sprache altersbedingt schwerfalle.
Die Feststellung zu ihrem Leben in Nordmazedonien vor der Einreise in das Bundesgebiet und ihren dort nach wie vor aufhältigen Angehörigen beruht auf den glaubhaften Angaben der BF vor dem BFA und dem BVwG.
Aus dem IZR ergibt sich, dass für die BF im Bundesgebiet bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Im Hinblick auf die Niederlassung ihres Sohnes im Bundesgebiet brachte sie glaubhaft vor, dass sie unmittelbar nach dem Tod ihrer Schwiegertochter nach Österreich gekommen sei, um hier ihren verwitweten Sohn und ihre Enkelkinder zu unterstützten. Bis August 2025 sei sie abwechselnd für jeweils drei Monate mit ihrem serbischen und ihrem nordmazedonischen Reisepass eingereist. Dass sie sich nunmehr seit August 2025 kontinuierlich bei ihrem Sohn und ihren Enkelkindern in Österreich aufhält, gab die BF im Laufe des Verfahrens ebenso konsequent glaubhaft an wie dass ihre Schwiegertochter im November 2024 eines plötzlichen Todes verstarb. Seit XXXX 2025 besteht für die BF laut ZMR eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Den dem Akt einliegenden Geburtsurkunden jeweils des Standesamtes XXXX zu den Zahlen XXXX geboren am XXXX , geboren am XXXX , geboren am XXXX ) sowie den Reisepasskopien der drei Enkelkinder der BF sind die Geburtsdaten und die österreichische Staatsangehörigkeit der Kinder zu entnehmen. Ebenfalls sind eine Reisepasskopie des in Österreich lebenden Sohnes der BF, XXXX , geboren am XXXX , sowie die durch den Standesamtsverband XXXX ausgestellte Sterbeurkunde der Schwiegertochter zur Zahl XXXX und die Bescheide betreffend den Anspruch der drei Enkelkinder der BF auf eien Waisenpension aktenkundig. Die Aufenthaltsberechtigung des Sohnes der BF ist im IZR dokumentiert; demnach wurde ihm zuletzt eine bis XXXX .2027 gültige Rot-Weiß-Rot Karte Plus ausgestellt.
Die Rolle der BF im familiären Gefüge und im Haushalt ihres Sohnes seit dem Tod der Schwiegertochter sowie die fehlenden Kapazitäten der Großmutter mütterlicherseits und der Tanten der Kinder ergeben sich nicht nur aus den Angaben der BF selbst, sondern werden von der Aussage ihres Sohnes, einer Aussage und zwei schriftlichen Stellungnahmen der Schwestern der verstorbenen Schwiegertochter der BF sowie einer Stellungnahme des Bürgermeisters der Heimatgemeinde der Familie im Bezirk XXXX vom XXXX untermauert. Demnach führe die BF den gesamten Haushalt und sei eine große emotionale Unterstützung, die infolge des Todes der Ehefrau und Mutter der Kinder dringend notwendig sei. Die Großmutter mütterlicherseits habe aufgrund medizinischer Probleme im Knie Probleme beim Treppensteigen und sei überdies im Bezug auf das Haus des Sohnes der BF, wo ihre Tochter verstorben sei, traumatisiert. Im Übrigen lebe sie, wie auch die beiden Schwestern der Verstorbenen, nicht in unmittelbarer Nähe zur Familie des Sohnes der BF. Da die Schwestern selbst jeweils zwei Kinder hätten und berufstätig seien, komme eine dauerhafte Unterstützung durch sie ohnehin nicht in Frage. Die Anwesenheit der BF sei demnach jedenfalls notwendig.
Für die BF sind keine Sozialversicherungsdaten gespeichert, worauf sich auch ausgehend von ihrer damit übereinstimmenden Aussage die Feststellung stützt, dass sie bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Finanzierung ihres Lebensunterhalts durch den Sohn gibt die BF bereits im verfahrenseinleitenden Antrag an und schildert in der Folge (korrespondierend mit den Angaben ihres Sohnes als Zeuge) vor dem BVwG glaubhaft, dass dieser nach einer Tätigkeit als Gerüstbauer nunmehr als LKW-Fahrer arbeite und sich deswegen nur eingeschränkt um den Haushalt kümmern könne. Noch aushaftende Kreditraten bestünden laut seinen Angaben für das Haus, wobei sich das bestehende Pfandrecht einer Bank auch aus dem aktenkundigen Grundbuchsauszug zu EZ XXXX XXXX ergibt. Vorgelegt wurde zudem ein Abrechnungsbeleg für die Zeiträume Februar und März 2025 sowie ein Kontoauszug des Sohnes der BF vom XXXX 2025, wodurch die Feststellungen zur finanziellen Lage der Familie untermauert werden.
Dass die BF keine weiteren Familienangehörigen, aber freundschaftliche Anknüpfungen im Bundesgebiet hat, erläuterte sie vor dem BVwG. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Krankenversicherung der BF ergeben sich ebenso aus ihren Angaben vor dem BVwG und dem BFA.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich kann aufgrund eines aktuellen Strafregisterauszuges festgestellt werden. Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten bestehen nicht.
Rechtliche Beurteilung:
Die BF ist als Staatsangehörige von Nordmazedonien und von Serbien Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als serbische und nordmazedonische Staatsangehörige mit biometrischem Reisepass ist sie gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (siehe § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.
Die BF hat sich nur während der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Ein österreichischer Aufenthaltstitel wurde ihr bislang nicht erteilt. Ihr aktueller Aufenthalt ist daher seit geraumer Zeit nicht mehr rechtmäßig, weil weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF (unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls) in Form einer Gesamtbetrachtung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse der BF auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet einzubeziehen.
Die BF lebt im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem verwitweten Sohn und dessen drei minderjährigen Kindern, die österreichische Staatsbürger sind. Nach dem frühen Tod der Mutter der Kinder führt sie den Haushalt und versorgt die Kinder gemeinsam mit ihrem Sohn, deren Vater, sodass aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeit vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Inland auszugehen ist. Im Hinblick auf die finanziellen Belange der Familie ist der Sohn der BF auf sein Einkommen aus der Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer angewiesen. Den übrigen in Österreich lebenden Familienangehörigen der Enkelkinder der BF (insbesondere der Großmutter mütterlicherseits und den beiden Tanten) ist es aufgrund gesundheitlicher, familiärer und beruflicher Verpflichtungen nicht zumutbar, eine (im Hinblick auf die emotionale Belastung jedenfalls notwendige) konstante Betreuung der Kinder zu übernehmen. Somit ist die Anwesenheit der BF im Bundesgebiet mit Blick auf die besondere Familienkonstellation dringend notwendig, zumal im Hinblick auf das geringe Alter und die Traumatisierung der Kinder durch den Tod der Mutter eine (aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters ohne die Anwesenheit der BF notwendige) weitgehende Fremdbetreuung nicht zumutbar ist.
Eine Trennung der BF von ihrem rechtmäßig im Inland aufhältigen Sohn und ihren österreichischen Enkelkindern ist nicht schon wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit der Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (siehe VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl „gebührend“ zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (siehe VwGH 05.12.2024, Ra 2024/18/0273 und 24.10.2024, Ra 2023/21/0118). Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ist dem Kindeswohl hier ein größeres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, wobei nicht verkannt wird, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang zuzukommen hat (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477) und unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass eine Fremde mit ihrem Verhalten versucht, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283).
Die mit der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Rückkehrentscheidung verbundene periodische Trennung der BF von ihren österreichischen Enkelkindern, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt und um die sie sich nach dem Tod von deren Mutter als weibliche Hauptbezugsperson maßgeblich kümmert, wäre nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses gerechtfertigt, das hier nicht gegeben ist. Die BF ist unbescholten. Sie hält sich zwar nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es liegen auch keine Integrationsmomente wie Eingliederung am Arbeitsmarkt oder Deutschkenntnisse vor, jedoch widerspricht eine Aufenthaltsbeendigung massiv dem Wohl der durch das frühe und tragische Ableben der Mutter ohnedies traumatisierten Kinder.
Im Ergebnis wiegen daher in der gebotenen Gesamtbetrachtung die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet insbesondere bei Berücksichtigung des Wohls ihrer Enkelkinder schwerer als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Der angefochtene Bescheid wird daher in Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert, dass der BF der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird. Dies bedingt den Entfall der auf der Antragsabweisung aufbauenden weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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