Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger, Dr. in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des Z I, vertreten durch Mag. Julia Luksan, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Seidlgasse 21/1/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2024, W280 2273958 1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wendet;
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 22. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, nach Österreich gekommen zu sein, weil seine Ehefrau hier lebe. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor dem Krieg und wolle nicht an Kriegshandlungen teilnehmen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit u.a. geltend macht, das BVwG habe bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Revisionswerber mit seiner in Österreich asylberechtigten Ehefrau verheiratet sei und mit ihr gemeinsam ein Kind habe. Das Wohl des Kindes sei bei der angefochtenen Entscheidung nicht in jenem Maß berücksichtigt worden, wie es nach der Judikatur der Höchstgerichte erforderlich wäre.
4 Das BFA hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
Zu I.
6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf.
8 Die Revision bringt vor, das BVwG sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht zu Zwangsrekrutierungen von Reservisten in Tschetschenien nicht nachgekommen. Sie setzt sich dabei aber nicht mit den Ausführungen des BVwG auseinander, wonach in der Russischen Föderation im Rahmen der (zwischenzeitig) beendeten Teilmobilmachung im Jahr 2022 zwar 300.000 Reservisten einberufen worden seien und der Revisionswerber als Reservist gelte. Den Länderinformationen sei jedoch zu entnehmen, dass die Teilmobilmachung in Tschetschenien unter Hinweis auf die bereits überproportionale Unterstützung durch die Entsendung von Kämpfern in die Ukraine nicht durchgeführt worden sei. Selbst die nachvollziehbare Angst des Revisionswerbers vor einer (theoretischen) Einberufung als Reservist im Kontext mit einem bewaffneten Konflikt lasse zudem keine Verknüpfung mit einem der in der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe erkennen. Diesen Erwägungen tritt die Revision nicht entgegen. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 enthält die Revision im Übrigen kein Vorbringen.
9 Die Revision war deshalb im oben beschriebenen Umfang wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG zurückzuweisen.
Zu II.
10 Zulässig und begründet ist die Revision hingegen insoweit, als sie die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft.
11 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte einer fremden Person darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2021/18/0411 und Ra 2022/18/0104, mwN).
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährige selbst, sondern wie hier um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und unter Hinweis auf EuGH 11.3.2021, C 112/20, Rs. M.A. ).
13 Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber mit seiner in Österreich lebenden, aus der Russischen Föderation stammenden, asylberechtigten und zum Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses die österreichische Staatsbürgerschaft unmittelbar erwartenden Ehefrau zusammenlebe. Die beiden hätten eine gemeinsame, am 4. September 2022 geborene Tochter.
14 Ausgehend davon gestand das BVwG zu, dass im vorliegenden Fall ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, in das durch den Erlass einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werde.
15 Diesen Eingriff erachtete das BVwG für zulässig und verhältnismäßig, weil das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem sich sowohl der Revisionswerber als auch die Ehefrau seines unsicheren Aufenthaltstatus bewusst gewesen seien. Die nunmehr bestehende Situation sei durch den Versuch, einen Aufenthalt des Revisionswerbers unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erwirken, selbst zu verantworten. Wenn auch ein solcher Vorwurf der minderjährigen Tochter nicht zu machen sei, so schlage das Verhalten ihrer Eltern auch auf die Beurteilung ihrer Situation durch. Aufgrund des geringen Alters der Tochter sei eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln zwar noch nicht möglich, es bestehe jedoch ausreichend Möglichkeit zu persönlichen Kontakten durch Besuche des Revisionswerbers in Österreich (mit entsprechendem Visum) oder Treffen in anderen Staaten.
16 Die Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Revisionswerbers in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die aus diesem Staat stammende Ehefrau in Österreich asylberechtigt ist, scheidet nach der hg. Rechtsprechung von vornherein aus. In solchen Fällen ist eine Trennung der Ehepartner dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350; VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026, mwN).
17 Auf diese Rechtsprechung geht das BVwG im angefochtenen Erkenntnis auch ein und lässt die bewusste Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zum Nachteil des Revisionswerbers ausschlagen. Dem ist insofern zuzustimmen, als das Verhältnis des Revisionswerbers zu seiner Ehefrau im Sinne des soeben Ausgeführten im konkreten Fall nicht als dermaßen schützenswert zu erachten ist, dass es die bewusste Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung aufwiegen würde.
18 Nicht überzeugend dargelegt und ausreichend ermittelt hat das BVwG wie die Revision zutreffend vorbringt jedoch die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf das minderjährige Kind, um das sich der Revisionswerber nach den Feststellungen auch kümmert, während die Ehefrau für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. So hat das BVwG zwar die materielle Komponente berücksichtigt, wonach das österreichische Sozial- und Bildungssystem gewährleiste, dass die künftigen Ausbildungschancen des Kindes entsprechend seinen individuellen Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen gewährleistet seien und ein finanziell abgesichertes Heranwachsen auch ohne Vater gesichert sei. Die abseits dessen zu erwartenden Auswirkungen einer Trennung von ihrem Vater auf die konkreten Lebensumstände der Minderjährigen und deren Aussichten auf einen andauernden stabilen Kontakt zu ihrem Vater lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht entnehmen (vgl. dazu erneut VwGH 21.12.2022, Ra 2021/18/0411 und Ra 2022/18/0104). Mangels dieser Auseinandersetzung kann nicht beurteilt werden, inwiefern sich eine Rückführung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat auf das Kindeswohl auswirken würde. Der vom BVwG vorgenommenen Interessenabwägung fehlt es somit an ausreichenden Grundlagen.
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
20 Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG abzusehen.
21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Dezember 2024
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