IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die mj. Tochter (im Folgenden: BF2) der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besucht im Schuljahr 2025/2026 die Volksschule XXXX .
2. Mit Eingabe vom 01.06.2026 suchten die BF bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht der BF2 in der Zeit vom 22.06.2026 bis 10.07.2026 an.
Begründet wurde das Ansuchen im Wesentlichen damit, dass am 27.06.2026 eine Hochzeit in Pakistan stattfinde und man die Zeit mit der Familie verbringen wolle. Die Flugtickets seien bereits gebucht worden.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2026, Zl. XXXX , wurde der Antrag abgewiesen und die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht in der Zeit vom 22.06.2026 bis 10.07.2026 nicht erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, dass Familienreisen außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten keinen außergewöhnlichen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht darstellen würden. Der Besuch einer Hochzeit werde zwar als außergewöhnliches Ereignis eingestuft, beziehe sich jedoch auf den Tag der Hochzeit und die unbedingt notwendige Zeit zur An- und Abreise.
4. Mit Schreiben vom 11.06.2026 erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
5. Mit Schriftsatz vom 15.06.2026 (eingelangt am 17.06.2026) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 18.06.2026 erkundigten sich die BF nach dem Stand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene mj. Tochter der BF besucht im Schuljahr 2025/2026 die Volksschule XXXX .
Am 01.06.2026 suchten die BF bei der belangten Behörde um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für ihre Tochter im Zeitraum vom 22.06.2026 bis 10.07.2026 an.
Durch die angestrebte Reise würde die mj. BF2 insgesamt 15 Schultage versäumen.
Die Hauptferien dauern in Oberösterreich im Schuljahr 2025/2026 vom 11.07.2026 bis 13.09.2026.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten (auszugsweise):
Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. […]
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. […]
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
[…]
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu § 9 SchPflG).
§ 9 Abs. 6 SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043; 25.06.2013, 2012/09/0157).
Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 19.10.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht aber auch klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können.
3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Unstrittig ist, dass die BF2 aufgrund ihres Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in dem von den BF beantragten Zeitraum vorliegt.
Im Lichte der angeführten Judikatur kann die geplante Reise kein begründeter Anlass für ein Fernbleiben darstellen.
Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringen, der Hauptzweck der Reise sei die Teilnahme an einer bedeutenden Familienhochzeit in Pakistan und diese würde sich im Gegensatz zu österreichischen Hochzeitstraditionen über einen Zeitraum von mehreren Tagen erstrecken, ist festzuhalten, dass kulturelle bzw. familiäre Gepflogenheiten und Traditionen durchaus nachvollziehbare private Interessen darstellen, für sich allein jedoch keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 SchPflG begründen. Dieses Vorbringen vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die BF in ihrem Antrag selbst angaben, die Hochzeit finde am 27.06.2026 statt. Aus welchem Grund hingegen eine nahezu dreiwöchige Abwesenheit vom Unterricht erforderlich sein sollte, wurde nicht dargelegt.
Auch der Umstand, dass man die in Pakistan aufhältige Familie länger nicht gesehen habe und der Besuch bzw. die Teilnahme an den Feierlichkeiten von erheblicher emotionaler Bedeutung für die BF2 sei, vermag daran nichts zu ändern. Zweifellos stellt die Pflege familiärer Beziehungen einen nachvollziehbaren Grund für die Reise dar, doch lässt sich verfahrensgegenständlich nichts dafür gewinnen, aus welchem Grund dies nicht unter Bedachtnahme auf die Hauptferien geplant werden kann.
Das Argument, die Anreise nehme in jede Richtung mindestens zehn Stunden in Anspruch und erfordere daher einen längeren Aufenthalt, vermag vor dem Hintergrund, dass der mit einer Fernreise verbundene Zeitaufwand in der Disposition der Erziehungsberechtigten liegt, die gesetzlichen Vorgaben über den regelmäßigen Schulbesuch nicht zu relativieren.
Aus dem Vorbringen, dass die BF2 hervorragende schulische Leistungen erbringe, ist nichts zu gewinnen, da sich die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben ausschließlich aus § 9 SchPflG ergeben und demnach weder der bisherige schulische Erfolg noch die Befürwortung seitens der Lehrkräfte in diesem Zusammenhang relevant sind. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das Gesetz für die Frage der Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht nicht auf die Schulleistungen des betreffenden Schülers abstellt (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012). Ferner sprach sich verfahrensgegenständlich die Schulleitung gegen die Bewilligung zum Fernbleiben vom Unterricht mit der Begründung, aus, die BF2 brauche den Unterricht im Hinblick auf ihre sprachliche Entwicklung.
Vielmehr stellt die beantragte Dauer des Fernbleibens vom Unterricht eine Verlängerung der Hauptferien dar, zumal die gewählte Reisedauer unmittelbar vor Ferienbeginn festgelegt wurde.
Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt ist, dass die beantragte Abwesenheit von der Schule unmittelbar vor den Hauptferien nicht gerechtfertigt ist.
Unter diesen Umständen ist die Reise daher als gewöhnliche Urlaubsreise zu qualifizieren, die überdies eine faktische Verlängerung der Hauptferien darstellt.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte nicht erkannt werden.
3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise