W200 2284534-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 25.11.2025, OB: 62385851000038, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben:
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 22.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer – nachdem in einem Vorverfahren ein GdB von 40 Prozent festgestellt worden war – beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) unter Vorlage von medizinischen Unterlagen erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Daher wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.11.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2025, eingeholt. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 Prozent bewertet.
Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten eine Stellungnahme ab und ersuchte insbesondere um Neubewertung des Gesamtgrades der Behinderung. Nach seiner Einschätzung wäre eine Einstufung von zumindest 50 Prozent (GdB) gerechtfertigt. Weitere Befunde wurden ebenso vorgelegt.
Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers holte das SMS eine Stellungnahme des bereits befassten Allgemeinmediziners vom 20.11.2025 ein. Dieser kam zu keiner geänderten Einschätzung.
Mit Bescheid vom 25.11.2025 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 Prozent festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und verwies begründend insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das eingeholte Gutachten widersprüchlich sei. Zudem messe der Sachverständige der zweiten „Funktionsstörung“ zu geringe Bedeutung zu, zumal es beim Beschwerdeführer immer wieder zu starker Übelkeit und Erbrechen mit Schwindel komme. Weiters habe der Sachverständige unberücksichtigt gelassen, dass beim Beschwerdeführer massive Einschränkungen des Bewegungsapparates vorlägen, nämlich eine Streckfehlhaltung der HWS, eine skoliotische Fehlhaltung der LWS, deutliche Spondylose deformans sowie mäßige Osteochondrose, Kyphose und Lordose. Auch eine Facettengelenksarthrose der unteren LWS liege vor.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.05.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent vorliege:
„Sozialanamnese:
Er ist geschieden, lebt alleine in einer Wohnung, er ist arbeitslos seit der Gehirnblutung 2014. Vorher hat er in der Produktion gearbeitet. Er bezieht kein Pflegegeld. Er hatte Rehabgeld, das wurde dann wieder eingestellt.
Psychiatrische Voranamnese:
Rez Depressionen und Vergesslichkeit, Schlafstörungen, v.a. seit der Gehirnblutung
Auf der Psychiatrie war er noch nie stationär, bisher keine psychische Rehab.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Subarachnoidalblutung 2014, damals hat er auch einen Shunt bekommen, es gab dann nochmals eine Einblutung, neuerlich Kopfoperation 2024 und 2025 erforderlich, seither rez Schwindel.
Keine weiteren besonderen Vorerkrankungen sind erhebbar.
Anamnese:
Es gehe ihm nicht gut, seit der Gehirnblutung und seit den Kopfoperationen ist er immer schwindlig, es wird ihm oft auch übel. Im Schwindelanfall kann er gar nicht gehen, er musste auch schon mit der Rettung ins Krankenhaus geführt werden, es kommt immer wieder. Er ist seither auch sehr depressiv und auch vergesslich, er kann nie lange stehen, muss fast immer sitzen oder liegen und schafft es schon dzt gar nicht alleine einkaufen zu gehen. Er verliert auch schnell das Gleichgewicht, er kann nichts Schweres tragen. Die Medikamente helfen da auch nicht gut. Er ist deshalb auch viel zu Hause und er ist immer müde und kann nichts machen.
Therapie: Risperidon, Cerebrokan, Neuromultivit, Pregabalin
Relevante Befunde:
Aktuell vorgelegte Befunde:
2025-09-09 Arztbrief XXXX : Zn SAB 2014, Streckhaltung HWS, leichte skoliotische Fehlhaltung LWS, deutliche Spondylose deformans L5/S1 mit mäßiger Osteochondrose, Osteochondrose C5/6
Im Akt vorliegende Befunde:
AS35 Arztbrief AKH Wien, Neurochirurgie: Lähmung des N. oculomotorius, Übelkeit und Erbrechen
AS33 2025-09-16 Arztbrief XXXX : NLG: axonale sensomotorische PNP
AS59 2025-11-11 Arztbrief Dr. XXXX , Neurologin Wien: Vertigo, sensomotorische PNP UE bds, Schlafstörungen, postoperatives psychoorganisches Syndrom nach SAB
Untersuchungsbefund:
55-jähriger BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, bedrückt, gut angepasst, ausreichend gut kontaktfähig
Neurologisch:
Rechtshänder
Hirnnerven: Ptose rechts, Doppelbilder v.a. beim Blick nach links und geradeaus werden angegeben, sonst bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören ausreichend, Sprache unauffällig.
Obere und untere Extremitäten: keine Paresen, Hypästhesie in den Füßen bds, sonst keine sensiblen Ausfälle, keine Koordinationsstörung
MER an den UE bds abgeschwächt
Gang: noch ausreichend sicher und stabil, aber breitbeinig, sensibel ataktisch
Zehen-, Fersen- und Strichgang wegen Unsicherheit nicht prüfbar.
Paravertebrale Verspannung der HWS und LWS, FBA nicht prüfbar
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend
Auffassung: ausreichend
Konzentration: reduziert, kann aber noch gut im Gespräch folgen
Gedächtnis: reduziert
Merkfähigkeit: reduziert
Formale Denkstörungen: keine stärkeren vorhanden
Patholog. Ängste: keine
Zwänge: keine
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: etwas depressiv, dysthym, bedrückt, affektiv etwas mehr im negativen Bereich schwingungsfähig
Insuffizienzgefühle: vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt ausreichend, aber psychomotorisch etwas verlangsamt
Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht
Soziales Verhalten: wenig soziale Kontakte
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine
Fremdgefährdung: nein
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt mäßig ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: leichte Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung
Persönlichkeitsbeschreibung: organisches Psychosyndrom, leicht wesensverändert, ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme
Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GS1. Zustand nach Subarachnoidalblutung 2014 mit neurologisch-psychiatrischer Restsymptomatik 040101 40vH
Oberer RSW entsprechend der neurologischen Ausfallssymptomatik inklusive der Okulomotriusparese, der Schwindelsymptomatik und dem organischen Psychosyndrom
GS2. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion 030501 30vH
Eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend der depressiven Grundstimmung, den Schlafstörungen und der Grübelneigung sowie dem sozialen Rückzug
GS3. Polyneuropathie der unteren Extremitäten 040601 30vH
Eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend dem elektrophysiologischen Befund und der sensiblen Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten
GS4. Hypertonie 050101 10vH
Fixer RSW entsprechend Therapiebedarf
Nicht nervenfachärztliche Diagnosen übernommen vom allgemeinmedizinischen Gutachten (AS 43-49):
GS5. Diabetes mellitus 090201 20vH
GS6. Chronische Nierenfunktionsstörung 060401 20vH
GS7. Fettleber 070503 10vH
II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2 und die GS3 heben wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung gemeinsam um 1 Stufe an. Die GS4 bis GS7 heben wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
III. Ist eine Änderung zu dem allgemeinmedizinischen GA (AS 43-49) vom 5.11.2025 feststellbar? Worin liegt diese?
Ja, die Einschätzung der GS1 wird um eine Stufe angehoben aufgrund des erhobenen neurologischen und psychiatrischen Befundes mit maßgebenden Einschränkungen. Es bestehen anhaltend Schwindelzustände nach einer Gehirnblutung, weiters auch eine Lähmung des N. occulomotorius, außerdem besteht eine leichte Wesensveränderung und psychomotorische Verlangsamung. Die GS3 ist hinzugekommen, die maßgeblich bestehende Polyneuropathie- wahrscheinlich als Folgeerscheinung des Diabetes mellitus- wurde nun als GS3 gesondert beurteilt. Dadurch ergibt sich auch insgesamt eine Anhebung des Gesamt GdB von 40 auf 50vH.
IV. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Eine maßgebende Besserung ist nicht mehr zu erwarten.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben.
In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.06.2026 wurde ausgeführt, dass das Ergebnis zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht werde. Die belangte Behörde brachte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.: Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 Prozent.
1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Relevanter Status:
Neurologisch:
Rechtshänder
Hirnnerven: Ptose rechts, Doppelbilder v.a. beim Blick nach links und geradeaus werden angegeben, sonst bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören ausreichend, Sprache unauffällig.
Obere und untere Extremitäten: keine Paresen, Hypästhesie in den Füßen bds, sonst keine sensiblen Ausfälle, keine Koordinationsstörung
MER an den UE bds abgeschwächt
Gang: noch ausreichend sicher und stabil, aber breitbeinig, sensibel ataktisch
Zehen-, Fersen- und Strichgang wegen Unsicherheit nicht prüfbar.
Paravertebrale Verspannung der HWS und LWS, FBA nicht prüfbar
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend
Auffassung: ausreichend
Konzentration: reduziert, kann aber noch gut im Gespräch folgen
Gedächtnis: reduziert
Merkfähigkeit: reduziert
Formale Denkstörungen: keine stärkeren vorhanden
Patholog. Ängste: keine
Zwänge: keine
Wahn: nein
Sinnestäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: etwas depressiv, dysthym, bedrückt, affektiv etwas mehr im negativen Bereich schwingungsfähig
Insuffizienzgefühle: vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt ausreichend, aber psychomotorisch etwas verlangsamt
Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht
Soziales Verhalten: wenig soziale Kontakte
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine
Fremdgefährdung: nein
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt mäßig ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: leichte Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung
Persönlichkeitsbeschreibung: organisches Psychosyndrom, leicht wesensverändert, ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme
1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 %
Der GdB ergibt sich führend durch das Leiden 1. Leiden 2 und 3 heben wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung gemeinsam um 1 Stufe an. Leiden 4 bis 7 heben nicht weiter an.
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da eine maßgebende Besserung nicht mehr zu erwarten ist.
2. Beweiswürdigung:
Nach Beschwerdevorlage holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.05.2026, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegen eine Untersuchung und auch insbesondere alle (relevanten) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen zugrunde.
Die Gutachterin begründete nachvollziehbar, weshalb sie zur letztlich höheren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 05.11.2025 – darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent festgestellt – kam.
Die Einschätzung der Leiden 1 bis 4 ist nachvollziehbar, ebenso nachvollziehbar ist die Übernahme der nunmehrigen Leiden 5 bis 7 vom allgemeinmedizinischen Gutachten vom 05.11.2025.
Die nunmehrige Einstufung von Leiden 1 „Zustand nach Subarachnoidalblutung 2014 mit neurologisch-psychiatrischer Restsymptomatik“ im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.01.01 (Cerebrale Lähmungen leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 40 Prozent ist nachvollziehbar. Die Sachverständige begründet nachvollziehbar die Wahl des oberen Rahmensatzes mit der neurologischen Ausfallssymptomatik inklusive der Okulomotoriusparese, der Schwindelsymptomatik und dem organischen Psychosyndrom.
Das neu hinzugekommene Leiden 3 „Polyneuropathie der unteren Extremitäten“ wurde ebenso nachvollziehbar eingeschätzt. Die Einstufung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 (Polyneuropathien und Polyneuritiden – Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 30 Prozent ist nicht zu beanstanden. Die Wahl des herangezogenen Rahmensatzes wird nachvollziehbar mit dem elektrophysiologischen Befund und den sensiblen Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten begründet.
Den (aktuellen) Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent begründet die Gutachterin zudem plausibel damit, dass sich dieser führend durch das Leiden 1 ergibt. Leiden 2 und 3 heben wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung gemeinsam um 1 Stufe an. Leiden 4 bis 7 heben nicht weiter an.
Die Änderungen im Vergleich zum vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten wurden schlüssig im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten dargelegt. So wurde die Einschätzung von Leiden 1 aufgrund des erhobenen neurologischen und psychiatrischen Befundes mit maßgebenden Einschränkungen um eine Stufe angehoben. Es bestehen anhaltend Schwindelzustände nach einer Gehirnblutung, weiters auch eine Lähmung des N. oculomotorius, außerdem besteht eine leichte Wesensveränderung und psychomotorische Verlangsamung. Leiden 3 ist hinzugekommen, die maßgeblich bestehende Polyneuropathie – wahrscheinlich als Folgeerscheinung des Diabetes mellitus – wurde nun als Leiden 3 gesondert beurteilt. Dadurch ergibt sich auch insgesamt eine Anhebung des Gesamt-GdB von 40 auf 50 Prozent.
Außerdem ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, dass eine Nachuntersuchung nicht indiziert ist, da eine maßgebende Besserung nicht mehr zu erwarten ist.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass eine gutachterliche Einschätzung der Leiden basierend auf der Anlage der Einschätzungsverordnung korrekt vorgenommen wurde und nicht zu beanstanden ist.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, ihm wurde auch nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 21.05.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Da ein Grad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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