IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2026, Zl. 1268022309-260211571, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.09.2020 mit einer (versuchten) Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab begründete.
Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 10.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia festgestellt, eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt und schließlich ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 06.10.2022 zur Zahl W222 2237835-1/24E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das wegen Mittellosigkeit verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr reduziert wurde.
2. Nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen stellte der Beschwerdeführer am 06.11.2024 in Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung gab er an, seit einiger Zeit schwer krank zu sein. Er leide unter schweren psychischen Störungen. Er sei oft depressiv. Aus diesem Grund sei er auch in ärztlicher Behandlung und bekomme Medikamente. Sein Arzt komme demnächst am 12.11.2024 und der Beschwerdeführer wolle ihm auch seinen Zustand berichten, damit er ihm neue Medikamente bzw. eine neue Behandlung verschreiben könne. Der Beschwerdeführer habe Angst davor, in Somalia keine medizinische Behandlung und keine Therapie zu bekommen. Er leide seit einem Jahr unter diesen psychischen Problemen.
Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.04.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Es wurde festgestellt, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2025 zur Zahl W189 2237835-2/3E als unbegründet abgewiesen.
3. Am 19.02.2026 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am nächsten Tag gab er zum Grund seiner Antragstellung an, dass es ihm psychisch und gesundheitlich sehr schlecht gehe. Er müsse Medikamente, u.a. Schlafmittel und Antidepressiva, nehmen. Er wolle nicht nach Somalia abgeschoben werden, da er dort die medizinische Behandlung, die er brauche, nicht bekomme. Für psychisch kranke Leute sei es in Somalia schwierig, in der Gesellschaft einen Platz zu finden. Er habe auch Angst vor der Al Shabaab dort und er habe auch keinen Kontakt zu seiner Familie in Somalia. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Die Al Shabaab würde ihn noch immer suchen.
Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.03.2026 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers auf.
Nach Aktenvorlage bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.03.2026 zur Zahl W268 2237835-3/5E die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2026 wurde gemäß § 35 AVG gegen den Beschwerdeführer wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 500,- Euro verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus dem Verfahrensgang zwingend zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz zur Umgehung des Fremdenrechts sowie zur Erlangung sozialer Unterstützung stelle, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Anträge offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellen würden. Der Beschwerdeführer erschleiche sich dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als auch Leistungen aus der Grundversorgung. Zudem beanspruche der Beschwerdeführer durch seine Antragstellungen erhebliche personelle Ressourcen des Bundesamtes, was sich wiederum zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirke. Es bleibe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als eine missbräuchliche Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und komme gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im Ausnahmefall in Betracht.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und monierte, dass die belangte Behörde sich nicht substantiiert mit den einzelnen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gestellten Anträge auf internationalen Schutz auseinandergesetzt habe. Es würden die maßgeblichen Feststellungen fehlen, die die vorgenommene rechtliche Beurteilung ermöglichen würden, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Zudem habe sich jedenfalls die entscheidungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwischen der erstmaligen und der letzten Antragstellung verändert. Ebenso seien Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers eingetreten. Das Bundesamt habe bislang nicht über den dritten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers entschieden, gehe aber trotzdem antizipierend von dessen Missbräuchlichkeit und Aussichtslosigkeit aus. Eine solche liege nicht vor. Zudem sei die Strafhöhe angesichts des nicht vorhandenen Einkommens des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und unbegründet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, den gegenständlich angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,- verhängen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042).
Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtschutzeinrichtungen genügt nicht, dass der Revisionswerber zwei zeitlich nahe Folgeanträge stellt. Entscheidend ist vielmehr, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Fremden von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern ist unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung – und zweckmäßigerweise nach Befragung des Fremden – näher zu untersuchen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042; 22.06.2022, Ra 2021/19/0297; 19.07.2023, Ra 2022/01/0016).
Der Beschwerdeführer stützte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz auf eine Bedrohung durch die Al Shabaab. Während er dies auch in den beiden folgenden Anträgen wiederholte, äußerte er in seinem zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz zudem – und primär – medizinische Gründe. Es kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer alle drei Anträge auf internationalen Schutz unverändert begründete, sondern trifft dies nur auf den letzten Antrag zu. Darüber hinaus kann aus einer (hinsichtlich des zuletzt gestellten Antrags jedenfalls im Rahmen einer Grobprüfung festgestellten) objektiven asylrechtlichen Unbegründetheit dieser Anträge noch nicht der Schluss gezogen werden, dass sie auch subjektiv dem Antragsteller jedenfalls grund- und aussichtslos erscheinen mussten. Aus der Sicht der erkennenden Richterin kann dies – gerade auch im asylrechtlichen Verfahren und bezogen auf rechtsunkundige Antragsteller, die der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtig sind – aus der bloßen einmaligen Wiederholung der Antragsgründe, die sich zumal auf einen tatsächlichen Gesundheitszustand beziehen, mag dieser objektiv auch nicht von rechtlicher Relevanz sein, noch nicht mit einer derartigen Sicherheit geschlossen werden, sodass keine andere Erklärung bliebe. Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Begründung im Übrigen auf ihre personellen Kapazitäten bezieht, ist dies für die Frage der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht von Belang.
Da somit entgegen der Ansicht des Bundesamtes kein „Ausnahmefall“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt, ist in Stattgabe der Beschwerde der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits aufgrund der Aktenlage feststand.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl I. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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