W189 2237835-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zl. 1268022309-241699772, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.09.2020 mit einer (versuchten) Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab begründete.
Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) mit Bescheid vom 10.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt, eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt und schließlich ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 06.10.2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das wegen Mittellosigkeit verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr reduziert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zur Person des BF folgende Feststellungen zugrunde:
„Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht.
Der BF gehört dem Clan Madhibaan, Hufane (Sub-Clan), Mohamed Hufane (Sub-Sub-Clan) an.
Der BF stammt aus Mogadischu, wo er geboren und aufgewachsen ist.
Er besuchte in Mogadischu die Schule von der ersten bis zur achten Klasse, einen Beruf erlernte er nicht. In Mogadischu hat er seiner Mutter bei ihrer Arbeit geholfen (Verkauf von Gemüse auf einem Schubkarren).
Neben seiner Mutter hat er drei volljährige verheiratete Schwestern sowie einen volljährigen Bruder, welche zuletzt in Mogadischu gelebt haben und dort in einer Hütte wohnten. Auch sein Vater hat zuletzt in Mogadischu gelebt.
Wie dem BF, war es auch seinem Bruder möglich die Schule zu besuchen. Zwei Schwestern des BF war es möglich, bis zu neun Jahre die Schule, sohin länger als der BF, zu besuchen
Des Weiteren verfügt er über drei Onkel. Einer davon hält sich in Mogadischu und hat auch zuletzt gearbeitet. Ein weiterer Onkel lebt in Kenia und ein weiterer in der Türkei.
Nach seinen Angaben hat er Somalia im März 2013 verlassen und hat sich in der Folge zwei Jahre in Kenia aufgehalten sowie dort gearbeitet (Auslieferung von Lebensmitteln). Sein Onkel in Kenia hat ihn dort auch finanziell unterstützt. Danach ist er seinen Angaben zufolge weiter in die Türkei gereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten hat und als Kellner gearbeitet hat. Sein Onkel in der Türkei hat dem BF auch geholfen (Organisation der Reise). In der Folge ist er nach Serbien gereist, wo er sich drei Jahre lang aufgehalten hat und in einem Flüchtlingscamp gelebt hat. In der Folge ist er in Richtung Österreich gereist. Der BF hat am 31.08.2020 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
Im Bundesgebiet ist er aufrecht, in einer Justizanstalt, polizeilich gemeldet.
Der BF ist aktuell in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Jedoch liegen gegen den BF zahlreiche Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen (u.a. wegen Vergewaltigung, Suchtmitteldelikte, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Diebstahl) vor.
Er befindet sich seit 16.08.2022 in Untersuchungshaft.
Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er absolvierte im Bundesgebiet Deutschkurse und schloss das ÖSD, Zertifikat A1 Modul „Mündliche Prüfung“ mit „sehr gut bestanden“ ab. Des Weiteren hat er im Zeitraum September 2020 bis August 2021 gemeinnützige Tätigkeiten, hauptsächlich die Flur- und Straßenreinigung sowie die Mithilfe in der Reinigung öffentlicher Gebäude, für die Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau verrichtet. Ferner hat er im Jänner 2022 Remunerationstätigkeiten verrichtet. Er ist in der Vergangenheit im Bundesgebiet bei einem Fußballverein gewesen, aktuell spielt er nicht mehr bei diesem Fußballverein. Er möchte nach seinen Angaben wieder beginnen zu spielen. Im Bundesgebiet geht er keiner Arbeit nach.
Im Jahr 2022 erhielt er vier schriftliche Verwarnungen betreffend das Grundversorgungsquartier (u.a. Missachtung des Rauchverbots im Quartier, Nächtigen quartiersfremder Personen, Drogenkonsum, Sachbeschädigung [Manipulation der Eingangstür, so dass sie nicht mehr geschlossen werden kann], Verdacht des Diebstahls).
Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Der BF ist körperlich gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an.
Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.“
2. Am 02.11.2022 wurde der BF vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a, Abs. 4 Z 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
3. Am 21.03.2023 wurde der BF vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter, achter und neunter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 Abs. 1 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
4. Am 13.04.2023 wurde der BF vom Bezirksgericht Linz wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.03.2023 keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
5. Am 31.07.2024 wurde der BF vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil vom 02.11.2022 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen.
6. Der BF stellte am 06.11.2024 in Strafhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung gab er an, seit einiger Zeit schwer krank zu sein. Er leide unter schweren psychischen Störungen. Er sei oft depressiv. Aus diesem Grund sei er auch in ärztlicher Behandlung und bekomme auch Medikamente. Sein Arzt komme demnächst am 12.11.2024 und der BF wolle ihm auch seinen Zustand berichten, damit er ihm neue Medikamente bzw. eine neue Behandlung verschreiben könne. Der BF habe Angst davor, in Somalia keine medizinische Behandlung und keine Therapie zu bekommen. Er leide seit einem Jahr unter diesen psychischen Problemen.
7. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 14.01.2025 gab der BF zu Protokoll, dass er wegen seiner Depression Medikamente erhalte. Er habe auch schon Spritzen erhalten, nun aber nicht mehr. Diese Probleme hätten begonnen, als er ins Gefängnis gekommen sei und er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Seitdem habe er diese Depressionen. Ärztliche Unterlagen habe er nicht. Er besuche einen Psychiater, von dem er die Medikamente bekomme.
Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der BF zusammengefasst an, dass er Dokumente brauche, um hier leben zu können. Zudem sei seit dem Erstverfahren hinzugetreten, dass er an Depressionen leide. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und Somalia sei nicht sicher. Er wisse nicht, was er machen solle, wenn er in Somalia ankomme. Somalia habe er wegen der Al Shabaab verlassen.
Der BF habe weder in Österreich noch im Bereich der Europäischen Union Angehörige oder Verwandte. Er habe in Österreich nicht arbeiten dürfen, da er keinen Ausweis mehr gehabt habe. Er habe einen Deutschkurs besucht und das Niveau A1 erfolgreich abgeschlossen.
Der BF bereue seine Straftaten. Er sei damals neu in Österreich gewesen und habe sich mit der Gesetzeslage nicht so gut ausgekannt. Jetzt kenne er sich gut aus und er werde sich auch an die Gesetze halten. Er bitte um eine zweite Chance.
Der BF verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zum ihm ausgefolgten Länderinformationsblatt zur Lage in Somalia.
8. Am 09.04.2025 übermittelte der Vollzug der Haftanstalt des BF dessen medizinischen Unterlagen.
9. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nicht von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch in jenem, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Ein Einreiseverbot sei aufgrund der wiederholten Suchtgiftdelikte des BF zu erlassen gewesen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde und führte aus, dass keine res iudicata vorliege. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Somalia, leide an Depressionen und nehme diesbezügliche Medikamente, wobei er die Depression in Somalia nicht behandeln werde können. Der BF würde vor dem Hintergrund seiner persönlichen Umstände, des Fehlens eines Netzwerks und der allgemein schlechten Versorgungslage in Somalia in eine Notsituation geraten. Hinsichtlich seiner Verurteilungen bereue der BF seine Tat. Der BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.
11. Der gegenständliche Verfahrensakt langte am 30.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 ist keine Änderung in den persönlichen Umständen des BF in Somalia, dem Fehlen einer persönlichen Bedrohungslage und seinen Anknüpfungspunkten dorthin eingetreten. Ebenso wenig hat sich seither die relevante Lage in Somalia – insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsort des BF, Mogadischu – verändert. Der BF ist nicht lebensbedrohlich oder sonst schwerwiegend erkrankt. Er leidet aktuell aufgrund seiner Inhaftierung an einer Depression.
Der im August 2020 in das Bundesgebiet eingereiste BF verfügt weder hier noch im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten über Angehörige. Er absolvierte noch während des Vorverfahrens eine Deutschprüfung des ÖSD auf dem Niveau A1, ging gemeinnützigen Tätigkeiten für seine damalige Wohnsitzgemeinde nach und spielte in einem Fußballverein. Seit Abschluss des Vorverfahrens traten keine integrationsbegründenden Umstände hinzu. Im Gegenteil wurde der BF seither viermal strafgerichtlich verurteilt:
1. Am 02.11.2022 wurde der BF vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a, Abs. 4 Z 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Strafmildernd waren das Geständnis, der teilweise Versuch und die Unbescholtenheit des BF, straferschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren.
Der Verurteilung lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF erstens im Zeitraum Februar und März 2022 in der Öffentlichkeit einer Minderjährigen vier Gramm Heroin, eine unbekannte Menge Cannabiskraut und eine Ecstasy-Tablette unentgeltlich überließ, weiters einem Volljährigen einmalig zwei Gramm Cannabiskraut zum Preis von 20,- Euro überließ, sowie weiteren unbekannten Abnehmern ca. 15 Gramm Heroin unentgeltlich überließ. Er erwarb zudem im Zeitraum März bis Juli 2022 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch unbekannte Mengen an Cannabiskraut, Heroin, Methamphetamin, Kokain und Amphetamin. Zweitens versuchte der BF am 31.07.2022 einen Polizeibeamten durch die gefährliche Drohung, ihn zu schlagen und zu boxen, an einer Amtshandlung zu hindern. Drittens bedrohte der BF am 08.07.2022 einen anderen durch die Äußerung, er werde ihn schlagen, wenn er ihn draußen sehe; sowie am 31.07.2022 einen Polizeibeamten durch die Äußerung, er werde sich sein Gesicht merken und ihn schlagen, sobald er wieder draußen sei. Viertens nahm er anderen weg bzw. versuchte wegzunehmen im Juli und August 2022 Getränke im Gesamtwert von etwa 15,- Euro. Fünftens versetzte er am 21.05.2022 einem anderen einen Faustschlag auf die Nase, wodurch dieser eine Prellung in der Nasenregion und mehrere Tage Schmerzen erlitt; sowie schlug er am 31.07.2022 einem anderen mit einem Faustschlag ins Gesicht, wodurch dieser eine Nasenfraktur erlitt.
2. Am 21.03.2023 wurde der BF vom Landesgericht Linz wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter, achter und neunter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 Abs. 1 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Strafmildernd waren das reumütige Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, sowie der teilweise Versuch. Straferschwerend waren die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen und der rasche Rückfall nach Enthaftung.
Der Verurteilung lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF erstens teils in der Öffentlichkeit im Jänner und Februar 2023 unbekannten Abnehmern 20 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von 10,- Euro überließ, zumindest 20 unbekannte Abnehmer an einen anderen zum Zweck des Ankaufs von Cannabiskraut vermittelte, zusammen mit einem Mittäter vier Gramm Cannabiskraut zum Preis von 30,- Euro an einen unbekannten Abnehmer überließ, ein Gramm Cannabiskraut zum Preis von 12,- Euro an einen Abnehmer zu überlassen versuchte, sowie mehreren teils unbekannten Abnehmern eine unbekannte Menge Heroin gegen Entgelt überließ. Zweitens nahm er im Jänner 2023 einem anderen eine unbekannte Menge Heroin weg. Drittens schädigte er im Februar 2023 unbekannte Personen am Vermögen, indem er sie durch Täuschung darüber, dass es sich um echtes Cannabiskraut handle, zur Bezahlung des vermeintlichen Cannabiskrautes mit 435,- Euro veranlasste.
3. Am 13.04.2023 wurde der BF vom Bezirksgericht Linz wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.03.2023 keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
4. Am 31.07.2024 wurde der BF vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil vom 02.11.2022 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen. Strafmildernd war das Geständnis, straferschwerend waren das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen.
Der Verurteilung lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF erstens Mitte Februar 2024 bis April 2024 insgesamt ca. 20 Gramm Methamphetamin einer anderen unentgeltlich zum Konsum überließ. Zweitens erwarb er von Mitte September 2023 bis zumindest Mai 2024 zum Eigenkonsum unbekannte Mengen an Cannabiskraut, Kokain und Heroin.
Der BF befindet sich in Haft. Das errechnete Strafende ist der 19.02.2026. Er lässt keine ehrliche Reue erkennen.
2. Beweiswürdigung:
Der BF, welcher im Erstverfahren eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab als Fluchtgrund nannte, brachte im gegenständlichen Folgeverfahren (erst) auf Nachfrage in der Einvernahme am 14.01.2025 vage zu Protokoll, dass er wegen der Al Shabaab Somalia verlassen habe, weil er mit der Gruppierung Probleme gehabt habe, hier in Österreich aber sicher sei. Soweit sich der BF somit weiterhin auf eine Bedrohung durch die Al Shabaab stützen möchte, bezieht er sich auf Gründe, die bereits im Vorverfahren rechtskräftig für unglaubhaft befunden wurden (vgl. Vorerkenntnis S. 121 ff).
Weiters meinte der BF in dieser Einvernahme, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Auch dies war jedoch bereits Gegenstand des Vorverfahrens und setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Vorerkenntnis mit diesem Vorbringen auseinander (vgl. Vorerkenntnis S. 120 f).
Da der BF insoweit nichts Weiteres angab, sind somit seit dem Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderungen in den persönlichen Umständen des BF in Somalia, dem Fehlen einer persönlichen Bedrohungslage und seinen Anknüpfungspunkten dorthin eingetreten. Anzumerken ist lediglich, dass der BF im Vorverfahren behauptete, der Minderheit der Madhibaan anzugehören, in der gegenständlichen Erstbefragung am 06.11.2024 aber zu Protokoll gab, dem Mehrheitsclan der Hawiye anzugehören. Ebenso lässt ein Abgleich der aktuellen Länderberichte mit jenen, welche dem Vorerkenntnis zugrunde gelegt wurden, keine Änderung der relevanten allgemeinen Lage in Somalia – insbesondere der Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu – erkennen.
Der BF begründete seinen gegenständlichen Antrag vielmehr hauptsächlich damit, dass er krank sei und medizinische Behandlung benötige. Der BF gab selbst in der Erstbefragung und in der Einvernahme an, seit seiner Inhaftierung an Depressionen zu leiden. Der vom BFA seitens des Vollzugs der Justizanstalt angeforderten Krankengeschichte vom 09.04.2025 ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt am 11.03.2025 als depressiv befundet wurde („Pat. ist freundlich zugewandt, imponiert depressiv, keine Gefährdung.“). Davor nahm er wochenlang aufgrund des Ramadans seine Medikation nicht ein. Dass der BF aktuell schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich psychisch oder physisch erkrankt wäre, kann seinem Vorbringen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden.
Zusätzliche integrationsbegründenden Merkmale seit Abschluss des Vorverfahrens machte der BF nicht geltend, weshalb insoweit die Feststellungen des Vorerkenntnisses übernommen werden konnten, wobei der BF im gegenständlichen Verfahren ergänzte, auch in den anderen Schengener Vertragsstaaten keine Angehörigen zu haben. Die vier seither kumulierten strafgerichtlichen Verurteilungen, die derzeitige Inhaftierung und das errechnete Strafende sind den im Akt einliegenden Urteilen, dem Strafregisterauszug, dem Haftmeldezettel und der Verständigung vom Strafantritt zu entnehmen. Soweit der BF hierzu in der gegenständlichen Einvernahme zwar angab, dass er die Straftaten sehr bereue, dann aber sie damit rechtfertigte, dass er damals „neu“ in Österreich gewesen sei und sich mit der Gesetzeslage „nicht so gut“ ausgekannt habe, kann darin keine tatsächliche und ehrliche Reue erkannt werden, sondern bagatellisiert der BF offenkundig auch weiterhin seine Straftaten bzw. versucht sie mit erlogenen Behauptungen herabzuspielen, war der BF damals doch keineswegs „neu“ in Österreich und musste ihm die Strafbarkeit seines Verhaltens schon von Grunde auf, allerspätestens aber mit seiner ersten Verurteilung bewusst gewesen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Der BF behauptete in der gegenständlichen Angelegenheit zumindest implizit ein Fortbestehen seiner bereits im Vorverfahren angegebenen Bedrohung in Somalia, welche bereits dort für unglaubhaft befunden wurde. Er verlangt damit lediglich die neuerliche Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache. Nur hinsichtlich seines Gesundheitszustandes machte der BF geltend, dass er nun aufgrund seiner Inhaftierung an einer Depression leide. Zumal der BF selbst wochenlang wegen des Ramadans auf die Einnahme seiner Medikamente verzichtete und sein Gesundheitszustand stabil blieb, ist darin jedoch keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche oder sonst verfahrensrelevante Erkrankung zu erkennen, deren Behandlung dem BF das Recht einräumen würde, in Österreich zu verbleiben, oder aufgrund derer sonst zu befürchten wäre, dass der BF in eine existenzgefährdende Notlage geriete. Auch mit Blick auf die allgemeine Lage in Somalia, d.h. speziell in Mogadischu, hat sich keine verfahrensrelevante Änderung ergeben, sondern blieb insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu im Wesentlichen unverändert.
Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 geändert haben, wies das BFA den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Der BF ist seit rund viereinhalb Jahren in Österreich aufhältig und verfügte von September 2020 bis zum Abschluss des Vorverfahrens im Oktober 2022 aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz über ein vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht. Seither verblieb der BF unrechtmäßig in Österreich, wobei er aufgrund seines gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz im Rahmen des Zulassungsverfahrens ebenso wenig über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Der BF nahm in dieser Zeit keine verfahrensrelevante sprachliche, soziale oder berufliche Integration vor, sondern ist ihm vielmehr entgegenzuhalten, dass er inzwischen bereits dreimal wegen besonders verpönter Suchtgiftdelikte zu unbedingten Haftstrafen verurteilt wurde. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Da der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde, besteht zudem gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise.
Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides
Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).
Suchtmittelkriminalität indiziert jedenfalls, dass vom Fremden eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht (VwGH 18.12.2012, 2011/23/0318). Es handelt sich dabei um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß sehr groß ist (VwGH 08.07.2010, AW 2010/18/0229).
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen. Das in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot verpflichtet den Fremden nämlich gemäß § 52 Abs. 8 FPG iVm § 53 Abs. 1 FPG, in den Herkunftsstaat auszureisen sowie für den im Einreiseverbot festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244).
In der gegenständlichen Angelegenheit stützte das BFA das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF dreimal wegen Suchtgiftdelikten zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt wurde. Damit liegt die Behörde im Recht, da der BF durch seine Verurteilungen alle drei Alternativvoraussetzungen der Ziffer 1 leg.cit. erfüllt. Der BF wurde in etwa anderthalb Jahren zu kumuliert nunmehr zwei Jahren und sechs Monaten an unbedingten Haftstrafen verurteilt, wobei weder die erste Verurteilung und Inhaftierung sowie (zuletzt widerrufene) teilbedingte Strafnachsicht, noch die zweite Verurteilung und längere Inhaftierung ihn von der neuerlichen Begehung von Straftaten im Bereich des SMG abhielten. Im Gegenteil steigerte er insoweit den Unwert seines Verhaltens von zunächst mehrfachen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu zuletzt dem Verbrechen des Suchtgifthandels, bzw. ist aus den Strafurteilen ersichtlich, dass der BF mit verschiedensten, auch schweren Drogen hantiert. Demgemäß spiegelt sich in den wiederholten Verurteilungen des BF in concreto die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt angenommene erhebliche Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtgiftkriminalität wider. In der Verantwortung des BF in der gegenständlichen Einvernahme war auch keine aktuelle Reue zu erkennen, sondern spielte er seine Verurteilungen mit der sowohl bagatellisierenden als auch erlogenen Behauptung herunter, dass er neu in Österreich gewesen sei und sich mit den Gesetzen nicht ausgekannt habe, obwohl er bereits zum Zeitpunkt seiner Erstverurteilung mehr als zwei Jahre in Österreich wohnhaft war und einem vernunftbegabten Menschen ohnedies bewusst sein muss, dass der Umgang bzw. der Handel mit Suchtgiften fern der Legalität stattfindet, zumal der BF schließlich mehrmals deswegen verurteilt wurde. Auch kann der in Haft befindliche BF kein Wohlverhalten für sich geltend machen, sondern ist aus seiner strafrechtlichen Vorgeschichte vielmehr der Schluss einer erheblichen Wiederholungsgefahr und somit auch einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu ziehen.
Wie schon unter Punkt II.3.2. ausgeführt, verfügt der BF über keine relevanten persönlichen Anknüpfungspunkte zum österreichischen Bundesgebiet, aber ebenso wenig zu den weiteren Schengener Vertragsstaaten, die der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenstünden. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und den genannten öffentlichen Interessen ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens bzw. des sich daraus abzeichnenden Persönlichkeitsbilds des BF, aus dem sich eine fortdauernde Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt, zumal mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der BF nach einer Haftentlassung erneut im besonders verpönten Bereich der Suchtgiftkriminalität – und insbesondere auch der damit einhergehenden Überlassung von Suchtgift an andere – strafbar wird, ist auch der vom BFA vorgenommenen Bemessung des Einreiseverbotes auf neun Jahre nicht entgegenzutreten, da ein sehr langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich ist, um vom Fortfall der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können.
Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen.
3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig ermittelt sowie dem BF Parteiengehör gewährt. Der BF war in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz zu schildern. Zumal sie auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage erforderlich ist, ist somit im Sinne des § 21 Abs. 3 iVm Abs. 6a BFA-VG keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. In Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt, respektive das Vorbringen des BF zu einer konkreten Bedrohungssituation schon aufgrund der bisherigen Ermittlungen unglaubhaft ist, sind auch der erste sowie zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegeben. Im Übrigen liegt in Hinblick auf die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und des Einreiseverbotes aus den bereits oben jeweils genannten Umständen ein eindeutiger Fall vor, der nicht die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich machte, ergibt sich doch schon aus dem Akt ein klares, eindeutiges Persönlichkeitsbild des in Haft befindlichen BF.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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