Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des M E A, vertreten durch Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria Theresia Straße 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2021, W195 2244022 1/2E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 10. Mai 2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 15. November 2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies. Unter einem erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 22. Februar 2018 zur Gänze ab.
2 Die weiteren, am 1. August 2018 und am 18. April 2019 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wies das BFA mit Bescheiden vom 1. Februar 2019 und vom 25. Juni 2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Unter einem erteilte das BFA jeweils einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe, wobei mit Bescheid vom 25. Juni 2019 überdies ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber verhängt wurde. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit den rechtskräftigen Erkenntnissen vom 25. März 2019 und 21. Juli 2019 als unbegründet ab.
3 Im Verfahren über den am 7. August 2019 gestellten (dritten) Folgeantrag hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom 2. September 2019 den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. September 2019 sprach das BVwG aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig sei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Mai 2020, mit dem der Antrag erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 23. November 2020 als unbegründet ab.
4 Schließlich stellte der Revisionswerber am 16. Dezember 2020 einen vierten Folgeantrag, den er sowohl mit den schon bisher geltend gemachten Fluchtgründen als auch mit einer bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Nierenerkrankung begründete. Eine Woche zuvor sei er im Krankenhaus gewesen; sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. In diesem Zusammenhang wies er auf den nächsten Behandlungstermin sowie darauf hin, dass eine Behandlung in Nigeria nicht möglich sei.
5 Im Hinblick auf die in dem vom Revisionswerber vorgelegten Befund vom Jänner 2021 angegebene Medikation stellte das BFA Ermittlungen über ihre Verfügbarkeit in Nigeria an, deren Ergebnis dem Parteiengehör unterzogen wurde, wobei der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2021 unter anderem eine drastische Verschlechterung der medizinischen Versorgungslage in Nigeria durch den Ausbruch von COVID 19 behauptete.
6 Mit Bescheid vom 2. Juni 2021 wies das BFA den Antrag neuerlich wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest und setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 3. August 2021 ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Mit Bescheid (ebenfalls) vom 2. Juni 2021 verhängte das BFA gegen den Revisionswerber „wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde“ gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 400, . Begründend verwies das BFA auf die Erfolglosigkeit aller Anträge auf internationalen Schutz, woraus unter Berücksichtigung der Angaben des Revisionswerbers folge, dass er sämtliche Anträge nur deshalb gestellt habe, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet „zumindest temporär zu legalisieren“ bzw. um „soziale Unterstützungen in Österreich“ zu erlangen. Überdies habe er keinerlei aktive Bemühungen gezeigt, den vielfachen Aufforderungen der Behörde zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes seines Herkunftsstaates nachzukommen.
8 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in der auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, brachte der Revisionswerber insbesondere vor, dass die durch COVID 19 ausgelöste Überlastung des nigerianischen Gesundheitssystems im Hinblick auf seine Erkrankung eine „Neuerung“ gegenüber den vorangegangenen Verfahren darstelle. Was den fehlenden Reisepass anbelangt, dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die nigerianische Botschaft derzeit nicht gewillt sei, einen solchen auszustellen.
9 Mit Erkenntnis vom 3. Juli 2021 wies das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, der Revisionswerber habe seinen Verbleib im Bundesgebiet dadurch „zu rechtfertigen“ versucht, dass er offenbar willkürlich Anträge gestellt habe. Ein neuer Beleg über einen Arztbesuch sei noch lange kein neuer Fluchtgrund. Das „subjektive Empfinden“ des Revisionswerbers und die wiederholt über die Jahre hinweg vorgebrachten Argumente, die dem Grunde nach objektiv nicht neu seien, könnten über die Realität nicht hinwegtäuschen. Der Revisionswerber habe nicht „glaubhaft“ dargelegt, dass er alle Möglichkeiten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergriffen habe. Vielmehr habe er keinerlei Anstalten gemacht, seinen Verpflichtungen zur Ausreise nachzukommen.
10 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, weil der festgestellte Sachverhalt entweder mit dem Vorbringen des Revisionswerbers im Einklang stehe oder von ihm nicht hinreichend substantiiert worden sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
14 Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466, mwN).
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
16 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.3.2022, Ra 2021/19/0317, mwN).
17 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
18 Zum einen hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des BFA nicht bloß unsubstantiiert bestritten, indem er den Ausführungen des BFA, wonach er keinerlei aktive Bemühungen hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gezeigt habe, entgegentrat und vorbrachte, dass die nigerianische Botschaft nicht gewillt sei, einen Reisepass auszustellen. Hinzu kommt, dass der Revisionswerber bereits in seiner Einvernahme vom 19. März 2021 vor dem BFA behauptet hatte, mehrmals und zuletzt im Jahr zuvor die nigerianische Botschaft aufgesucht zu haben. Schon deshalb hätte auch die Annahme des BVwG, der Revisionswerber habe keine Anstalten gemacht, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, entsprechende Schritte des BVwG im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht, insbesondere die nähere Befragung des Revisionswerbers dazu, vorausgesetzt.
19 Zum anderen stützte das BVwG die Verhängung der Mutwillensstrafe im Wesentlichen auf die wiederholte Stellung gleichbleibend begründeter und erfolgloser Folgeanträge, ohne sich mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen, ob nicht bereits die behauptete Verschlechterung der medizinischen Versorgungslage in Nigeria aufgrund der COVID 19 Pandemie das Vorbringen im zuletzt angestrengten Verfahren von jenem der vorangegangenen Verfahren unterscheide. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, derzufolge mutwillig im Sinne des § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund und Aussichtslosigkeit, der Nutz und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/19/0466, mwN).
20 Somit wäre entscheidend gewesen, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung nach Befragung des Revisionswerbers näher untersucht werden müssen (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042).
21 Demnach lagen die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht vor.
22 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des - wie hier gegeben - Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/19/0317, mwN).
23 Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG auch darauf Bedacht zu nehmen haben, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. erneut VwGH Ra 2018/19/0466, mwN).
24 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
25 Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Juni 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise