Eine für ein bestimmtes Jahr abgegebene Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat das unwiderrufliche Eintreten der Versicherung mit der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder bei deren Aufrechterhaltung mit dem 1. des betreffenden Kalenderjahres (im vorliegenden Fall ab 1. Jänner 2010) zur Folge (VwGH 5.11.2003, 2000/08/0085; 9.9.2015, Ra 2015/08/0034). Bei den Hinzurechnungsbeträgen iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben (und demgemäß allenfalls in eine Einkommensteuererklärung aufgenommen) wurden. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen (VwGH 2.5.2012, 2009/08/0006).
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