BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.04.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.02.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.04.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 02.04.2026) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Postoperatives Schmerzsyndrom nach Resektion der ersten Rippe links 05/2025 mit neuropathischer und muskulärer Komponente, Position 04.11.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Z.n. Entfernung der Gallenblasse 12/2025, Position 07.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 07.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Emailnachricht vom 16.04.2026 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und führte aus, sie habe den Eindruck, dass ihre Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Ihre Beschwerden würden sei über dreißig Jahren bestehen und sie leide unter starken Schmerzen. Sie ersuche um Berücksichtigung der nachgereichten Befunde.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 16.04.2026 führte die medizinische Sachverständige zusammengefasst aus, dass das Schreiben, welches dem Antrag beigelegt worden sei, gelesen und die Informationen auch in die Anamnese/derzeitige Beschwerden mitaufgenommen worden seien. Nach Durchsicht sämtlicher Befunde werde am Kalkül festgehalten. Wie im Gutachten ausgeführt sei bei bestehenden Therapieoptionen und erst kürzlich begonnener Eskalation der Schmerzmedikation, deren Effekte noch abzuwarten seien, keine höhere Einschätzung möglich.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Am 10.05.2026 wurde per E-Mail beim Sozialministeriumservice ein Anbringen folgenden Inhaltes eingebracht:
„Betreff: Ausstellung eines Behindertenpasses
Bitte noch einmal an schauen meine Dokument das ihnen geschickt habe ich nicht nur ein Problem im Körper.
Danke für ihren Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen“
8. Dieses Anbringen wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sozialministeriumservice als Beschwerde am 12.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt, wo dieses am 13.05.2026 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte 21.05.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin afghanische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
10. Am 22.05.2026, der Beschwerdeführerin entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 28.05.2026, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin:
„Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf.
Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG unter anderem folgende Kriterien zu erfüllen:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
2. die Bezeichnung der belangten Behörde
3. die Angabe über das Datum der Zustellung des Bescheides
4. einen begründeten Beschwerdeantrag
5. allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen.
Ihre Beschwerde vom 10.05.2026 erfüllt die angeführten Kriterien im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht.
Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“
Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN). Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Betreff: „Ausstellung eines Behindertenpasses, welches am 10.05.2026 bei der belangten Behörde einlangte, ist für das erkennende Gericht keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ersichtlich, aufgrund welcher Beschwerdegründe sich die Beschwerdeführerin beschwert erachtet und was ihr konkretes Beschwerdebegehren ist. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.05.2026, dieses zugestellt am 28.05.2026, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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