IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RAST&MUSLIU Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 27.04.2026, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung, befristetes Einreiseverbot u.a., zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.04.2026, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach“ (ohne Anführung eines Herkunftsstaates, Anm.) zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. „Absatz 2 Ziffer 1“ FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn „Jahr/en“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 28.05.2026 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit 26.05.2026 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.06.2026 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.
Der BF ist in Österreich auf Dauer und somit unbefristet niedergelassen. Er verfügte zuletzt über eine bis 04.10.2021 gültige Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ ( XXXX ). Eine Ausstellung einer weiteren Aufenthaltstitelkarte (mit fünfjähriger Gültigkeit unbeschadet der unbefristeten Niederlassung) durch die zuständige Aufenthaltsbehörde ist bislang nicht erfolgt. Dem BF wurde erstmals am 03.10.2011 ein (damaliger) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erteilt, welcher in weiterer Folge als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weitergalt.
Der BF stellte am 24.09.2021 einen Verlängerungsantrag für die Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“, welcher laut Eintragung im Zentralen Fremdenregister am 02.11.2022 von der Aufenthaltsbehörde abgewiesen worden sei ( XXXX ).
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich auf Dauer und somit unbefristet niedergelassen ist, beruht auf den dahingehenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR) und den Ausführungen in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erweist sich der angefochtene Bescheid auf Grund von unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen und inhaltlichen Begründungsmängeln sowie infolge völliger Verkennung der maßgeblichen Rechtslage in seiner Gesamtheit als rechtswidrig:
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF seit 2016 in Österreich über ein Daueraufenthaltsrecht verfügte und nach wie vor verfüge.
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF – entgegen der irrigen Annahme in der Beschwerde – keine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG erlassen hat, sondern eine solche, welche in Spruchpunkt II. sowie in der Begründung ausschließlich auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt wurde.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Der belangten Behörde ist dahingehend vorzuwerfen, dass sie nicht nur widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern ihre Entscheidung auch in rechtlicher Hinsicht nur völlig unzutreffend begründet hat.
So traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst zwar die Feststellung, dass der BF „nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig“ sei (Bescheid S. 3), führte aber nur zwei Absätze später aus (Bescheid S. 4), dass der BF seit 2016 „einen Daueraufenthalt EU“ habe.
In der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde dann nicht einmal ansatzweise näher dar, wie sie jeweils zu diesen Annahmen bzw. Feststellungen gelangen konnte, sondern sie verwies nur pauschal – und letztlich auch unzutreffend – auf den „gesamten Inhalt des Aktes IFA: XXXX “ (Bescheid S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen BFA-Verfahren gar nicht diese, sondern eine ganz andere IFA-Zahl zugrunde lag ( XXXX ), welche auch auf der ersten Seite des Bescheides angeführt wird.
In der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung, die die belangte Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und somit auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützte, führte sie im völligen Gegensatz dazu aus (Bescheid S. 15), dass der BF „seit dem Jahr 2016 einen unbefristeten Aufenthaltstitel“ habe und sich somit „rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte“ (sic!).
Da jedenfalls auch dem vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte zu entnehmen waren, wonach der BF mittlerweile nicht mehr auf Dauer und somit nicht mehr unbefristet niedergelassen sein sollte (z.B. durch eine bereits rechtskräftige Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme; vgl. § 25 Abs. 2 NAG), war vor dem Hintergrund der Eintragungen im IZR und dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. der – widersprüchlichen – Feststellungen und Annahmen der belangten Behörde vom Bestehen des Daueraufenthaltsrechts und somit einer aufrechten unbefristeten Niederlassung in Österreich auszugehen.
Der belangten Behörde ist im Ergebnis somit vorzuwerfen, dass sie die im gegenständlichen Fall relevante Rechtslage völlig verkannt hat.
Die belangte Behörde hätte vielmehr vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG prüfen müssen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wäre demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Da die gegenständliche, in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung aber auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt wurde, erweist sich diese schon allein aus diesem Grund als rechtswidrig.
Da auch die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 das Vorliegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet voraussetzt (siehe § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005), erweist sich folglich auch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig.
Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich überdies die weiteren damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) ebenso als rechtswidrig.
Letztlich erweist sich auch das in Spruchpunkt IV. angeordnete Einreiseverbot (in der Dauer von zehn Jahren) als rechtswidrig, und zwar schon allein deshalb, weil sich die gleichzeitig erlassene Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erwiesen hat und ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur im Zusammenhalt mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann.
Unbeachtlich dessen ist der Vollständigkeit halber aber festzuhalten, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt IV. das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG stützte, während in der rechtlichen Beurteilung (fälschlich zu Spruchpunkt VI., Anm.) die Erlassung des Einreiseverbotes einzig mit dem Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG begründete.
Es fehlt jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch eine Darlegung jener Gründe, weshalb beim BF auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens ein derartiges Fehlverhalten anzunehmen gewesen wäre, welches eine negative Gefährdungsprognose für das Vorliegen einer „gegenwärtigen“ und nach Maßgabe des § 52 Abs. 5 iVm. § 53 Abs. 3 FPG auch als „hinreichend schwer“ zu qualifizierenden Gefahr rechtfertigen würde.
Was die dem BFA vorzuwerfende mangelnde Sorgfalt anbelangt, ist überdies festzuhalten, dass in Spruchpunkt III. des Bescheides der Zielstaat der zulässigen Abschiebung nicht angeführt wurde.
Insgesamt war der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung die anzuwendende Rechtslage gänzlich verkannte.
Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Abschließend ist aber darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) durch die belangte Behörde – jedenfalls unter Beachtung der in der vorliegenden Entscheidung dargelegten Rechtsansicht des BVwG – nicht entgegensteht.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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